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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Wachstums- und Innovationsbeteiligungen/beteiligungsähnliche Finanzierungsformen und Konsolidierungen durch die Sächsische Beteiligungsfonds GmbH

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Wachstums- und Innovationsbeteiligungen/beteiligungsähnliche Finanzierungsformen und Konsolidierungen durch die Sächsische Beteiligungsfonds GmbH vom 13. Februar 1996 (SächsABl. S. 714)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Wachstums- und Innovationsbeteiligungen/beteiligungsähnliche Finanzierungsformen und Konsolidierungen durch die Sächsische Beteiligungsfonds GmbH

Vom 13. Februar 1996

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Beteiligungen oder betriebsähnliche Engagements der Sächsischen Beteiligungsfonds GmbH (SBF) dienen der Stärkung der mittelständischen Wirtschaft und der Konsolidierung von Unternehmen im Freistaat Sachsen . Die Beteiligungsfonds GmbH richtet sich vorrangig an innovative Unternehmen, die in potentiell expandierenden Wirtschaftszweigen tätig sind. Diese Unternehmen verfügen vielfach nicht über ausreichend Eigenkapital, um vorhandene Chancen für die Ausweitung ihres Geschäftsumfanges wahrzunehmen und die Finanzierung von Innovationsvorhaben sowie deren Markteinführung vornehmen zu können. Außerdem können in Ausnahmefällen Unternehmen, die in ihrem Fortbestand durch erhebliche Liquiditätsprobleme gefährdet sind, in die Förderung einbezogen werden.
Die SBF stellt diesen Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung. Die Mittel werden subsidiär eingesetzt und sollen zur Erschließung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere zur Ausweitung des Engagements der Geschäftsbanken, beitragen. Bei Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, werden die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beachtet.
Rechtsgrundlage ist die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Sächsischen Beteiligungsfonds GmbH in Verbindung mit den §§ 23, 24 SäHO.

2.
Gegenstand der Förderung

Die Eigenkapitalbasis der begünstigten Unternehmen wird durch direkte Beteiligungen, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen durch die SBF gestärkt.
Die Mittel dienen:

a)
der Anpassung der Betriebsmittelausstattung an einen deutlich gestiegenen Geschäftsumfang,
b)
der Erschließung neuer, wachstumsträchtiger Geschäftsfelder,
c)
der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren,
d)
in Ausnahmefällen der Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

Die Gewährung von Rettungsbeihilfen ist ausgeschlossen.

3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigte sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Mittelständisch im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der KMU-Definition der Kommission in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. (Derzeit ist als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) das Unternehmen einzustufen, das nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und im letzten Wirtschaftsjahr vor Antragstellung einen Jahresumsatz vom maximal 40 Mio. DM erzielt oder eine Bilanzsumme von maximal 20 Mio. DM ausgewiesen hat. Das betreffende Unternehmen darf sich zu höchstens 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden.)
In Ausnahmefällen können größere Unternehmen in die Förderung einbezogen werden. Sofern sich die Förderung auf Unternehmen in Schwierigkeiten bezieht, kann eine Förderung von Großunternehmen oder KMU mit marktbeeinflussender Stellung in Branchen mit Überkapazitäten nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmen verpflichten, angemessene Produktionskapazitäten stillzulegen beziehungsweise zu reduzieren.
Mit den Mitteln der SBF sollen insbesondere junge Unternehmen gefördert werden, die ein starkes Unternehmenswachstum erwarten oder erkennen lassen oder innovative und technologieorientierte Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen anbieten.
Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gefördert werden, wenn sie auf der Grundlage eines tragfähigen Restrukturierungskonzeptes gute Marktchancen haben. Die Zuwendungen sollen dabei vorrangig Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und überregional tätige Dienstleistungsunternehmen mit einem hohen Struktureffekt erhalten.
Auf die Gewährung der Mittel besteht kein Rechtsanspruch.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen der SBF können nur den Unternehmen gewährt werden, die über ein tragfähiges Unternehmenskonzept beziehungsweise einen Restrukturierungsplan bei Unternehmen, die unter die Ausnahmetatbestände fallen, verfügen, dessen Verwirklichung eine dauerhafte Existenzfestigung und einen Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit beziehungsweise eine Rückkehr zum wirtschaftlichen Gleichgewicht erwarten lässt.
Das Konzept muss insbesondere die Gesamtfinanzierung des Unternehmens unter Einbindung der Hausbank ausweisen. Sowohl die Hausbank als auch die weiteren Gesellschafter müssen wesentliche eigene Beiträge zur Durchführung des Gesamtkonzeptes leisten.
Die Aufrechterhaltung der eingeräumten Kreditlinien für die Laufzeit der Beteiligung des SBF wird in jedem Fall vorausgesetzt. Eine Rückführung von eigenen Krediten der Hausbank zu Listen der gewährten Zuwendung ist nicht zulässig.

5.
Form und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen erfolgt in Form einer stillen Beteiligung, einer direkten Beteiligung oder in Form eines partiarischen Darlehens.

