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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) Gemeinschaftsaktion von Bund, dem Freistaat Sachsen, SAB und DtA

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) Gemeinschaftsaktion von Bund, dem Freistaat Sachsen, SAB und DtA vom 12. März 2002 (SächsABl. S. 446)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung
(GuW-Programm)
Gemeinschaftsaktion von Bund, dem Freistaat Sachsen, SAB und DtA

Vom 12. März 2002

Im Rahmen der Kooperation der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) und der Sächsischen AufbauBank GmbH (SAB) werden das DtA-Existenzgründungsprogramm und das Existenzgründungsprogramm des Freistaates Sachsen durch diese Richtlinie ersetzt. Die Programmdurchführung erfolgt durch die DtA und die SAB.

1.
Verwendungszweck
a)
Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbständigen Existenz, auch durch Erwerb oder tätige Beteiligung.
b)
Festigung einer selbständigen Existenz.
c)
Investitionen für neue oder neuartige Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Innovationen).
d)
Sprunginvestitionen nach der achtjährigen Gründungs- und Festigungsphase, die für das Unternehmen eine finanzielle Herausforderung darstellen.
e)
Errichtung und Schaffung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze.
f)
Betriebsmittel.

Alle Maßnahmen können innerhalb von acht Jahren nach Geschäftseröffnung mitfinanziert werden. Für die Finanzierung von Investitionen nach 1d) gilt diese zeitliche Befristung nicht. Die Finanzierung von Sprunginvestitionen erfolgt ausschließlich über die SAB. Mit dem zu finanzierenden Vorhaben soll – beziehungsweise darf bei Beantragung von zinsverbilligten Darlehen – bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Ausgeschlossen sind die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Investitionsvorhaben.

2.
Antragsberechtigte

Natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe. Ausgenommen sind Sanierungsfälle.
Der Freistaat Sachsen verbilligt Darlehen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Ausnahme der Sprunginvestitionen bis zu 250 000 EUR, sofern

diese nicht mit anderen Förderprodukten der Deutschen Ausgleichsbank kombiniert werden,
für das gleiche Investitionsvorhaben keine Zuschüsse aus dem Programm der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder aus der „Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit des Freistaates Sachsen“ beantragt werden oder wurden.

Die Zinsverbilligung wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nummer 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Für KMU gilt die KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 96/C  213/04 vom 23. Juli 1996).
Von einer Zinsverbilligung ausgenommen sind Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe und die Heilberufe. In Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben (vergleiche Anhang) können auch Existenzgründer und KMU aus dem Bereich der Heilberufe eine Zinsverbilligung erhalten.

3.
Umfang der Förderung
Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil
Finanzierungsanteil:
zu 1a) – e): Unter Einbeziehung öffentlicher Mittel in der Regel bis zu 75 % der Investitionen.
Bei materiellen Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen erhöht sich der Finanzierungsanteil von in der Regel 75 % um maximal 25 000 EUR je zusätzlichem Arbeitsplatz auf bis zu 100 %. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen ohne gleichzeitige materielle Investitionen beträgt der Finanzierungsanteil 25 000 EUR je zusätzlichem Arbeitsplatz.
zu 1f): bis zu 100 %

Höchstbetrag:
in der Regel 2 Millionen EUR.
Bei Darlehen bis zu 250 000 EUR können KMU eine Zinsverbilligung durch den Freistaat Sachsen erhalten. Diese wird maximal für die ersten zehn Jahre der Darlehenslaufzeit gewährt.

4.
Darlehenskonditionen

Laufzeit, Zinssatz und Zinsverbilligung:

