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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Überwachung der Berufsschulpflicht

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Überwachung der Berufsschulpflicht vom 30. April 1993 (MBl. SMK S. 156), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Überwachung der Berufsschulpflicht

Vom 30. April 1993

1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Überwachung der Berufsschulpflicht bei dem Übergang von einer allgemein-bildenden zu einer berufsbildenden Schule sowie bei einem Wechsel der berufsbildenden Schule.

2
Anmeldung an berufsbildenden Schulen

Nachzuweisen ist von berufsschulpflichtigen Schülern die Anmeldung an

  • Berufsschulen
  • Berufsfachschulen
  • Fachoberschulen
  • beruflichen Gymnasien
  • berufsbildenden Schulen für Behinderte.
Die Anmeldung wird durch ein Formular entsprechend der Anlage bestätigt.
3
Übergang von allgemeinbildenden zu berufsbildenden Schulen
3.1
Für die Überwachung der Berufsschulpflicht ist die vom Schüler zuletzt besuchte allgemeinbildende Schule zuständig.
3.2
Schulabgänger von Mittelschulen und Förderschulen erhalten zur Schulentlassung eine Abmeldebescheinigung. Dasselbe gilt für Schulabgänger von Gymnasien, soweit sie noch berufsschulpflichtig sind. Die Schüler tragen die persönlichen Daten in die Abmeldebescheinigung ein und lassen diese von der abgebenden Schule durch Stempel sowie Unterschrift des Schulleiters oder eines Beauftragten bestätigen.
3.3
Der Schüler legt die Abmeldebescheinigung zu Beginn des Schuljahres in der aufnehmenden berufsbildenden Schule vor. Die berufsbildende Schule bestätigt die Anmeldung des Schülers durch Stempel sowie Unterschrift des Schulleiters oder eines Beauftragten und schickt die Anmeldebestätigung bis spätestens 2 Wochen nach Schulbeginn an die abgebende allgemeinbildende Schule zurück.
3.4
Die abgebenden allgemeinbildenden Schulen erfassen anhand der vorliegenden Schülerakten und der rücklaufenden Anmeldebestätigungen die Schüler, die ihrer Berufsschulpflicht nicht nachkommen. Die Schulleiter der abgebenden Schulen fordern unverzüglich die betreffenden Schüler auf, sofort ihrer Berufsschulpflicht nachzukommen und weisen auf die Folgen der Verletzung der Berufsschulpflicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen hin.
3.5
Kommt ein Schüler trotz Aufforderung seiner Berufsschulpflicht nicht nach, benachrichtigt die abgebende allgemein bildende Schule die zuständige untere Verwaltungsbehörde zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
3.6
Die Anmeldebescheinigungen verbleiben bei den Schülerakten in der abgebenden allgemeinbildenden Schule.
4
Wechsel zwischen berufsbildenden Schulen
4.1
Für die Überwachung der Berufsschulpflicht ist die abgebende berufsbildende Schule zuständig.
4.2
Ist während der Ausbildung ein Wechsel der berufsbildenden Schule erforderlich, gilt Nr. 3 entsprechend.
4.3
Die Anmeldebestätigungen verbleiben bei den Schülerakten. Erfolgt der Wechsel innerhalb des Freistaates Sachsen, werden die Schülerakten der aufnehmenden berufsbildenden Schule zugeschickt. Anderenfalls verbleiben die Schülerakten bei der abgebenden berufsbildenden Schule.
5
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung

Bricht ein Schüler, der noch berufsschulpflichtig ist, seine Ausbildung vorzeitig ab, weist ihn der Schulleiter umgehend schriftlich auf seine Berufsschulpflicht und auf die Folgen der Verletzung der Berufsschulpflicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes hin, dabei ist Nr. 3.5 entsprechend anzuwenden.

6
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

Anlage

Vorderseite des Formulars:

Vorderseite des Formulars
Vorderseite des Formulars:

Aufnehmende Schule (Stempel)
 

Anmeldebestätigung

 
Der/Die umseitig genannte Berufsschulpflichtige hat sich an der Schule angemeldet.
 
…………………………………………………………
Ort, Datum
 
…………………………………………………………
Unterschrift
 
Die Anmeldebestätigung ist umgehend an die abgebende Schule zu schicken.

Rückseite des Formulars:

Rückseite des Formulars
Rückseite des Formulars

Abgebende Schule (Stempel)

Diese Karte ist bei der Anmeldung im
Beruflichen Schulzentrum abzugeben.

Abmeldebescheinigung


Vor- und Zuname    …………………………………
 
geboren am            ………………  in  ………………
 
Anschrift                 ……………………………………
 
                               ……………………………………
 
Schulbesuch von         ………………  bis  ………………
 
…………………………… ……………………………
Ort,Datum Unterschrift
 
Der Schüler/Die Schülerin hat sich mit dieser Abmeldebescheinigung bei dem nun zuständigen Beruflichen Schulzentrum anzumelden.
 
Gemäß § 61 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ist die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Berufsschulpflicht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1993 Nr. 6, S. 156
    Fsn-Nr.: 710-V93.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juni 1993

    Fassung gültig bis: 3. Oktober 2008