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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 143)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 23. April 2004

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 werden nach dem Wort „Richtergesetz“ die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
2.
In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 1 Schwerbehindertengesetz“ durch die Worte „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „Die oberste Dienstbehörde“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Versetzung“ werden die Worte „, einer Abordnung“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278, 2292),“ gestrichen.
4.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „desselben Gerichtszweiges“ durch die Worte „derselben Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Worte „desselben Gerichtszweiges“ durch die Worte „derselben Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
5.
In § 8a Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665)“ durch die Worte „14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
In § 8b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „desselben Gerichtszweigs“ durch die Worte „derselben Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
7.
Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
 
„§ 8c
Altersteilzeit
 
(1) Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.

(2) § 8b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) § 143a Abs. 3 und 4 SächsBG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des dortigen Absatzes 3 Buchst. b der Richter bereits bei Antritt der Altersteilzeit erklären muss, ob er mit Erreichen der Altersgrenze gemäß § 5 Abs. 1 in den Ruhestand treten wird oder ob er einen Antrag nach § 5 Abs. 3 oder 4 stellen will.“

8.
Die bisherigen §§ 8c bis 8e werden die neuen §§ 8d bis 8f.
9.
Der neue § 8e wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „§ 8b Abs. 1, 3 und 4“ wird die Angabe „sowie § 8c Abs. 1 und 2“ eingefügt.
 
 
cc)
Die Worte „die oberste Dienstbehörde“ werden durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Sie kann ihre“ durch die Worte „Es kann seine“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „die oberste Dienstbehörde von ihrer“ werden durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz von seiner“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „der obersten Dienstbehörde“ werden durch die Worte „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „Richterrat und Präsidialrat“ durch das Wort „Richtervertretungen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet.“
11.
§ 12 erhält folgende Fassung:
 
„§ 12
Wahl und Amtszeit
 
(1) Die Richtervertretungen werden alle vier Jahre an allen Gerichten gleichzeitig gewählt (allgemeine Wahlen).

(2) Die Amtszeiten der Richtervertretungen enden jeweils am 30. September des Jahres, in dem allgemeine Wahlen stattfinden. Die neuen regelmäßigen Amtszeiten der gewählten Richtervertretungen beginnen am Folgetag. Wird eine Richtervertretung nicht aufgrund der allgemeinen Wahlen gewählt, beginnt ihre Amtszeit mit dem Tag der Wahl.

(3) Sofern eine Richtervertretung nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit gewählt wird, führt die bisherige Richtervertretung die Geschäfte bis zur Wahl weiter.“

12.
Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift des Zweiten Teils das Wort „Richterrat“ durch die Worte „Richterräte und Landesrichterrat“ ersetzt.
13.
§ 15 erhält folgende Fassung:
 
„§ 15
Zuständigkeit der Richterräte
und des Landesrichterrats
 
(1) Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), beteiligt. Die Beteiligung beschränkt sich auf Angelegenheiten, für die der Gerichtsvorstand des Gerichts zuständig ist, für das der Richterrat gebildet worden ist.

(2) Der Landesrichterrat ist an den folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:

  1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  2. Regelung der Ordnung im Gericht,
  3. Inhalt von Personalfragebogen,
  4. Beurteilungsrichtlinien,
  5. grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richter,
  6. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  7. Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
  8. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  9. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  10. Einführung, Änderung und Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Richter betroffen ist,
  11. Einführung oder Änderung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
  12. Richtlinien über die Abordnung von Richtern,
  13. Beantragung der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.
Die Beteiligung erstreckt sich auf Angelegenheiten, für die das Staatsministerium der Justiz, der Präsident des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig sind, soweit kein Fall des Absatzes 1 gegeben ist. Sie erfolgt nach den Bestimmungen über das Mitwirkungsverfahren gemäß dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), in der jeweils geltenden Fassung. In Beteiligungsverfahren, für die gemäß Absatz 1 der Richterrat zuständig ist, wird der Landesrichterrat nicht als Stufenvertretung tätig. Mit dem Landesrichterrat können Dienstvereinbarungen über alle allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter abgeschlossen werden.

(3) Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 22 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist.“

14.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
 
„§ 15a
Geltung des Sächsischen Personalvertretungs-
gesetzes
 
Soweit sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind für den Richterrat und den Landesrichterrat die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
15.
§ 16 erhält folgende Fassung:
 
„§ 16
Bildung und Zusammensetzung der Richterräte
und des Landesrichterrats
 
(1) Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. Der Richterrat besteht
  1. bei Gerichten mit über 50 Richtern aus fünf Richtern,
  2. bei Gerichten mit 21 bis 50 Richtern aus drei Richtern,
  3. im Übrigen aus einem Richter.
Maßgebend ist die Zahl der Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären.

(2) Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz gebildet. Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sind mit dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertretern besetzt. Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig.“

16.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Geschäftsführung des Landesrichterrats
 
(1) Der Landesrichterrat berät und entscheidet durch den jeweiligen Fachausschuss, wenn eine Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 nur eine Gerichtsbarkeit betrifft, in allen anderen Fällen durch den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss entscheidet auch über die Geschäftsordnung des Landesrichterrats.

(2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen den Vorsitzenden des Landesrichterrats und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte nach dem Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 SächsPersVG.

(3) Die Befugnisse nach § 35 Abs. 2 und 3 SächsPersVG nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht der jeweilige Vorsitzende, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 der jeweilige Sitzungsleiter wahr; Sitzungsleiter ist der Vertreter der Gerichtsbarkeit, der bei der Wahl gemäß § 19a die meisten Stimmen auf sich vereint hat.“

17.
In § 17 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Lande“ durch die Worte „Freistaat Sachsen“ ersetzt.
18.
§ 18 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „länger“ wird durch die Worte „noch für mehr“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Nach dem Wort „beurlaubt“ werden die Worte „oder ohne Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit“ eingefügt.
19.
In § 19 Satz 2 wird das Wort „Präsident“ durch das Wort „Gerichtsvorstand“ ersetzt.
20.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Wahl zum Landesrichterrat
 
(1) Bei der Wahl zum Landesrichterrat sind die Richter jeweils für ihre Gerichtsbarkeit wahlberechtigt und wählbar. Die Richter des Sächsischen Finanzgerichts wählen lediglich ihren Vertreter im Hauptausschuss. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Wahl und den Eintritt von Ersatzmitgliedern gelten die Grundsätze des § 17. Der jeweilige Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, ist Mitglied des Hauptausschusses und zugleich des Fachausschusses seiner Gerichtsbarkeit. Er wird im Hauptausschuss durch die weiteren Vertreter des jeweiligen Fachausschusses vertreten.

(3) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Landesrichterrat spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit einen Landeswahlvorstand. Der Landeswahlvorstand setzt sich aus einem Richter aus jeder Gerichtsbarkeit zusammen. Besteht kein Landesrichterrat, bestellen die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts je einen Richter. Der Landeswahlvorstand führt die Wahl durch.

(4) Die Wahlvorstände für die Wahl zu den Richterräten sind zugleich örtliche Wahlvorstände für die Wahl zum Landesrichterrat. Sie unterstützen den Landeswahlvorstand.“

21.
Der bisherige § 19a wird § 19b und wie folgt geändert:
Die Worte „und dessen Zusammensetzung“ werden gestrichen.
22.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „desjenigen Gerichtszweiges“ durch die Worte „derjenigen Gerichtsbarkeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „desjenigen Gerichtszweiges“ durch die Worte „derjenigen Gerichtsbarkeit“ und das Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.
23.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Zusammensetzung“ die Worte „Bildung und“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für jede Gerichtsbarkeit wird beim Staatsministerium der Justiz ein Präsidialrat gebildet.“
24.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Lande“ durch die Worte „Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
25.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „der obersten Dienstbehörde“ durch die Worte „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
26.
§ 27 erhält folgende Fassung:
 
„§ 27
Stellvertreter des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder
 
(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle. Weitere Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidenten, im Falle der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch der gewählte Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.“

27.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ und das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.
28.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „der obersten Dienstbehörde“ durch die Worte „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
 
b)
Die Worte „Die oberste Dienstbehörde“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
29.
§ 32a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Worte „Staatsministeriums der Justiz ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird das Wort „Gerichtszweige“ durch das Wort „Gerichtsbarkeiten“ ersetzt.
30.
In § 36 werden die Worte „der Staatsminister“ durch die Worte „das Staatsministerium“ ersetzt.
31.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „dem Gerichtszweig“ durch die Worte „der Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „der oberen Landesgerichte“ werden durch die Worte „des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts“ ersetzt.
 
 
bb)
Vor dem Wort „Finanzgerichts“ wird das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
32.
In § 41 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „Das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
33.
In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der obersten Dienstbehörde“ durch die Worte „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
34.
In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der obersten Dienstbehörde“ durch die Worte „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
35.
In § 48 Satz 1 werden die Worte „der obersten Dienstbehörde“ durch die Worte „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
36.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden jeweils die Worte „die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „der obersten Dienstbehörde“ durch die Worte „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „die oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „das Staatsministerium der Justiz“ und das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.
37.
In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „d)“ durch die Angabe „e)“ ersetzt.
38.
Der Zweite Teil des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:
 
„Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwälte
 
§ 54
Staatsanwaltsrat, Landes-
und Hauptstaatsanwaltsrat
 
(1) Als Staatsanwaltsvertretungen werden Staatsanwaltsräte, ein Landesstaatsanwaltsrat und ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.

(2) Die Staatsanwaltsräte und der Landesstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und des Landesrichterrats.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(4) Soweit die §§ 55 bis 55b nichts anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat, den Landesrichterrat und den Präsidialrat entsprechend.

 
§ 55
Bildung und Zusammensetzung
der Staatsanwaltsräte
 
(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Der Staatsanwaltsrat besteht
  1. bei Behörden mit über 50 Staatsanwälten aus fünf Staatsanwälten,
  2. bei Behörden mit bis zu 50 Staatsanwälten aus drei Staatsanwälten.

(2) Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Landesstaatsanwaltsrat gebildet, dem sechs Staatsanwälte angehören.

 
§ 55a
Bildung und Zusammensetzung
des Hauptstaatsanwaltsrats
 
Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet, der aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt.
 
§ 55b
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
 
Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.
 
§ 55c
Gemeinsame Angelegenheiten der Richter
und Staatsanwälte
 
In Angelegenheiten, die Richter und Staatsanwälte gleichermaßen betreffen, entsendet der Landesstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in den Landesrichterrat.“
39.
In § 57 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Lande“ durch die Worte „Freistaat Sachsen“ ersetzt.
40.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die ersten allgemeinen Wahlen nach diesem Gesetz finden im Jahr 2004 statt.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die vor den Wahlen gemäß Absatz 2 bestehenden Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie der Hauptstaatsanwaltsrat bleiben bis zum 30. September 2008 im Amt und werden nicht aufgrund dieser Wahlen neu gewählt, es sei denn, sie beschließen bis zum 1. Juli 2004 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt. Für die Wahl zum Landesrichterrat im Jahr 2004 ist auch dann ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, wenn der Richterrat des Gerichts gemäß Satz 1 im Amt bleibt.“
 
c)
Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
der Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz – Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse – vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 904) und
2.
die Verordnung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse (RWAVO) vom 19. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 43).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 23. April 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 143

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2023