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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung privater und kommunaler Initiativen zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens vom 1. Januar 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung privater und kommunaler Initiativen zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens vom 1. Januar 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997 vom 1. Januar 1997 (SächsABl. SDr. S. S 524)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Förderung privater und kommunaler Initiativen zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens
vom 1. Januar 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997
(RL-Nr.: 87/93)

Vom 22. April 1997

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
 
Durch die Förderung privater und kommunaler Initiativen im gesamten Bereich des Dorfes soll in kleinen Lebenskreisen die Lebensqualität verbessert, die Dorfgemeinschaft gefestigt, das Heimatbewußtsein gestärkt und damit ein Anreiz zum Verbleiben im angestammten Lebenskreis gegeben werden.
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Sach- und Personalkosten für:
2.1.1
Einrichtung und Ausgestaltung von soziokulturellen Begegnungsstätten insbesondere für Senioren, Frauen, Jugendliche, Kinder und Ausländer sowie deren Betrieb in einer Anlaufphase von bis zu 2 Jahren.
2.1.2
Initiativen zur Integration von Ausländern, Alten, Behinderten und Kindern in das dörfliche Gemeinschaftsleben.
2.1.3
Ausstattungen für Heimat-, Kultur- und Sportgruppen, die durch ihr Wirken maßgeblich zur Brauchtumspflege und zum dörflichen Gemeinschaftsleben beitragen.
2.1.4
Kulturelle Veranstaltungen örtlicher Träger wie zum Beispiel Heimatfeste, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, überregionale Begegnungen
2.1.5
Seminare, Exkursionen und Aktionen zur Information, Bildung und Motivierung der Bürgerinnen und Bürger bei der Vorbereitung und Durchführung einer ganzheitlichen Dorfentwicklung
2.1.6
Untersuchungen, Studien, Gutachten, Publikationen und ähnliches zur Verbesserung der Lebensverhältnisse in den ländlichen Gebieten und zur Förderung des dörflichen Gemeinschaftslebens
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Vereine und Verbände, die gemeinnützige Ziele verfolgen. Juristische Personen sowie Initiativgruppen, die im Sinne der Richtlinie tätig werden
3.2
Kommunen
Körperschaften des öffentlichen Rechts
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, aus dem der beabsichtigte. Zweck der Maßnahme sowie die zu erwartenden Kosten und die vorgesehene Finanzierung hervorgeht. Bei Vereinen und Verbänden ist außerdem die Satzung sowie für Antragsteller nach Nummer 3.1 eine Stellungnahme der Gemeinde vorzulegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
Der Zuschuß beträgt für Maßnahmen nach Nummer 
2.1.1
bis zu 80 vom Hundert, maximal 40 000 DM für Einrichtung und Ausgestaltung,
2.1.3 und 2.1.4
bis zu 50 vom Hundert, maximal 10 000 DM,
2,1.5
bis zu 70 vom Hundert, maximal 10 000 DM,
2.1.6
bis zu 50 vom Hundert, maximal 20 000 DM.
Für laufende Personal- und Sachkosten bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2. l .2 beträgt der Zuschuß
  • bei Kommunen bis maximal 2 Jahre bis zu 50 vom Hundert,
  • bei sonstigen Zuwendungsempfängern
    im 1. Jahr bis zu 80 vom Hundert,
    im 2. Jahr bis zu 60 vom Hundert,
jedoch höchstens 60 000 DM im Jahr. Maßnahmen unter 500 DM bare Aufwendungen sind nicht förderfähig. In Einzelfällen kann das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Ausnahmen zulassen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Maßnahme darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen beträgt zwölf Jahre, Für den Fall, dass eine anderweitige Nutzung von geförderten Objekten vorgesehen wird, ist vorher die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
Unbare Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger sind auf deren Eigenanteil anrechenbar. Bei der Berechnung ist entsprechend der Richtlinie zur Förderung der Dorfentwicklung und Strukturverbesserung im Ländlichen Raum zu verfahren.
6.2
Weitere Einzelheiten können in gesonderten Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung der Antragsformulare beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung.
Zuwendungsanträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften sind die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen beizufügen.
7.2
Bewilligung
Die Bewilligungen erfolgen durch das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung.
7.3
Auszahlung
Anträge auf Auszahlung (auch Teilauszahlungen beziehungsweise bei Kommunen Vorauszahlungen) sind unter Verwendung der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formulare beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung einzureichen.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis gilt mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der Kosten (Blatt l bis 5) entsprechend der dem Zuwendungsbescheid befügten Formulare als erbracht.
7.5
Im übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen (Vb) für die Bearbeitung von Anträgen nach dieser Richtlinie vom 1. Januar 1996.
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Geltungsdauer
 
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1997, soweit sie nicht vorher geändert wird.

Dresden, den 22. April 1997

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
In Vertretung
Kroll-Schlüter
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 9, S. 524

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001