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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Unterrichts- und Prüfungsvergütung

Vollzitat: VwV Unterrichts- und Prüfungsvergütung vom 19. Juni 1997 (SächsABl. S. 628)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Unterrichts- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Beamtenausbildung
(VwV Unterrichts- und Prüfungsvergütung)

Vom 30. Mai 1997

1
Geltungsbereich
1.1
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung für die Erteilung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Unterricht an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sowie den Beamtenausbildungsstätten der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Soziales, Gesundheit und Familie im Bildungszentrum Niederbobritzsch im Rahmen von Beamtenausbildungen des mittleren und gehobenen Dienstes.
1.2
Die Regelung umfaßt darüber hinaus die Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen von Zwischen- und Laufbahnprüfungen und studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten an den unter Nummer 1.1 genannten Bildungseinrichtungen  sowie für die Betreuung von Diplomarbeiten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.
2
Unterrichtsvergütung
Unterrichtsvergütung
Nr.  Beschreibung Betrag
2.1 Die Unterrichtsvergütung beträgt in den Ausbildungsgängen des gehobenen Dienstes pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten:
2.1.1 für Dozenten ab Besoldungsgruppe A 13 oder Vergütungsgruppe IIa BAT-O: 37,50 DM.
2.1.2 für Dozenten bis Besoldungsgruppe A 12 oder Vergütungsgruppe III BA T-O: 31,00 DM;
2.2 Die Unterrichtsvergütung beträgt in den Ausbildungsgängen des mittleren Dienstes pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten für alle Besoldungs- und Vergütungsgruppen: 24,00 DM.
3
Prüfungsvergütung
Prüfungsvergütung
Nr.  Beschreibung Betrag
3.1 Für die Erstellung einer Laufbahnprüfungsklausur mit Lösungsvorschlag werden vergütet:
3.1.1 ein Grundbetrag von 75,00 DM;
3.1.2 ergänzend ein Stundensatz für jede Zeitstunde Klausurdauer in der Ausbildung des gehobenen Dienstes von 60,00 DM;
3.1.3 ergänzend ein Stundensatz für jede Zeitstunde Klausurdauer in der Ausbildung des mittleren Dienstes von 50,00 DM.
3.2 Für die Erstellung einer Aufsichtsarbeit außerhalb laufbahnrechtlicher Prüfungen werden 50 vom Hundert der in Nummer 3.1 genannten Sätze vergütet.
3.3 Für die Überprüfung des Entwurfes einer Prüfungsaufgabe und für die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für die Prüfungsbehörde können je Zeitstunde Klausurdauer gewährt werden:
3.3.1 in der Ausbildung des gehobenen Dienstes ein Stundensatz von 23,50 DM;
3.3.2 in der Ausbildung des mittleren Dienstes ein Stundensatz von 16,00 DM.
3.4 Für die Bewertung einer Laufbahnprüfungsklausur in Erst- oder Zweitkorrektur werden für je Zeitstunde Klausurdauer vergütet:
3.4.1 in der Ausbildung des gehobenen Dienstes ein Stundensatz von 3,00 DM;
3.4.2 in der Ausbildung des mittleren Dienstes ein Stundensatz von 2,50 DM
3.5 Für die Bewertung einer Aufsichtsarbeit außerhalb laufbahnrechtlicher Prüfungen werden 50 vom Hundert der in Nummer 3.4 genannten Sätze vergütet.
3.6 Für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung werden je Prüfungsteilnehmer vergütet:
3.6.1 in der Ausbildung des gehobenen Dienstes je angefangene 15 Minuten 5,00 DM;
3.6.2 in der Ausbildung des mittleren Dienstes je angefangene 15 Minuten 3,50 DM.
3.7 Für die Aufsicht bei Klausuren werden je Zeitstunde gewährt: 8,00 DM;
  soweit die Aufsicht durch Beschäftigte des Freistaates Sachsen erfolgt: 4,00 DM.
3.8 Bei Teilerstellung einer Klausur erhält der Ersteller den entsprechenden Anteil des  Gesamtbetrages. Auch Korrektoren. die nur einen Teil der Gesamtklausur korrigieren, erhalten anteilige Vergütung.
Gleiches gilt, wenn eine Klausur aus mehreren unabhängigen Teilen besteht.
4
Diplomarbeit
Diplomarbeit
Nr.  Beschreibung Betrag
4.1 Für die Betreuung und Erstkorrektur einer Diplomarbeit an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen werden vergütet: 450,00 DM.
4.2 Für die Zweitkorrektur einer Diplomarbeit werden vergütet: 100,00 DM.
5
Sonstige Bestimmungen
5.1
Die mit der Unterrichts- und Prüfungstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere die Vor- und Nachbereitung. Sind mit der Vergütung abgegolten. Für Tätigkeiten in Prüfungsauschüssen, die nicht unter Nummer 3 fallen, werden lediglich Reisekosten erstattet.
5.2
Für die zur Wahrnehmung der Tätigkeit notwendigen Reisen wird eine Fahrkostenerstattung wie bei Dienstreisen im Hauptamt nach den geltenden Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes – SächsRKG (SächsGVBl. 1994 S. 105) gewährt.
6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. August 1997 in Kraft. Bislang getroffene Absprachen bleiben bis zum Ende des jeweils laufenden Studienabschnittes von dieser Regelung unberührt. Gleichzeitig treten bisherige Regelungen über die Lernnebentätigkeits- und Prüfungsvergütung außer Kraft.

Dresden, den 30. Mai 1997

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Antoni
Abteilungsleiter I

Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Kindermann
Abteilungsleiter V

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Wouydera
Abteilungsleiter I

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Sippel
Abteilungsleiter I

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 25, S. 628

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002