5.1
Stille Beteiligung
Stille Beteiligung
Aktion Betrag
Höhe: in der Regel bis 5 Mio. DM;
in Ausnahmefällen bis zu 10 Mio. DM.
Laufzeit: in der Regel 5 Jahre,
in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren.
Rückzahlung: sofort fällig am Ende der Laufzeit.
Prüfungsentgelt: Kommt nach der intensiven Prüfung einer Anfrage eine Beteiligung nicht zustande, wird ein Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert (höchstens 25 000 DM) des angefragten Beteiligungsbetrages erhoben.
Bearbeitungsentgelt: einmalig 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung; das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
Betreuungsentgelt: 2 vom Hundert p. a. des jeweils valutierten Beteiligungsbetrages.
Beteiligungsentgelt: Die Höhe des Entgeltsatzes p. a. richtet sich nach dem Zeitpunkt der Auszahlung banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen; während der Laufzeit der Beteiligung bleibt der Entgeltsatz unverändert.

Für das Beteiligungsentgelt besteht eine Zahlungspflicht bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Jahresüberschusses vor Einkommen- beziehungsweise Körperschaftssteuer.
Zinsen beziehungsweise Beteiligungsentgelte, die aufgrund dieser Regelung in einem Jahr nicht bezahlt werden, können bis 2,5 Jahre gestundet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Stundung um 1 Jahr verlängert werden.
Beteiligungsentgelte, die nicht zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstermin gezahlt werden, verzinsen sich bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem Diskontsatz zuzüglich vom Hundert p. a.

5.2
Direkte Beteiligung
Direkte Beteiligung
Aktion Betrag
Höhe: in der Regel bis 5 Mio. DM;
in Ausnahmefällen bis zu 10 Mio. DM;
die Beteiligung ist auf maximal 49 vom Hundert der Geschäftsanteile des begünstigten Unternehmens begrenzt.
Laufzeit: in der Regel 5 Jahre,
in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren.
Prüfungsentgelt: Kommt nach der intensiven Prüfung einer Beteiligungsanfrage eine Beteiligung nicht zustande, wird ein Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert (höchstens 25 000 DM) des angefragten Beteiligungsbetrages erhoben.
Bearbeitungsentgelt: einmalig 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung; das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
Betreuungsentgelt: 2 vom Hundert p. a. des jeweiligen Beteiligungsbetrages.

Zu Beginn der Beteiligung werden Regelungen über die Wiederveräußerung getroffen. Bei der Wiederveräußerung der Anteile von gesunden Unternehmen wird der Marktwert zugrunde gelegt. Insgesamt darf dabei der Preis, der beim Kauf der Anteile gezahlt wurde, nicht unterschritten werden.

5.3
Partiarische Darlehen
Partiarische Darlehen
Aktion Betrag
Höhe: in der Regel bis 5 Mio. DM;
in Ausnahmefällen bis zu 10 Mio. DM.
Laufzeit: in der Regel 5 Jahre;
in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren;
eine vorzeitige Tilgung auf Wunsch des Unternehmens ist möglich.
Tilgung: in der Regel 2,5 Jahre beziehungsweise bis zu 5 Jahren tilgungsfrei;
Tilgungen sind jeweils zum Jahresende fällig.
Prüfungsentgelt: Wird nach der intensiven Prüfung einer Anfrage kein Darlehen gewährt, wird ein Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert (höchstens 25 000 DM) des angefragten Darlehensbetrages erhoben.
Bearbeitungsentgelt: einmalig 2 vom Hundert des bewilligten Darlehens; das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
Betreuungsentgelt: 2 vom Hundert p. a. des jeweiligen Darlehensbetrag.
Zins: Die Verzinsung erfolgt gewinnabhängig in gleicher Höhe wie die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals, maximal jedoch begrenzt auf den Zinssatz für laufzeitkongruente Wertpapiere der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich 5 vom Hundert p. a. Dabei wird der Jahresüberschuss vor Einkommen- und Körperschaftsteuer zugrunde gelegt.
Die Zinsen werden nach Vorliegen des nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes aufgestellten Jahresabschluss ermittelt und gegebenenfalls in Rechnung gestellt.

Bei Unternehmen in Schwierigkeiten muss die Beteiligung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein, das für die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit erforderlich ist.

6.
Antragsverfahren

Anträge sind formlos an die
       Sächsische Beteiligungsfonds GmbH
       c/o Landesbank Sachsen Girozentrale
       Postfach 206
       04002 Leipzig
zu stellen.

7.
Bewilligungsverfahren

Die SBF beziehungsweise der von ihr beauftragten Geschäftsbesorger prüfen das eingereichte Unternehmenskonzept nach banküblichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie sind berechtigt, Änderungen des vorgelegten Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen zu erteilen.
Über die Vergabe von Beteiligungen/betriebsähnliche Finanzierungen entscheidet der Anlageausschuss bei der SBF.
Dem Anlageausschuss gehören stimmberechtigt an:

ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
ein Vertreter der Sachsen LB,
zwei sachverständige Dritte.

Die Vergabe kann mit Auflagen versehen werden, über die der Anlageausschuss befindet.
Die SBF beziehungsweise der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der ausgereichten Mittel. Hierzu wird für die Dauer der Beteiligungen/beteiligungsähnlichen Finanzierungen ein permanentes Monitoring durchgeführt.

8.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 7. Februar in Kraft. Die Genehmigung durch die Europäische Kommission wurde erteilt.

Dresden, den 13. Februar 1996

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 30, S. 714

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Februar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001