Laufzeit, Zinssatz und Zinsverbilligung
zu Bindestrich Kondition
zu 1a) – e): bis zu zehn Jahre, davon bis zu zwei tilgungsfreie Jahre. Festzins für die gesamte Laufzeit.
  bis zu 20 Jahre, davon bis zu drei tilgungsfreie Jahre. Festzins für die ersten zehn Jahre.
  15 Jahre; rückzahlbar in einer Summe am Ende der Laufzeit. Festzins für die ersten zehn Jahre.
Der Zinssatz wird am Ende des zehnten Jahres unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.
zu 1f): fünf Jahre; rückzahlbar in einer Summe am Ende der Laufzeit. Festzins für die gesamte Laufzeit.
  sechs Jahre, davon bis zu ein tilgungsfreies Jahr. Festzins für die gesamte Laufzeit.
Die Zinssätze werden jeweils am Tage der Zusage festgelegt. Die jeweils gültigen Zinssätze sind in den Vordrucken „Konditionenübersicht“ der DtA und der SAB oder unter www.dta.de und www.sab.sachsen.de im Internet aufgeführt. Sie können auch bei der Info-Line (siehe Merkblatt) erfragt werden.

Auszahlung:

Laufzeit, Zinssatz und Zinsverbilligung
zu Prozent
zu 1a) – e):   96%
zu 1f): 100%

Bereitstellungsprovision:
0,25% pro angefangenen Monat, sofern die Darlehen nicht spätestens bis zum Ultimo des ersten auf die Zusage folgenden Monats abgerufen werden.

Risiko:
Volles Hausbankrisiko. Auf Antrag der Hausbank kann eine Haftungsfreistellung von 50 % für Darlehen bis zu 2 Millionen EUR gewährt werden. Dies gilt nicht für den Verwendungszweck 1d) (Sprunginvestitionen) sowie bei Darlehen mit der 15-jährigen Laufzeitvariante mit Endfälligkeit. Bei Inanspruchnahme dieser Haftungsfreistellung erhöht sich der Zinssatz um 0,9 % für das gesamte Darlehen.
Auf Antrag kann bei Darlehen bis zu 250 000 EUR, für die der Freistaat Sachsen eine Zinsverbilligung gewährt, die Haftungsfreistellung auf 75% erhöht werden. Für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Haftungsfreistellung erhöht sich der Zinssatz um weitere 0,9% pro anno.

5.
Antragsverfahren

Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers eingereicht. Ein Rechtsanspruch auf Kredite und Haftungsfreistellungen aus diesem Programm besteht nicht.
Näheres wird im Merkblatt (Anlage) geregelt, das Bestandteil der Richtlinie ist.

6.
In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. März 2002

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anhang

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben:

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben
Gebiet Landkreis
Erzgebirge: Landkreis Aue-Schwarzenberg
  Landkreis Annaberg
  Mittlerer Erzgebirgskreis
  Ehemaliger Landkreis Brand-Erbisdorf (Teil des Landkreises Freiberg)
Oberlausitz: Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  Landkreis Löbau-Zittau
  Stadt Görlitz
  Stadt Hoyerswerda
  Ehemaliger Landkreis Hoyerswerda (Teil des Landkreises Kamenz)
  Ehemaliger Landkreis Bautzen (ohne Stadt Bautzen, Teil des Landkreises Bautzen)
Torgau-Oschatz-Döbeln: Landkreis Torgau-Oschatz
Landkreis Döbeln
Riesa-Großenhain: Landkreis Riesa-Großenhain
Südraum Leipzig: Räumlicher Wirkungsbereich des Zweckverbandes „Kommunales Forum Südraum Leipzig“
Leipzig-Connewitz, Leipzig-Dölitz-Dösen, Leipzig-Großzschocher, Leipzig-Knauthain-Hartmannsdorf, Leipzig-Lößnitz, Leipzig-Meusdorf, Stadt Böhlen, Stadt Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Frohburg (nur Ortsteil Nenkersdorf), Stadt Groitzsch, Großpösna, Heuersdorf, Kitzen, Stadt Kitzscher, Lobstädt, Stadt Markkleeberg, Stadt Markranstädt (ohne Ortsteil Frankenheim), Neukieritzsch, Stadt Pegau, Stadt Regis-Breitingen, Stadt Rötha, Wyhratal, Stadt Zwenkau

Anlage:

Merkblatt
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung
Gemeinschaftsaktion von Bund, dem Freistaat Sachsen, SAB und DtA

Was wird gefördert?
Verwendungszweck – Förderfähige Vorhaben
Alle Formen der Existenzgründung, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, also Errichtung oder Erwerb eines Betriebes sowie die Übernahme einer tätigen Beteiligung, werden finanziell unterstützt. Des Weiteren können Festigungsvorhaben und der Betriebsmittelbedarf innerhalb von acht Jahren nach Geschäftseröffnung sowie Sprunginvestitionen ohne zeitliche Befristung gefördert werden. Die vom Freistaat Sachsen zinsverbilligten Darlehen erhalten vorzugsweise innovative und wachstumsorientierte Vorhaben, insbesondere solche Vorhaben, die von Frauen realisiert werden.
Sprunginvestitionen sind Investitionen, die für das Unternehmen eine besondere finanzielle Herausforderung darstellen. Eine finanzielle Herausforderung liegt dann vor, wenn die Investitionssumme – bezogen auf ein Jahr – die in den letzten zwei Geschäftsjahren vor Antragstellung durchschnittlich verdienten Abschreibungen (ohne Berücksichtigung der Sonderabschreibungen) um mindestens 50 vom Hundert übersteigt. Die Finanzierung von Sprunginvestitionen erfolgt ausschließlich über die SAB.
Der Investitionsort muss im Freistaat Sachsen liegen. Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) sowie Sanierungsfälle sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Bemessungsgrundlage
In der Bemessungsgrundlage können folgende Kosten/Ausgaben berücksichtigt werden:

Betriebsgrundstücke und Gebäude einschließlich Baunebenkosten
Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Fahrzeuge et cetera)
Erwerbspreis eines bestehenden Unternehmens beziehungsweise Anteils
Beschaffung beziehungsweise Aufstockung des Warenlagers.

Zusätzlich zu den zuvor genannten Investitionen können branchenübliche Markterschließungsaufwendungen berücksichtigt werden. Hierzu zählen:

Kosten für die Beratung und Erstellung eines ersten Werbekonzepts;
Maßnahmen für die Anknüpfung von Geschäftskontakten;
Aktivitäten, die die einmaligen Informationserfordernisse sicherstellen, welche bei der Erschließung neuer Märkte auftreten (beispielsweise Marktanalysen einschließlich Marktforschung und -information);
Ausbildungsmaßnahmen für Handelsvertreter;
Aufwendungen für die Teilnahme an oder den Besuch von Messen und Ausstellungen.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Stellt eine natürliche Person den Antrag, kann nur der Anteil an den gesamten förderfähigen Investitionen mitfinanziert werden, der der Beteiligung des Antragstellers am Unternehmen entspricht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen als Antragsteller auftritt.

Übrigens:
Wurde bei der Planung des Vorhabens daran gedacht, die neueste Technik anzuwenden, um so die Umwelt zu entlasten und die Kosten zu reduzieren?

Wer wird gefördert?
Antragsteller/Zuwendungsempfänger sind Existenzgründer und Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige Freier Berufe. Die Finanzierungszusage kann sich sowohl an natürliche Personen als auch an kleine und mittlere Unternehmen richten. Nicht antragsberechtigt sind Kommanditisten und stille Gesellschafter.
Die selbständige Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Haupterwerb des Existenzgründers darstellen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem bestehenden Betrieb oder gründet er eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, so wird eine aktive Mitunternehmerschaft – zum Beispiel geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH – vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital sollte 10 % nicht unterschreiten.
Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder auch Alter des Antragstellers sind für eine Förderung ohne Belang.

Wie sind die Konditionen?
(Art und Umfang der Förderung)

