1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 17.11.1998 bis 31.12.2001

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen (PolBGVO)

Vom 8. April 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. November 1998

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Benutzungsgebühren für wirtschaftliche Leistungen

§ 1
Grundsätze

(1) Wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen im Sinne dieser Bestimmungen sind Leistungen, die nicht im Rahmen ihrer Aufgaben liegen und aus denen der Auftraggeber einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Ein Vorteil ist auch der Nichteintritt eines wirtschaftlichen Nachteils.

(2) Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen maßgebend.

§ 2
Kostenschuldner

Schuldner für Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne dieser Bestimmungen sind alle natürlichen und juristischen Personen und Dienststellen.

§ 3
Bemessung der Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren für den Einsatz von Personal bestimmen sich nach Anlage 1, Spalte 14.

(2) Die Gebühren für den Einsatz des Polizei-Musikkorps bestimmen sich in den Fällen, in denen nach der Verwaltungsvorschrift für das Polizei-Musikkorps Kostenerstattung vorgesehen ist, nach Anlage 5.

(3) Die Gebühren für den Einsatz von staatseigenen Kraftfahrzeugen, Ausrüstungen und Geräten bestimmen sich nach den Anlagen 2 und 3. Die Kosten für das Bedienungspersonal sind nicht Bestandteil der Kostensätze der Anlagen 2 und 3. Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugwaschanlagen bestimmt sich nach Anlage 3, Nummer 39.

(4) Für verbrauchtes Material sind die tatsächlichen Aufwendungen als Auslagen zu erheben.

Die zum Betrieb von Fahrzeugen und Geräten erforderlichen Betriebsstoffe und Verbrauchsmittel ergeben sich aus den Anlagen 2 und 3.

(5) Für die Überlassung von Uniformen, persönlicher Schutzausrüstung sowie von Diensthunden und Dienstpferden sind Benutzungsgebühren nach Anlage 4 zu erheben. Werden Bedienstete der Polizei zu Film- und Fernsehaufnahmen als Kleindarsteller eingesetzt, sind Benutzungsgebühren für Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausstattungsgegenstände dann zu erheben, wenn die Ausstattung über die des normalen Dienstanzuges hinausgeht.

§ 4
Kostenfreiheit

(1) Wirtschaftliche Leistungen können im Ausnahmefall kostenfrei erfolgen, wenn der Einsatz die Aus- und Fortbildung wesentlich unterstützt.

(2) Entscheidungen zur Kostenfreiheit trifft das Landespolizeipräsidium auf Antrag der leistenden Dienststelle.

(3) Wirtschaftliche Leistungen erfolgen kostenfrei, wenn und soweit die Leistungen durch besondere Vorschriften vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Zweiter Abschnitt
Einsatz des Kampfmittelbeseitigungsdienstes

§ 5
Kostenschuldner

Schuldner für Benutzungsgebühren und Auslagen bei Leistungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind:

1.
natürliche und juristische Personen, sofern ihr Auftrag an den Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht unmittelbar der Abwendung von Gefahren im Sinne des § 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen dient;
2.
die Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (VV-AKG) auf Liegenschaften des Bundes oder der Sondervermögen des Bundes tätig wird;
3.
das Sondervermögen zur Verwertung der durch den Freistaat Sachsen übernommenen Liegenschaften der Westgruppe der Streitkräfte der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten. Die Kosten werden nur erhoben, soweit sie die Aufwendungen des Sondervermögens für die Errichtung des Kampfmittellagers übersteigen. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6
Erstattungen durch den Bund

(1) Die Erstattung von Kosten für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel durch den Bund nach Teil D Abschnitt I Nr. 3.1 der VV-AKG bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

(2) Sofern gegenüber dem Bund nach § 5 Nr. 2 Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden, sind diese vor der Errechnung des Erstattungsbetrages des Bundes nach Teil D Abschnitt I Nr. 3.1 der VV-AKG von den Gesamtaufwendungen für die Kampfmittelbeseitigung abzusetzen.

§ 7
Bemessung der Benutzungsgebühren

(1) Für den Einsatz von Personal des Kampfmittelbeseitigungsdienstes im Sinne von § 5 gelten die Pauschsätze gemäß Anlage 1, Spalte 14.

(2) Für die fundstellenbezogene Berechnung der nach Teil D Abschnitt I Nr. 3.1 der VV-AKG erstattungsfähigen Personalkosten sind die Pauschsätze nach Anlage 1, Spalte 10 in Ansatz zu bringen.

(3) Personalkosten werden nach Einsatzstunden festgesetzt. Zur Einsatzzeit rechnen die Arbeitszeit am Einsatzort sowie die Fahrzeiten für den Weg vom üblichen Dienstort zum Einsatzort und zurück. Arbeitszeit und Einsatzzeit sind gesondert auszuweisen.

(4) Für die Bewachung der Zwischenlager für geborgene Kampfmittel wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 1,45 DM pro Stück geborgenes Kampfmittel erhoben.

(5) Für die Lagerung, Delaborierung, Vernichtung und Entsorgung der geborgenen Kampfmittel wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 5 DM pro Stück geborgenes Kampfmittel erhoben.

(6) Aufwendungen, die dem Freistaat Sachsen durch die Vergabe von Aufträgen an private Räum- und Bergungsunternehmen oder die sonstige Beteiligung Dritter entstehen, werden in nachgewiesener Höhe als Benutzungsgebühr geltend gemacht.

(7) Die Gebühren für den Einsatz von staatseigenen Kraftfahrzeugen und Gerät bestimmen sich nach den Anlagen 2 und 3.

(8) Sofern sich Benutzungsgebühren auf die Stückzahl geborgener Kampfmittel beziehen, sind zu zählen:

1.
Handwaffenmunition bis Kaliber 13 mm und sprengkräftige Zündmittel als ein Stück, soweit sie an derselben Fundstelle geborgen wurden,
2.
loser, unpatronierter Sprengstoff, Granatenstücke und Kartuschen 10 Kilogramm als ein Stück,
3.
übrige Munitionsarten nach der tatsächlichen Stückzahl. Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Benutzungsgebührenordnung über die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Einsatz des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 1. Januar 1994 (Az.: 38-1115.8/47 – nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 8. April 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlagen

Anlage 1 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 10, S. 388
    Fsn-Nr.: 211-2.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. November 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001