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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung

Vollzitat: Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. April 2024 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer
der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden
(Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO)1

Vom 9. April 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2024

Auf Grund des § 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Ansprüche der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer

Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitaufwand.2

§ 2
Reisekostenvergütung

Art und Umfang der Reisekostenvergütung richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.3

§ 3
Entschädigung für Zeitversäumnis

1Für die Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer nach § 1 besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Geld. 2Die Höhe des Entschädigungsanspruches bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Dabei zählt jede angefangene Stunde als volle Stunde. 4Die Entschädigung wird für bis zu zehn Stunden pro Tag gewährt. 5Zeiten für An- und Abfahrt sind mit zu berücksichtigen.4

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 9. April 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 7, S. 291
    Fsn-Nr.: 211-2.11/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2024