Die Zinssätze werden jeweils am Tag der Zusage festgelegt. Der Darlehenshöchstbetrag beträgt pro Kalenderjahr und Antragsteller in der Regel 2 Millionen EUR.
Der Freistaat Sachsen verbilligt alle Darlehen bis zu 250 TEUR mit Ausnahme der Sprunginvestitionen, sofern die KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 96/C 213/04 vom 23. Juli 1996) erfüllt ist und das Darlehen nicht mit anderen Förderprodukten der Deutschen Ausgleichsbank kombiniert wird.
Ausgenommen von der Zinsverbilligung sind Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe und die Heilberufe. In Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben können auch Existenzgründer und KMU aus dem Bereich der Heilberufe eine Zinsverbilligung erhalten.
Grundsätzlich trägt die Hausbank das volle Risiko für die Rückzahlung der Darlehen. Auf Antrag kann der Hausbank folgende teilweise Haftungsfreistellung in Höhe von 50 % für Darlehen bis zu 2 Millionen EUR gewährt werden. Im Falle der Haftungsfreistellung erhöht sich der Nominalzins für den Endkreditnehmer um 0,9 % pro anno.
Dies gilt nicht für Sprunginvestitionen und Darlehen mit der 15-jährigen Laufzeitvariante mit Endfälligkeit.
Auf Antrag kann bei Darlehen bis zu 250 TEUR, für die der Freistaat Sachsen eine Zinsverbilligung gewährt, die Haftungsfreistellung auf 75 % erhöht werden. Hiervon ausgenommen sind Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe und die Heilberufe. In Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben können auch Existenzgründer und KMU aus dem Bereich der Heilberufe eine erhöhte Haftungsfreistellung erhalten. Für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Haftungsfreistellung erhöht sich der Zinssatz um weitere 0,9% pro anno.

Was ist bei der Beantragung der durch den Freistaat Sachsen zinsverbilligten Darlehen zu beachten?
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
Die Zinsverbilligung wird nicht gewährt, sofern gleichzeitig für dasselbe Investitionsvorhaben Zuschüsse aus dem Programm der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder aus der „Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit des Freistaates Sachsen“ beantragt werden oder wurden.
Bewilligungsstelle für die sächsische Förderkomponente ist die SAB.

Wo kann die Förderung beantragt werden?
Antragsverfahren

Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Antragsfrist ist, soweit keine Zinsverbilligung beantragt wird, gewahrt, wenn der Antragsteller vor Abschluss der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehen aus diesem Programm geführt hat. Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine Vorfinanzierung beantragter Förderdarlehen durch die Hausbank ist grundsätzlich möglich. Anträge im Rahmen dieses Programms, die mit anderen Förderprodukten der DtA kombiniert werden, sollen – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der DtA zugeleitet werden, alle anderen Fälle der SAB.

EU-Beihilfebestimmungen:
Die Gewährung eines zinsreduzierten Darlehens gilt als „De-minimis“-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nummer 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 10 vom 13. Januar 2001). Der Subventionswert wird bei der Zusage eines Darlehens gesondert ausgewiesen. Jede weitere Beihilfe, die dasselbe Unternehmen als „De-minimis“-Beihilfe erhält, darf den Gesamtbetrag von 100 TEUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe nicht überschreiten.

Was ist nach Bewilligung der Darlehen zu beachten?
Die DtA und die SAB halten sich ab dem Zusagetag für ein Jahr an ihre Zusage gebunden. Der Abruf der Mittel darf erst dann erfolgen, wenn alle Abrufvoraussetzungen – zum Beispiel Bestätigung über die Gesamtfinanzierung – erfüllt sind. Sofern das Darlehen nicht spätestens zum Ultimo des auf die Zusage folgenden Monats abgerufen wird, fällt eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % pro angefangenem Monat an.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung des Freistaates Sachsen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung des Freistaates Sachsen gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden sind, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Prüfung des Verwendungsnachweises hinsichtlich der Zuwendung des Freistaates Sachsen obliegt der SAB. Das Nähere wird in den Allgemeinen Bedingungen geregelt.

Wo erhalten Sie nähere Informationen?
Deutsche Ausgleichsbank (DtA)
Ludwig-Erhard-Platz 1-3,
53170 Bonn
Info-Line für Finanzierungsfragen:
(01 80) 1 24 24 00 zum Ortstarif
Broschüren-Bestell-Service:
Telefon (02 28) 8 31-22 61
Telefax (02 28) 8 31-21 30
www.dta.de
dtabonn@dta.de

Sächsische AufbauBank GmbH (SAB)
Pirnaische Straße 9,
01054 Dresden
Telefon (03 51) 49 10-47 41 beziehungsweise -47 15
Telefax (03 51) 49 10-40 00
www.sab.sachsen.de

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 15, S. 446

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. April 2002

    Fassung gültig bis: 11. Mai 2004