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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze vom 18. Januar 1993 (SächsABl. S. 138)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze

Vom 18. Januar 1993

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind die nachfolgenden Angaben und Unterlagen erforderlich. Der Antrag ist bei der Erteilung zuständigen Behörden einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215):

1.    Antragsteller

Firmenbezeichnung und –sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.

2.    Art der Bodenschätze

Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen (§ 11 Nr. 1).

3.    Erlaubnisfeld

Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553).

4.    Aufsuchungsergebnis

Der Antragsteller hat sich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis , der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben (vgl. § 11 Nr. 4).
Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der Antragsteller zu verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde, Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Nr. 5 an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.

5.    Arbeitsprogramm

Der Antragsteller hat nach § 11 Nr. 3 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätten ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.
Das Arbeitsprogramm sollte der geplante Feldgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der zuständigen Behörde darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muss. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 zu verweisen.
In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird gemäß § 16 Abs. 4 darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.
Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollt auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden.
Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:

a)
Durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b)
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstungen der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c)
durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld.

6.    Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergleichen beigefügt werden (§ 11 Nr. 7).

7.    Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, 18. Januar 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rüdiger Thiele
Staatssekretär für Wirtschaft

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 7, S. 138

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Februar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003