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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress

Vollzitat: VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress vom 19. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2018 (SächsJMBl. S. 127) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen, die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und die Inanspruchnahme von Bediensteten
(VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress)

Vom 19. Januar 1999

[zuletztegeändert durch VwV vom 13. November 2018 (SächsJMBl. S. 127)
mit Wirkung vom 1. Januar 2019]

I.
Zuständigkeit

1.
Zur Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung sind zuständig:
 
a)
das Staatsministerium der Justiz für Schäden, die durch seine Bediensteten und durch Bedienstete des Ausbildungszentrums Bobritzsch verursacht worden sind;
 
b)
der Präsident des Oberlandesgerichts,
 
c)
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts,
 
d)
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts,
 
e)
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts,
 
f)
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts,
 
g)
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
 
h)
die Leiter der Justizvollzugsanstalten und
 
i)
der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz
 
jeweils für Schäden, die durch Bedienstete ihres Geschäftsbereichs verursacht worden sind.
2.
Zur Entscheidung über die Inanspruchnahme von Bediensteten, die Dritten oder dem Freistaat Sachsen Schäden verursacht haben, sind zuständig:
 
a)
das Staatsministerium der Justiz,
 
für Schäden, die durch Richter, Staatsanwälte, Beamte und vergleichbare Angestellte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sowie Bedienstete der in Nummer 1 Buchst. a genannten Behörden verursacht worden sind;
 
b)
die in Nummer 1 Buchst. b bis i genannten Behörden
 
jeweils für Schäden, die durch die übrigen Bediensteten ihres Geschäftsbereichs verursacht worden sind.
3.
Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung wegen erlittener Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind die in Nummer 1 Buchst. b bis g genannten Behörden hinsichtlich der Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zuständig.

II.
Berichtspflichten

1.
Die nachgeordneten Dienststellen berichten den nach Ziffer I Nr. 2 zuständigen Behörden über schuldhafte Pflichtverletzungen von Bediensteten, durch die Dritten oder dem Freistaat Sachsen Schäden entstanden sind, oder wenn ein Dritter einen Schadensersatzanspruch oder einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geltend macht.
2.
Die nach Ziffer I Nummer 1 Buchstabe b bis i zuständigen Behörden berichten dem Staatsministerium der Justiz, wenn durch Pflichtverletzungen von Bediensteten schuldhaft ein Schaden von mehr als 10 000 Euro verursacht wurde. Macht in Fällen nach Satz 1 ein Dritter einen Anspruch aus Amtshaftung geltend, ist dem Staatsministerium der Justiz vor Abschluss des Verfahrens unter Vorlage eines Entwurfs der abschließenden Verfügung zu berichten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von mehr als 10 000 Euro geltend macht.
3.
Die Berichtspflicht nach Nummer 2 besteht ohne Rücksicht auf die Schadenshöhe auch dann, wenn die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist, insbesondere wenn Anlass zu allgemeinen Maßnahmen bestehen kann.

III.
Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Bediensteten

1.
Die nach Ziffer I Nr. 2 zuständigen Behörden tragen für die Beteiligung des zuständigen Personalrats und die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen Sorge.
2.
Schadensersatzansprüche gegenüber Richtern, Staatsanwälten und Beamten sind durch Leistungsbescheid geltend zu machen, soweit nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Gegen den Anspruch auf Bezüge darf erst aufgerechnet werden, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar oder Widerspruchsbescheid ergangen ist.
3.
Schadensersatzansprüche gegenüber Arbeitnehmern sind gerichtlich geltend zu machen, sofern die außergerichtliche Geltendmachung erfolglos ist. Gegen den Anspruch auf Bezüge darf erst nach Vorliegen eines vollstreckbaren Titels aufgerechnet werden.

IV.
Übergangsvorschrift

1.
Für die vor dem 1. Mai 1998 anhängig gewordenen Staats- und Amtshaftungsverfahren gilt weiterhin die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen und von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (VwV Staatshaftung-Justiz) vom 10. Mai 1993 (SächsABl. S. 724), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Oktober 1993 (SächsABl. S. 1267).
2.
Für Ansprüche, auf die nach § 4 Satz 1 des Gesetzes des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl S. 151) weiterhin das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - vom 12. Mai 1969 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 34), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. DDR I Nr. 28 S. 329) anzuwenden ist, gelten die Ziffern I und II Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, daß auch im Falle schuldloser Verursachung des Schadens zu berichten ist.

V.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die VwV Staatshaftung-Justiz sowie die Regelung über die „Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen bzw. von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik durch Gefangene“ gemäß Justizministerialschreiben vom 15. April 1997 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 19. Januar 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1999 Nr. 1, S. 23
    Fsn-Nr.: 111-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019