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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Vollzitat: Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 20. August 1993 (MBl. SMK S. 357)

Änderung
der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Vom 2. Juli 1992

(veröffentlicht im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 9/1992 vom 27. Juli 1992)

I.

Die Veränderungen werden im folgenden mit Fettdruck gekennzeichnet:

2.
Regelstundenmaß
2.2
Das Regelstundenmaß beträgt bei Lehrkräften an
Regelstundenmaß Lehrkräfte
lfd. Nr.  Schulart Regelstundenmaß
1. Grundschulen 28 Ustd.
2. Mittelschulen 27 Ustd.
3. Gymnasien
  a) Lehrkräften in den Klassen 5 – 10 27 Ustd.
  b) Lehrkräfte mit mindestens 6 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)

26 Ustd.
  c) Lehrkräfte mit mehr als 8 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)

 25 Ustd.
4. Förderschulen
  a) Lehrkraft 25 Ustd.
  b) Fachlehrer 32 Ustd.
5. Berufsbildende Schulen (einschließlich berufsbildender Schulen für
Behinderte)
  a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht
erteilen

26 Ustd.
  b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht
erteilen

27 Ustd.
  c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Ustd.
6. Schulen des 2. Bildungsweges
  a) Abendmittelschulen 25 Ustd.
  b) Abendgymnasien 24 Ustd.
  c) Kolleg 26 Ustd.
2.3
Das Regelstundenmaß beträgt für Sportlehrer
Regelstundenmaß Sportlehrer
lfd. Buchstabe  Sportlehrer Regelstundenmaß
a) die nur im Fach Sport unterrichten 29 Ustd.
b) und die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten
(Kurssystem)

28 Ustd.
  Ustd. = Unterrichtsstunden

II.

Die Änderung tritt am 20. August 1993 in Kraft,

Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1993 Nr. 13, S. 357

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. August 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003