1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften vom 2. Juli 1999 (SächsJMBl. S. 118)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vom 2. Juli 1999

I.

Nummer 21 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – VwV OrgStA ) vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 1998 (nicht veröffentlicht), wird wie folgt neu gefasst:

„21. Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen

(1) Für die Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, Steuerstraftaten nach § 369 AO, Steuerstraftaten gleichgestellten Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist, sowie von Straftaten nach § 266a StGB sind zuständig:

  1. die Staatsanwaltschaft Görlitz, soweit die Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Bautzen und Görlitz begangen wurden;
  2. die Staatsanwaltschaft Chemnitz, soweit die Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Chemnitz oder Zwickau begangen wurden;
  3. die Staatsanwaltschaften Dresden und Leipzig, soweit die Straftaten in ihrem Zuständigkeitsbereich begangen wurden.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf

  1. die Strafvollstreckung in diesen Sachen,
  2. zusammenhängende Straftaten, soweit das Schwergewicht bei der Wirtschaftsstraftat liegt,
  3. die Insolvenzüberwachung.

(3) Soweit bis zum 1. April 1996 Anklage erhoben war, verbleibt es für die Verfolgung und Strafvollstreckung bei der bisherigen Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz bleibt ferner für die bis zum 1. April 1996 bei ihr anhängig gewordenen Wirtschaftsstrafsachen einschließlich der Verfahren der Vereinigungskriminalität, die Staatsanwaltschaft Dresden für die bis zum 31. Dezember 1998 bei ihr anhängig gewordenen Wirtschaftsstrafsachen zuständig.

(4) § 145 GVG bleibt unberührt.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1999 in Kraft

Dresden, den 2. Juli 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1999 Nr. 7, S. 118

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. August 2023