Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
zur Gewährung von Stipendien für ausländische Studenten am Internationalen Hochschulinstitut Zittau (IHI)
Vom 10. 12. 1997
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.1
- Gemäß § 152 über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz –
SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) und § 1 der Verordnung des SMWK über das Internationale Hochschulinstitut Zittau vom 28. September 1994 (SächsGVBl. S. 1590) bildet das IHI deutsche, polnische und tschechische Studenten gemeinsam in einem Hauptstudium aus, das auf länderüberschreitende berufliche Tätigkeiten vorbereitet.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen zur Finanzierung eines Studiums am IHI an ausländische, jedoch vorwiegend an polnische und tschechische Studenten. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie in Verbindung mit § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 SäHO (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) gewährt. - 1.2
- Die Fördermittel dienen der Finanzierung eines Direktstudiums am IHI Zittau oder dessen Vorbereitung durch ein Brückensemester oder eines Sprachintensivkurs.
Die maximale Förderdauer beträgt für das Direktstudium zwölf Monate im Kalenderjahr. Wird für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen die Belegung eines Brückensemesters am IHI notwendig, ist eine einmalige Förderung für höchstens vier Monate möglich. Die Teilnahme an Sprachintensivkursen kann einmalig für höchstens zehn Wochen im Immatrikulationsjahr gefördert werden. - 1.3
- Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2
- Zuwendungsempfänger
- 2.1
- Zuwendungsempfänger sind ausländische Stipendiaten.
- 2.2
- Die Anzahl geförderter ausländischer Studenten, die nicht aus der Republik Polen oder der Tschechischen Republik kommen, soll 10 Prozent der geförderten polnischen und tschechischen Studenten nicht überschreiten. Diese zu fördernden ausländischen Studenten sollten vorrangig aus ost- oder mitteleuropäischen Staaten kommen.
- 3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung gelten die Bestimmungen des Erlasses des SMWK über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen enthält (SächsABl. 1997 S. 1026).
- 3.2
- Die Antragsteller müssen die Zugangsvoraussetzungen für ein universitäres Hauptstudium am IHI Zittau erfüllen, insbesondere ist das erfolgreiche Bestehen einer Diplomvorprüfung oder einer gleichwertigen Prüfungsleistung nachzuweisen.
- 3.3
- Die Studienförderung wird nur wirksam, wenn der Kandidat durch seine Unterschrift die Anerkennung dieser Richtlinie bestätigt hat.
- 3.4
- Die Studienbeihilfe wird nur gezahlt, wenn sich der Stipendiat während des Förderzeitraumes am Hochschulstandort aufhält und regelmäßig an Lehr- und Rahmenveranstaltungen teilnimmt. Für die Dauer einer fachlich bedingten
Abwesenheit vom Studienort zur Durchführung von Praktika sind gesonderte schriftliche Vereinbarungen abzuschließen. - 3.5
- Andere inländische und ausländische Stipendien oder Ausbildungsförderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und auf die Studienbeihilfe voll anzurechnen.
- 4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 4.1
- Die Zuwendungen werden in Form von Stipendien als nicht rückzahlbarer Zuschuß für die Dauer des Bewilligungszeitraumes gewährt.
- 4.2
- Die Förderungsdauer ist auf längstens sechs Semester zu begrenzen. Die Antragstellung hat jährlich zu erfolgen. Über die Weitergewährung entscheidet eine Vergabekommission auf der Grundlage einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers zu den Studienleistungen des Stipendiaten.
- 4.3
- Als Studienbeihilfe wird ein monatlicher Betrag festgelegt
Studienbeihilfe Spiegelstrich Art des Studiums Betrag – für das Direktstudium 500,- DM – für das Brückensemester* 300,- DM – für den Sprachintensivkurs* 300,- DM - * Die Kosten für die Unterbringung im Wohnheim und die notwendige Krankenversicherung werden zusätzlich übernommen.
- 4.4
- Bei längerer Krankheit mit Krankenhausaufenthalt wird die Zahlung der Studienbeihilfe für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes auf 100,- DM/Monat reduziert oder nach Einzelfallentscheidung unterbrochen.
Bei krankheitsbedingtem Aufenthalt im Heimatland wird die Studienbeihilfe anteilig gekürzt. - 4.5
- Die Gewährung von Studienbeihilfe wird eingestellt, wenn
- –
- unbegründete Abwesenheit vom Studium vorliegt
- –
- falsche Sachverhalte vorgetäuscht werden
- –
- gegen den Stipendiaten von einem deutschen Gericht eine Freiheitsstrafe verhängt wird
- –
- keine deutsche Krankenversicherung abgeschlossen wird.
- 5
- Verfahren
- 5.1
- Mit der Vergabe der Zuwendungen wird der/die Verwaltungsleiter/in des IHI Zittau beauftragt. Die Studienbeihilfe wird auf Antrag durch eine Vergabekommission vergeben.
- 5.2
- Die Zusammensetzung der Vergabekommission ist dem SMWK mitzuteilen.
- 5.3
- Die Termine für die Antragstellung werden durch den/die Verwaltungsleiter/in des IHI Zittau festgelegt.
- 5.4
- Über die gewährten Fördermittel ist ein Verwendungsnachweis zu führen, der dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen ist.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die VV zum § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
- 5
- Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2001. Die Richtlinie zur Förderung polnischer und tschechischer Studenten am IHI Zittau durch das SMWK vom 15. Oktober 1993 wird damit außer Kraft gesetzt.
Dresden, den 10. Dezember 1997
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer