Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Kostentragung für das zur Unterhaltung der Kreisstraßen erforderliche Personal
Vom 2. Dezember 1993
Aufgrund von § 48 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) wird verordnet:
§ 1
Kostenverteilung
(1) Für die zur Unterhaltung der Kreisstraßen eingesetzten Arbeiter haben die Landkreise gegenüber den Straßenbauämtern die anteiligen Personalkosten aus der gemeinschaftlichen Unterhaltung der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen zu erstatten.
(2) Der auf den Landkreis entfallende Anteil an den Gesamtpersonalkosten der Arbeiter wird im Verhältnis der auf den Kreisstraßen abgeleisteten Lohnstunden zu den insgesamt für die Straßenunterhaltung an den Betriebsstrecken geleisteten Lohnstunden festgesetzt. Die Berechnung des Verteilungsschlüssels erfolgt für den gesamten Zuständigkeitsbereich jedes Straßenbauamtes gesondert jeweils nach Abschluß des Haushaltsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt werden nach einem vorläufigen Verteilungsschlüssel Abschläge erhoben, die vom Straßenbauamt beim Landkreis angefordert werden. Sich hieraus ergebende Überzahlungen oder Nachforderungen werden bei der nächstmöglichen Abschlagszahlung des neuen Haushaltsjahres ausgeglichen.
(3) Die Kosten für das an den Straßenbauämtern und an den Straßenmeistereien tätige Verwaltungspersonal trägt der Freistaat Sachsen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 1993 in Kraft.
Dresden, den 2. Dezember 1993
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer