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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungenfür Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungenfür Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 26. September 2000 (SächsABl. S. 882), die durch die Richtlinie vom 18. März 2002 (SächsABl. S. 449) geändert worden ist

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung

Vom 26. September 2000

[Geändert durch VwV vom 18. März 2002 (SächsABl. S. 449)
mit Wirkung vom 12. April 2002]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie in Verbindung mit dem Operationellen Programm (OP) für den Freistaat Sachsen zur Strukturfondsförderung der Europäischen Union und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) Zuwendungen mit dem Ziel, die anwendungsnahe Forschung und Entwicklung in Sachsen zu unterstützen, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu verbessern und dadurch die sächsische Wirtschaft nachhaltig zu stärken.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
 
a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsinfrastruktur, insbesondere Neu- und Umbaumaßnahmen, Geräte-Erstausstattungen von Arbeitsstätten sowie ergänzende Geräteinvestitionen sowie
 
b)
innovative anwendungsnahe Forschungsvorhaben und Projekte zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers in die Wirtschaft.
3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich die im Geschäftsbereich des SMWK institutionell geförderten außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, deren Technologie- und Kompetenzzentren sowie entsprechende Einrichtungen der Hochschulen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für Zuwendungen auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie ist, dass die vorgesehene Maßnahme von herausgehobenem forschungspolitischen Interesse für den Freistaat Sachsen ist und im Ergebnis nachhaltige Wirkungen für die Wirtschaft erwarten lässt.
4.2
Gefördert werden thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzte Infrastruktur- sowie Forschungsprojekte, die zusätzliche Vorhaben der Antragsteller sind. Für aus Investitionen resultierende Folgekosten muss der Antragsteller selbst aufkommen. Bei der Bearbeitung von Forschungsvorhaben müssen sich die Zuwendungsempfänger verpflichten, die für die Projektbearbeitung erforderliche Grundausstattung aus eigenen Mitteln zu sichern.
4.3
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenszieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben – insbesondere zu den konkreten Zielvorstellungen, zu der Kompetenz der Antragsteller sowie zur nachhaltigen Wirksamkeit der Fördermaßnahme für die Stärkung der Wirtschaft in Sachsen – enthalten.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungen werden nur auf dem Wege der Projektförderung gewährt. Die Vorhaben werden grundsätzlich teilfinanziert. Von der Teilfinanzierung kann zur Vollfinanzierung abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen.
5.2
Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für Baumaßnahmen, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Sachausgaben sowie für Personal. Zuwendungsfähige Kosten sind Kosten für projektgebundene Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Sachmittel und Personal, wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind.
5.4
Für das einzelne Vorhaben gilt die Zuwendung nur für den im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraum.
6
Verfahren
6.1
Anträge auf Zuwendungen sind an das
 
 
Sächsische Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Abteilung Forschung
PF 10 09 20
01076 Dresden
 
zu richten.
6.2
Näheres zu den Terminen und Modalitäten der Beantragung der Zuwendungen sowie zur Bewirtschaftung der Mittel gemäß vorliegender Richtlinie wird den Antragsberechtigten durch das SMWK mitgeteilt.
6.3
Die Projektanträge werden auf Veranlassung des SMWK durch externe Gutachter bewertet.
6.4
Die Zuwendungen werden durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Forschungsbeirat beim SMWK bewilligt.
6.5
Die Erfolgskontrolle der einzelnen Vorhaben beziehungsweise des Förderprogramms wird an Hand wissenschaftsimmanenter Kriterien vom SMWK durchgeführt, die qualitative und quantitative Parameter enthalten.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2004 Gültigkeit.

Dresden, den 26. September 2000

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 45, S. 882

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. April 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004