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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen vom 9. September 1994 (SächsGVBl. S. 1570), die durch die Verordnung vom 7. März 1997 (SächsGVBl. S. 367) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten im Sprengwesen
(SächsSprengGZuVO)

Vom 9. September 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 1997

Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 41 Fünfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und des § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für den Vollzug der im folgenden aufgeführten Vorschriften:

1.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengstoffgesetzSprengG);
2.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. S. 1782);
3.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620);
4.
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783).

§ 2

Für den Vollzug der in § 1 genannten Vorschriften sind die in den Anlagen zu dieser Verordnung aufgeführten Behörden zuständig. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Bergamt an die Stelle des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes. Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 2 gilt auch für die wesentliche Erweiterung und wesentliche Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 3 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), unterliegen. 1

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. September 1994

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

Kurzbezeichnungen
Abkürzung Erläuterung
SMI Sächsisches Staatsministerium des Innern
SMWA Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
OBA Sächsisches Oberbergamt
GAA Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
KrPolB Kreispolizeibehörde
PVD Polizeivollzugsdienst
Gde Gemeinde und Kreisfreie Städte
BeschA Landesamt für Meß- und Eichwesen Thüringen, Beschußamt Suhl

Anlage I
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)

Anlage I
Rechtsgrundlage SprengG Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage
SprengG
Verwaltungsaufgabe Stelle

§ 5 Abs. 4 zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör SMWA/OBA
§ 7 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen GAA
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung
* in allen übrigen Fällen

SMI
SMWA/OBA
§ 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach Erteilung der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen GAA
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tod des Inhabers GAA
§ 14 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang und Verkehr mit sowie Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen betreibt GAA
§ 14 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige über eine spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person GAA
§ 17 Abs. 1 Satz 1
(auch in Verbindung mit § 28)
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Lagern sowie zur wesentlichen Änderung solcher Lager für explosionsgefährliche Stoffe GAA
§ 17 Abs. 4 Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager) für explosionsgefährliche Stoffe SMWA
§ 20 Abs. 1 Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen GAA
§ 20 Abs. 4 Verlängerung der Fristen für die Gültigkeit des Befähigungsscheines entsprechend dem § 11 Satz 2 GAA
§ 21 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung verantwortlicher Personen oder Mitteilung des Erlöschens der Bestellung GAA
§ 22 Abs. 4 Satz 2
(auch in Verbindung mit § 28)
Zulassung von Ausnahmen GAA
§ 23 Satz 1
(auch in Verbindung mit § 28)
Verlangen der Vorlage mitzuführender Urkunden GAA
§ 26 Abs. 1
(auch in Verbindung mit § 28)
Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen mit Verständigung der Überwachungsbehörden gemäß §§ 30 bis 33
* im gewerblichen Bereich
* im nichtgewerblichen Bereich

GAA
KrPolB
§ 26 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeigen über die Verunfallung während
GAA
GAA
PVD
des Umganges und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
  * mit Anschlußbahnen
  * im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen
§ 27 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit sowie zur von Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen KrPolB
§ 27 Abs. 5 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernis für die Erlaubnis im Einzelfall KrPolB
§§ 30, 31 Abs. 2 Überwachung
KrPolB
GAA
GAA
PVD
des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen
  * im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und im nichtgewerblichen Bereich
  * in allen übrigen Fällen
der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
  * mit Anschlußbahnen
  * im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und Häfen
§ 31 Abs. 1 Verlangen von Auskunftserteilungen
* im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und im nichtgewerblichen Bereich
* im Zusammenhang mit der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen  im Straßenverkehr,
   auf schiffbaren Wasserstraßen und Häfen
* in allen übrigen Fällen

KrPolB
PVD
GAA
§ 32 Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall
* im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
* in allen übrigen Fällen
KrPolB
GAA
§ 33 Anordnung von Beschäftigungsverboten GAA
§ 35 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Befähigungsscheines oder des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung
* im gewerblichen Bereich
* im nichtgewerblichen Bereich
GAA
KrPolB
§ 35 Abs. 2 Entgegennahme des Erlaubnisbescheides, des Befähigungsscheines und sämtlicher Ausfertigungen zwecks Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
* im gewerblichen Bereich
* im nichtgewerblichen Bereich
GAA
KrPolB
§ 48 Satz 2 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern GAA

Anlage II
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)

Anlage II
Rechtsgrundlage 1. SprengV Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage
1. SprengV
Verwaltungsaufgabe Stelle

§ 2 Abs. 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall SMWA/OBA
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bescheinigung der Unbedenklichkeit SMWA/OBA
§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Aufsicht über die Erprobung SMWA/OBA
§ 11 Abs. 4 Anfertigung des Erprobungsberichtes SMWA/OBA
§ 19 Bewilligung von Ausnahmen SMWA/OBA
§ 23 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige KrPolB
§ 23 Abs. 2 Satz 3 Verzicht auf Einhaltung der Frist KrPolB
§ 23 Abs. 5 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige zur Verwendung pyrotechnischer Effekte außerhalb der Räume seiner Niederlassung KrPolB
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen
* in Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 Abs.  1
* in allen übrigen Fällen
GAA
Gde1)
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Abbrennverboten Gde1)
§ 25 Abs. 2 Überprüfung der Ladedaten und Versehen mit Prüfzeichen BeschA
§ 29 Abs. 2 Anerkennung einer Prüfung GAA
§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Abnahme der Prüfung vor der Behörde
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung
* in allen übrigen Fällen
SMI
SMWA/OBA
§ 31 Abs. 2
Abs. 3 Satz 1
Abs. 4 Satz 2
Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses; Bestimmung einer Frist
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung
* in allen übrigen Fällen
SMI
SMWA/OBA
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung
* in allen übrigen Fällen
SMI
SMWA
§ 32 Abs. 5 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen zur Verpflichtung der Teilnahme an Wiederholungslehrgängen GAA
§ 36 Abs. 3 Satz 1,
3 und 4; Abs. 4;
Abs. 5 Satz 2 und 4
und Abs. 6
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses
* in Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung
* an der Sprengschule Dresden
* in allen übrigen Fällen
SMI
SMWA/OBA
GAA
§ 37 Satz 1 Anerkennung von Ausbildungsplänen SMWA
§ 41 Abs. 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen GAA/BA
§ 41 Abs. 5 Satz 3 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen GAA
§ 44 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen SMWA/OBA

1)     Übergang der Pflichtaufgaben an die Gemeinden nach Weisung

Anlage III
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)

Anlage III
Rechtsgrundlage 2. SprengV Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage
2. SprengV
Verwaltungsaufgabe Stelle

§ 3 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen SMWA
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen GAA

Anlage IV
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)

Anlage IV
Rechtsgrundlage 3. SprengV Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage
3. SprengV
Verwaltungsaufgabe Stelle

§ 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige GAA
§ 3 Abs. 2 Verzicht auf Anzeige oder Einhaltung der Frist GAA

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 55, S. 1570
    Fsn-Nr.: 605-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 1997

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2010