Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung des freiwilligen Landtausches
RL-Nr.: 03/20011
Vom 25. Januar 2001
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Der freiwillige Landtausch kann gefördert werden:
- a)
- um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur unter Berücksichtigung der Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts in einem schnellen und einfachen Verfahren zu tauschen oder
- b)
- um die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden nach § 54 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) , neu zu ordnen.
- Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 29. Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden können
- 2.1
- Vorarbeiten;
- 2.2
- Aufwendungen, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplans zur Last fallen [in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) , vergleiche § 103g FlurbG beziehungsweise in Verfahren nach dem LwAnpG vergleiche § 55 Abs. 3 LwAnpG]. Insbesondere für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeit wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Aufwendungen den Tauschpartnern entsprechend dem im Verfahren der Ländlichen Neuordnung nach FlurbG üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können;
- 2.3
- Vergütung an Helfer beziehungsweise an die geeigneten Stellen gemäß § 53 Abs. 4 LwAnpG.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungen können erhalten
- 3.1
- die vom Freistaat Sachsen mit Vorarbeiten beauftragten nichtstaatlichen Stellen;
- 3.2
- die Tauschpartner unter den Voraussetzungen der Nummer 4.2.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Zuwendungen für Vorarbeiten können gewährt werden, wenn zur Beurteilung über Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit eines freiwilligen Landtausches zusätzliche Informationen benötigt werden beziehungsweise in einem Verfahren nach LwAnpG zur Entscheidungsfindung, ob ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden kann. Das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) beauftragt eine zugelassene Stelle mit der Durchführung der Vorarbeiten.
- 4.2
- Der freiwillige Landtausch kann gefördert werden:
- 4.2.1
- a)
- in einem selbständigen Verfahren nach § 103a Abs. 1 des FlurbG,
- b)
- in Verbindung mit einem Verfahren der ländlichen Neuordnung nach dem FlurbG oder beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach den §§ 103j und 103k FlurbG,
- c)
- in einem selbständigen Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach § 54 des LwAnpG,
- 4.2.2
- durch Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage und
- 4.2.3
- durch Tausch von Pachtland.
- 4.3
- Die Förderung des freiwilligen Landtausches ist ausgeschlossen in Verfahren:
- 4.3.1
- mit Eigentumswechsel, soweit die Tauschbesitzstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen, es sei denn, diese Besitzstücke sind für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen festgesetzt oder werden gegen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes gelegenen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Besitz getauscht,
- 4.3.2
- mit Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage, wenn eine Vermessung oder Folgemaßnahmen notwendig sind. In begründeten Einzelfällen kann das ALN Ausnahmen zulassen,
- 4.3.3
- mit Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage oder mit Tausch von Pachtland, wenn die Tauschbesitzstücke in einem Neuordnungs- oder Zusammenlegungsgebiet liegen, es sei denn, dass die Ausführungsanordnung nach den §§ 61 oder 63 FlurbG beziehungsweise § 61 LwAnpG erlassen ist und
- 4.3.4
- mit Tausch von Pachtland, wenn die Pachtdauer weniger als fünf Jahre beträgt.
- 4.4
-
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem LwAnpG aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendungen (Vergütungen) wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. - 5.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.2.1
- Für Vorarbeiten können Zuschüsse nach Vereinbarung auf der Grundlage des in Auftrag gegebenen Leistungsumfangs bis zur Höhe von 3 500 DM gewährt werden.
- 5.2.2
- Für Aufwendungen der Tauschpartner kann der Zuschuss bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Als zuwendungsfähig anerkannt werden die nachgewiesenen Kosten nach Nummer 2.2. Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können mit 80 vom Hundert des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an einen Unternehmer (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden.
Die Zuwendungen für Sachleistungen dürfen die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. - 5.2.3
- Die Vergütung der Helfer und der beauftragten nichtstaatlichen Stellen gemäß § 53 Abs. 4 LwAnpG richtet sich nach der Anzahl der Tauschpartner und der Tauschbesitzstücke, den Eigentumsverhältnissen an den Tauschbesitzstücken sowie den Vorarbeiten.
- 5.2.3.1
- Der Höchstbetrag für die Helfervergütung ist nach folgender Formel zu errechnen:
HV = (2TP + TB) ∙ [300 - 0,2 ∙ (2 TP+TB)] + 700
HV = Helfervergütung (Zuschuss in DM)
TP = Anzahl der Tauschpartner
TB = Anzahl der Tauschbesitzstücke
bis zu einer Anzahl an Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken, die den Wert (2 TP + TB) = 500 ergeben; für jeden weiteren Tauschpartner erhöht sich die Helfervergütung um 100 DM, für jedes weitere Tauschbesitzstück um 50 DM. - 5.3
-
Als Tauschbesitzstück gilt eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Flurstücken bestehen kann, es sei denn, sie werden durch Dritten gehörende Wege oder Gewässer getrennt. Bei Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG gelten die Gebäude eines Eigentümers als ein separates Tauschbesitzstück. Es dürfen auch Besitzstücke berücksichtigt werden, die von den Tauschpartnern aus Anlass des freiwilligen Landtausches zum Zwecke der besseren Zusammenlegung oder der Aufstockung zugekauft oder gepachtet werden, soweit der Helfer hierfür nicht anderweitig eine Vergütung oder ähnliche Leistung erhält.
Neben der festgesetzten Helfervergütung sowie der Vergütung für Vorarbeiten dürfen die Helfer beziehungsweise die beauftragten nichtstaatlichen Stellen gemäß § 53 Abs. 4 LwAnpG von den Tauschpartnern keine weitere Vergütung fordern.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die Tauschpartner können sich beim freiwilligen Landtausch eines zugelassenen Helfers bedienen.
Aufgaben der Helfer sind insbesondere: - 6.1.1
- in Verfahren nach dem FlurbG den nach § 103c Abs. 1 FlurbG beziehungsweise in Verfahren nach dem LwAnpG den nach § 54 LwAnpG erforderlichen Antrag zu stellen,
- 6.1.2
- in Verfahren mit Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage oder mit Tausch von Pachtland
- –
- in Verhandlungen mit den Tauschpartnern einen Tauschplan aufzustellen,
- –
- die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen,
- 6.1.3
- in allen Verfahren
- –
- die Bewilligung der Zuschüsse nach Nummer 5 zu beantragen,
- –
- die auszuführenden Folgemaßnahmen nach Nummer 2.2 vorzuschlagen und mit Kostenvoranschlägen der Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und
- –
- die Verwendungsnachweise zu führen.
- 6.2
- Wird der freiwillige Landtausch in Verbindung mit einem Verfahren der ländlichen Neuordnung nach FlurbG oder beschleunigten Zusammenlegungsverfahren durchgeführt, kann ein Helfer nur eingeschaltet werden, wenn das ALN einwilligt.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen bei der Bewilligungsbehörde zu stellenden Antrag gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, zweifach bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung eingegangen ist. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsbehörde ist das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. - 7.3
- Auszahlungsverfahren
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Die Zuwendungen dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10/99) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. - 7.4
- Rechnungslegung und Verwendungsnachweisverfahren
- 7.4.1
- Die Bewilligungsbehörde prüft regelmäßig die Zahlungs- und Rechnungsbelege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen.
Sie versieht die Belege mit einem Prüfvermerk und mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“. - 7.4.2
- Die Zwischennachweise beziehungsweise der Verwendungsnachweis sind nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
- Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat SachsenSächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
- 8
- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001 , soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 25. Januar 2001
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef