1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur weiteren Gültigkeit der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur weiteren Gültigkeit der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit vom 7. Januar 2000 (SächsABl. S. 108)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur weiteren Gültigkeit der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
(VwV Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit)

Vom 7. Januar 2000

I.
Allgemeines

Auf Grund einer Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien wurden die Aufgabenbereiche Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie übertragen.

Die genannten Aufgabenbereiche wurden auf der Grundlage folgender Förderrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus gefördert:

II.
Gültigkeit der Förderrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Die oben genannten Richtlinien gelten bis zum vorgesehenen Erlass überarbeiteter Richtlinien als Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie mit der Maßgabe weiter, dass alle darin genannten Funktionen und Aufgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus ab dem 1. Januar 2000 durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wahrgenommen werden.

III.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2000

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 5, S. 108

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002