1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Soforthilfe zugunsten der von den Hochwasserschäden 2002 betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die in ihrer Existenz gefährdet sind

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Soforthilfe zugunsten der von den Hochwasserschäden 2002 betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die in ihrer Existenz gefährdet sind vom 3. September 2002 (SächsABl. S. 1019)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Soforthilfe zugunsten der von den Hochwasserschäden 2002 betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die in ihrer Existenz gefährdet sind
(RL-Nr.: 40/02)

Vom 3. September 2002

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Hochwasser in diesem Jahr hat enorme Schäden auch in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter anderem in den Landkreisen Aue-Schwarzenberg, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Annaberg, Chemnitzer Land, Stollberg, Delitzsch, Muldentalkreis, Torgau-Oschatz, Döbeln, Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis, Meißen, Riesa-Großenhain und in der Kreisfreien Stadt Dresden verursacht. Diese Schäden entstanden beispielsweise durch Verlust, Zerstörung und die Beschädigung von Wirtschaftsgütern, Betriebsgebäuden, Maschinen, Anlagen, Flächen, Vieh, Betriebsmitteln sowie erforderliche Evakuierungsmaßnahmen.
Daher gewährt der Freistaat Sachsen den Betroffenen auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Betriebe, die durch die Folgen des Hochwassers 2002 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 26. August 2002 und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel einen Zuschuss. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.

2.
Gegenstand der Förderung

Der Zuschuss ist eine Liquiditätshilfe aus Anlass hochwasserbedingter Erlösausfälle und Flächenschäden. Es wird kein Schadensausgleich, sondern eine Hilfe zur Existenzsicherung gewährt.

3.
Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft unbeschadet der gewählten Rechtsform,

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist, genannten Mindestgrößen erreichen oder überschreiten und
  • die Waren des Anhangs I EG-Vertrag produzieren.
Als Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gelten unbeschadet der gewählten Rechtsform auch die Imkereien, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
Nicht gefördert werden Personen, die Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten, sowie Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals beträgt.
Weiterhin sind Unternehmen von einer Förderung ausgeschlossen, die sich in Insolvenz oder Liquidation befinden oder ein Insolvenzverfahren beantragt haben.
Die Empfänger der Zuwendung müssen dieser bedürfen.
4.
Zuwendungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Zuwendung ist die Existenzgefährdung.

4.1
Eine Existenzgefährdung liegt in der Regel vor, wenn unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines größeren banküblichen Kredits ohne Zinsverbilligung und nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zur nächsten Produktionsperiode nicht gewährleistet ist.
Insgesamt kann von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden, wenn
  • der kalkulatorisch ermittelte bereinigte Betriebsertrag im Kalenderjahr 2002 um mehr als 30 % (20 % in benachteiligten Gebieten) unter dem bereinigten Betriebsertrag des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre liegen wird und
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der im ersten Tiret genannten Kriterien nicht ausreicht, um den Schaden aus eigener Kraft zu tragen und ohne die Finanzhilfe die weitere Lebensfähigkeit des Betriebes nicht gesichert ist.
4.2
Bei der Ermittlung der Existenzgefährdung werden Zuwendungen, die im Rahmen der Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen (Sächsisches Umstrukturierungsprogramm) (RL-Nr.: 65/99) vom 24. August 1999 (SächsABl. 2000 S. 466), die zuletzt durch die Richtlinie vom 9. November 2001 (SächsABl. 2002 S. 25) geändert worden ist, der Richtlinie zur Verbilligung von kurzfristigen Betriebsmitteldarlehen (RL-Nr.: 75/01) vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 55), nicht mit berücksichtigt. Gleiches gilt für zinsverbilligte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
4.3
Eine Existenzgefährdung liegt nicht vor, wenn die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 120 000 EUR je Jahr überschreitet. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen.
Verbundene Unternehmen sind als Einheit zu veranlagen.
5.
Art und Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss kann bis zu einer Höhe von insgesamt 20 % beziehungsweise 30 % in benachteiligten Gebieten des nach Nummer 4 ermittelten Erlösausfalles gewährt werden. Als Erlösausfall wird dabei der Rückgang des bereinigten Betriebsertrages angesehen.
Im Übrigen werden bei der Ermittlung der Existenzgefährdung nach Nummer 4.1 alle dem Empfänger aus Anlass der Hochwasserschäden aus Versicherungen geleisteten Beträge sowie sonstige Leistungen Dritter oder anderer Hochwasserhilfen außer denen nach Ziffer 4.2 angerechnet.
Zur Vermeidung einer Überkompensation darf der Zuschuss den vom Beihilfeempfänger in der Durchschnittsperiode erzielten bereinigten Betriebsertrag abzüglich des bereinigten Betriebsertrages in der Schadensperiode nicht übersteigen. Bei der Berechnung des bereinigten Betriebsertrages sind alle direkten Beihilfen zu berücksichtigen. Im Falle der Überkompensation sind die Überschussbeträge unverzüglich zu erstatten.

6.
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag gilt als gestellt, wenn er unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Amt für Landwirtschaft eingegangen ist.

6.2
Bewilligung

Zuständig für die Bewilligung ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft, Fachbereich 3, Referat 36.

6.3
Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt im HKR-Verfahren (Automatisiertes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes) auf das vom Antragsteller angegebene Konto.

6.4
Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Mittel ist gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen. Näheres dazu regelt die Verwaltungsvorschrift.

7.
Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. September 2002 in Kraft.

Dresden, den 3. September 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 38, S. 1019

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. September 2002

    Fassung gültig bis: 31. März 2004