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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe

Vom 10. Dezember 2001

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen, eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie gleichberechtigt am Leben der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Bau, die Sanierung und Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen und die barrierefreie Gestaltung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere:
2.1
Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche,
2.2
Wohnstätten mit interner und mit externer Tagesstruktur einschließlich Außenwohngruppen,
2.3
Werkstätten für Behinderte,
2.4
Förder- und Betreuungsbereiche an Werkstätten für Behinderte,
2.5
sonstige Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe und Integration,
2.6
Maßnahmen des barrierefreien Bauens bei bestehenden Gebäuden und Einrichtungen oder
2.7
Kleinmaßnahmen.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige freie und öffentliche Träger, die in der Behindertenhilfe tätig sind.

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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für Zuwendungen nach Nummer 2.1 bis 2.6 gilt:
4.1.1
Erforderlich ist eine Bedarfsbestätigung des zuständigen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Bei überregionalen Einrichtungen erfolgt die Bedarfsbestätigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie in Abstimmung mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme stattfindet.
4.1.2
Vorliegen muss die Zustimmung des zuständigen Kostenträgers und des Koordinierungsausschusses für Einrichtungen der Behindertenhilfe (KAB) für Investitionen über 255 000 EUR.
4.1.3
Der Eigenanteil beträgt grundsätzlich 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Drittmittel, zum Beispiel über Stiftungen, sind zu beantragen.
4.1.4
Vorliegen muss die Bestätigung des Bau-/Raumprogramms durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie sowie durch die anderen Zuwendungsgeber.
4.1.5
Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes sein oder über einen langfristigen Erbbaurechtsvertrag mit entsprechender Zweckbindung verfügen. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
4.1.6
Bei kommunalen Antragstellern ist ab einer Zuwendungshöhe von 2,5 Mio. EUR eine positive Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde notwendig.
4.2
Der Kommunalanteil beträgt grundsätzlich 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen in Form von Zuschüssen gewährt. Bei mehreren Zuwendungsgebern ist die Finanzierungsart abzustimmen.
5.2
Die Höhe der Förderung beträgt
5.2.1
nach Nummer 2.1 bis zu 80 Prozent der Bau- und Ausstattungskosten, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der Bau- und Ausstattungskosten. Die Höhe der Förderung und die Verteilung der Anteile auf die Zuwendungsgeber wird nach Lage des Einzelfalls festgelegt.
5.2.2
bei Wohnstätten nach Nummer 2.2 bis zu 80 Prozent der Bau- und Ausstattungskosten, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der Bau- und Ausstattungskosten, für gehfähige Menschen mit Behinderungen bis 40 qm Nettogrundrissfläche (NGF) pro Platz und bei besonderen Behinderungen bis zu 50 qm NGF pro Platz,
 
a)
für Bauausgaben bis zu 56 000 EUR (bei 40 qm NGF) beziehungsweise bis zu 70 000 EUR (bei 50 qm NGF) pro Platz,
 
b)
für Ausstattung bis zu 3 800 EUR bei externer Tagesstruktur pro Platz,
 
c)
für Ausstattung bis zu 6 700 EUR bei interner Tagesstruktur mit besonderem Bedarf pro Platz und
 
d)
in Außenwohngruppen bei der Grundausstattung bis zu 3 050 EUR pro Platz.
5.2.3
bei Werkstätten für Behinderte nach Nummer 2.3 bis zu 40 Prozent der Bau- und Ausstattungskosten bis zu 37 000 EUR pro Platz.
5.2.4
bei Förder- und Betreuungsbereichen nach Nummer 2.4 bis zu 80 Prozent unter Zugrundelegung von 27 bis 30 qm NGF pro Platz,
 
a)
für Bauausgaben pro qm NGF in Höhe bis zu 1 400 EUR und
 
b)
für Ausstattung in Höhe bis zu 5 100 EUR pro Platz.
5.2.5
bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 bis 2.7 bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
5.3
Als förderfähige Ausgaben gelten die Bau- und Ausstattungskosten nach DIN 276, Kostengruppen 3 bis 7. Über die Förderfähigkeit der Kostengruppen 1 und 2 wird im Einvernehmen mit den weiteren öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgebern entschieden.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, in dessen Bereich die Maßnahme durchgeführt wird.
6.2
Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO ( Vorl. VwV-SäHO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die baufachlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
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Ausnahmeregelung
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 3 bis 6.2 festgelegten Förderkriterien zulassen.

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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (Sächs.ABl. SDr. S. S362) außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 2, S. 61
    Fsn-Nr.: 5584-V02.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 18. Mai 2007