Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausstellung von Schülerausweisen
Vom 1. Oktober 1993
Alle Staatlichen Schulen im Freistaat Sachsen können für Schüler ab der Klassenstufe 5 Schülerausweise ausstellen. Der Schülerausweis dient dem Nachweis der Schülereigenschaft sowie des Alters vor allem beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425). Er soll ermöglichen, Preisermäßigungen (z. B. bei Eintrittskosten oder Beförderungsentgelten) zu erreichen.
Ein Anspruch hierauf begründet der Schülerausweis nicht. Der Schülerausweis wird von der Schule, welcher der Schüler angehört, auf Antrag ausgestellt.
Die Kosten für das Lichtbild trägt der Antragsteller. Die Ausstellung ist gebührenfrei. Das Ausweisformular soll dem in der Anlage abgedruckten Muster entsprechen. Die Ausweisformulare beschafft die Schule.
Bisher ausgestellte Schülerausweise behalten ihre Gültigkeit.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 1. Oktober 1993
Nowak
Staatssekretär