1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausstellung von Schülerausweisen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausstellung von Schülerausweisen vom 1. Oktober 1993 (MBl. SMK S. 393, 436), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausstellung von Schülerausweisen

Vom 1. Oktober 1993

Alle Staatlichen Schulen im Freistaat Sachsen können für Schüler ab der Klassenstufe 5 Schülerausweise ausstellen. Der Schülerausweis dient dem Nachweis der Schülereigenschaft sowie des Alters vor allem beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425). Er soll ermöglichen, Preisermäßigungen (z. B. bei Eintrittskosten oder Beförderungsentgelten) zu erreichen.

Ein Anspruch hierauf begründet der Schülerausweis nicht. Der Schülerausweis wird von der Schule, welcher der Schüler angehört, auf Antrag ausgestellt.

Die Kosten für das Lichtbild trägt der Antragsteller. Die Ausstellung ist gebührenfrei. Das Ausweisformular soll dem in der Anlage abgedruckten Muster entsprechen. Die Ausweisformulare beschafft die Schule.

Bisher ausgestellte Schülerausweise behalten ihre Gültigkeit.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. Oktober 1993

Nowak
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1993 Nr. 15, S. 393
    Fsn-Nr.: 710-V93.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023