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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL-Nr. 71/97

Vollzitat: RL-Nr. 71/97 vom 1. Januar 1997 (SächsABl. SDr. S. S 535)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen der Unterstützung für die Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE) sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS) vom 1. Januar 1997
(RL-Nr.: 71/97)

Vom 8. Juli 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Mit der Förderung von Projekten/Maßnahmen sollen
  • die betreffenden Länder bei der demokratischen Umgestaltung und dem Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen unterstützt,
  • die eingeleiteten Reformen weitergeführt und
  • ein Beitrag zum Abbau des West-Ost-Gefälles geleistet werden.
Die Zusammenarbeit soll vorrangig auf Maßnahmen und Projekte gerichtet sein, die eine Hilfe zur Selbsthilfe ermöglichen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Bedingungen des jeweiligen Ziellandes angemessen zu berücksichtigen.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
2
Gegenstand der Förderung
 
In der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sind im Sinne dieser Richtlinie förderfähig:
2.1
Erfahrungsaustausche, Studienaufenthalte und Fachseminare von bzw. mit Fach-und Führungskräften zu Fragen der Umstrukturierung,der Umstellung auf marktwirtschaftliche Erfordernisse, zur umweltgerechten Landwirtschaft und zur Entwicklung des Ländlichen Raumes;
2.2
Aus- und Fortbildung – auch in Form von Praktika – besonders von Schülern, Lehrlingen, Studenten und jungen Absolventen;
2.3
Technische und wirtschaftliche Hilfeleistung bei der Durchführung von Maßnahmen und Projekten der marktwirtschaftlichen Umorientierung und zur Entwicklung des Ländlichen Raumes in den Partnerländern;
2.4
Beratungsleistungen vor Ort zu konkreten Maßnahmen und Vorhaben der marktwirtschaftlichen Umorientierung und zur Entwicklung des Ländlichen Raumes;
2.5
Partnerschaften und Kooperationen von wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachschulen in Partnerländern mit entsprechenden Einrichtungen in Sachsen mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches und der kooperativen Tätigkeit zur Lösung bestimmter Entwicklungsprobleme;
2.6
Maßnahmen und Projekte mit grenzüberschreitendem/-greifendem Charakter zur ländlichen Entwicklung.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
  • eingetragene gemeinnützige Vereine und Verbände,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen des privaten Rechts,
soweit sie ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen haben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Regionale Schwerpunkte
Es können Maßnahmen und Projekte für MOE sowie NUS gefördert werden. Regionale Schwerpunkte sind:
  • Baschkortostan,
  • Kasachstan,
  • Polen,
  • Rußland (Gebiet Kaliningrad),
  • Tschechische Republik,
  • Ukraine,
  • Ungarn
sowie weitere Regionen, die sich aus der bilateralen Zusammenarbeit zu Schwerpunkten entwickeln.
Maßnahmen nach Nummer 2.6 können nur in den Grenzgebieten Freistaat Sachsen/ Polen bzw. Freistaat Sachsen/Tschechische Republik unterstützt werden.
4.2
Der Zuwendungsempfänger muß zur Umsetzung des Projektes befähigt sein und die Gewähr für eine sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten.
4.3
Projekte sind grundsätzlich so anzulegen, daß sich daraus keine Förderung auf Dauer ergibt und vorteilhafte Entwicklungen für beide Partner aus der Zusammenarbeit entstehen.
4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 sind bauliche Investitionen und Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie der Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrie nicht förderfähig.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung im Rahmen der Projektförderung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuß gewährt. Sie kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Der verbleibende Eigenanteil des Zuwendungsempfängers kann durch bare und unbare Eigenleistungen, aus Drittmitteln und/oder durch Leistungen des Partners im Zielland bestehen. In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, den Zuschuß um 10 vom Hundert zu erhöhen.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Für die Zuwendung ist maßgebend, daß für das Vorhaben ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, welches ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.3.2
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen.
5.3.3
Für die Gewährung von Zuschüssen ist neben dem Eigeninteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
Der Wert der Eigenleistung des Projektträgers im Zielland muß in geeigneter Weise nachgewiesen werden, wenn dieser in den insgesamt aufzubringenden Eigenanteil einfließen soll.
5.4
Zuwendungsfähige Kosten
5.4.1
Teilnehmerbezogene Kosten, unter anderem für
  • Fahrtkosten am Schulungsort,
  • Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
  • Kosten der Kranken- und Unfallversicherung für ausländische Teilnehmer,
  • Tagegeld bis zu 10 DM täglich für ausländische Teilnehmer.
Reisekosten nach und von Sachsen können nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet werden.
5.4.2
Sach- und Personalkosten, unter anderem für
  • Vergütung, Honorare und Reisekosten für Fachkräfte,
  • Seminarunterlagen,
  • Übersetzungen, Anmietung von geeigneten Seminarräumen, Dolmetscher,
  • sonstige Verwaltungskosten für Vorbereitung und Organisation,
  • Ausgaben für die Beschaffung und den Transport von Sachmitteln, welche im Hinblick auf Qualität und Preis, Verfügbarkeit und Wartung den lokalen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepaßt sind.
  • Bei baulichen Maßnahmen ist darauf zu achten, daß den jeweiligen örtlichen Bedingungen Rechnung getragen wird.
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Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
Förderanträge sind auf einem Antragsformular an die
Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft
August-Böckstiegel-Straße 1
01326 Dresden
zu richten.
Der Antrag hat neben einem detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung der Konzeption der Maßnahme bzw. des Projekts sowie aussagekräftige Angaben über den Projektträger zu enthalten.
6.2
Bewilligung
Die Entscheidung über die Förderwürdigkeit von Vorhaben trifft das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (SML).
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
6.3
Auszahlung
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Anlagen bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft einzureichen.
Der Abruf von Teilauszahlungsbeträgen ist möglich, jedoch sollte der Teilbetrag im Einzelfall nicht unter 5 000 DM liegen.
Sofern der Bewilligungsbetrag unter 5 000 DM liegt, ist ein Abruf von Teilbeträgen nicht zulässig.
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Schlußbestimmungen
 
Besteht an der Durchführung bestimmter Maßnahmen und Projekte ein besonderes landespolitisches Interesse, kann im Einzelfall von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen in Nummer 3 bis 6 mit Zustimmung des SML abgewichen werden.
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Geltungsdauer
 
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 8. Juli 1997

Sächsische Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Kofler
Ministerialdirigent

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 9, S. 535

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001