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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 657)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 12. Dezember 1997

Der Sächsische Landtag hat am 11.Dezember 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (SächsBl. S. 81) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird aufgehoben.
2.
In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt für andere Dienstherren als den Freistaat Sachsen nur nach Maßgabe von Absatz 2.“
3.
In § 12 Satz 1 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
4.
Die Vorbemerkungen zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert:
 
a)
Die Vorbemerkung Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Vorbemerkungen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
In Vorbemerkung Nummer 3 wird das Wort „Ausgleichszahlung“ durch das Wort „Ausgleichszulage“ ersetzt.
 
c)
Nach Vorbemerkung Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
„5.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen nach der Einwohnerzahl bestimmt, ist die vom Sächsischen Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich.“
5.
Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Fußnotentexte beginnen mit Großschreibung und enden mit einem Punkt.
 
b)
Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Bei den Amtsbezeichnungen „Förderschulkonrektor“, „Förderschulrektor“, „Mittelschulkonrektor“ und „Mittelschulrektor“ wird nach jedem Funktionszusatz jeweils das Fußnotenzeichen „²)“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Amtsbezeichnung „Polizeischuloberlehrer“ werden die Amtsbezeichnungen
„Schulverwaltungsrat
Seminarkonrektor
 
 
 
als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen
 
 
 
Studierat
 
 
 
am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut –
 
 
 
an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung“
 
 
 
eingefügt.
 
 
cc)
Nach der Fußnote 1 wird folgende Fußnote angefügt:
 
 
 
„²)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.“
 
c)
Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Bei den Amtsbezeichnungen
„Förderschulrektor
 
 
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
 
 
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern“ und
 
 
 
„Mittelschulrektor
 
 
 
als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern“
 
 
 
wird jeweils das Fußnotenzeichen „³)“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Amtsbezeichnung
„Mittelschulrektor
 
 
 
als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern“
 
 
 
wird die Amtsbezeichnung
„Oberstudienrat
 
 
 
am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut –
 
 
 
an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung“
 
 
 
eingefügt.
 
 
cc)
Nach der Amtsbezeichnung „Polizeischulrektor“ werden die Amtsbezeichnungen
„Seminarkonrektor
 
 
 
als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen
 
 
 
als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen
 
 
 
Seminarrektor
 
 
 
als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen“
 
 
 
eingefügt.
 
 
dd)
Nach der Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
 
 
 
„³)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.“
 
d)
Die Besoldungsgruppe A 15 erhält folgende Fassung:
Besoldungsgruppe A 15
Förderschulrektor
 
 
als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern ¹)
 
 
als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern ¹)
 
 
Kanzler der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Kanzler der Fachhochschule für Polizei
Kanzler einer Fachhochschule
Kanzler einer Kunsthochschule
Mittelschulrektor
 
 
als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern ¹)
 
 
Seminarrektor
 
 
als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen
 
 
als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen
 
 
Studiendirektor
 
 
als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
 
 
am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut –
 
 
an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung
 
 
_____________
 
 
¹)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.“
 
e)
Die Besoldungsgruppe A 16 erhält folgende Fassung:
Besoldungsgruppe A 16
Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen
Direktor der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung
Direktor des Deutschen Hygienemuseums
Direktor des Sächsischen Staatsinstitutes für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut –
Direktor eines Umweltfachamtes
Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Landesbeauftragter für Ausländerfragen
Oberstudiendirektor
 
 
als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
 
 
Prorektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Prorektor der Fachhochschule für Polizei“
6.
Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Fußnotentexte beginnen mit Großschreibung und enden mit einem Punkt.
 
b)
Die Besoldungsgruppe B 2 erhält folgende Fassung:
Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktor des Deutschen Hygienemuseums ¹)
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen
Direktor des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Forstpräsident
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Leitender Direktor
 
 
als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern ²)
 
 
Präsident der Landesanstalt für Forsten
Präsident des Autobahnamtes
Präsident des Oberbergamtes
Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Rektor der Fachhochschule für Polizei
Sächsischer Landesarchäologe
 
 
als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte ¹)
 
 
Sächsischer Landeskonservator
 
 
als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege ¹)
 
 
Vizepräsident der Landesanstalt für Landwirtschaft ¹)
Vizepräsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie ³)
 
 
_____________
 
 
¹)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
 
 
²)
Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen.
 
 
³)
Für Ernennungen bis zum Wegfall des Amtes „Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie“ in BesGr. B 5.“
 
c)
Die Besoldungsgruppe B 3 erhält folgende Fassung:
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Inspekteur der Polizei
Polizeipräsident
 
 
als Leiter der Bereitschaftspolizei
 
 
als Leiter eines Polizeipräsidiums
 
 
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident des Statistischen Landesamtes
Präsident eines Oberschulamtes
Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Rektor einer Fachhochschule
Rektor einer Kunsthochschule
Sächsischer Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtverbandes Sachsen
Verwaltungsdirektor der medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden ¹)
Verwaltungsdirektor der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig ¹)
 
_____________
 
¹)
Als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung des Universitätsklinikums mit mindestens 3 000 hauptberuflich Beschäftigten, soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtung.“
 
d)
Die Besoldungsgruppe B 4 erhält folgende Fassung:
Besoldungsgruppe B 4
Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden
Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzler der Universität Leipzig
Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales
Präsident des Landesamtes für Finanzen
Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
Präsident des Landesvermessungsamtes
Rektor der Technischen Universität Chemnitz“
 
e)
In Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung
„Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft ¹)“
gestrichen.
 
f)
In Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeichnungen
„Rektor der Technischen Universität Dresden
Rektor der Universität Leipzig“
eingefügt.

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 1997 eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 3 zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand oder insbesondere infolge Erziehungsurlaub, Beurlaubung aus familiären Gründen oder Beurlaubung im öffentlichen Interesse nicht zustand, erhalten in der bis dahin erreichten Höhe und für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nichtruhegehaltfähige Ausleichszulage. Die Ausgleichszulage verringert sich am 1. Juli 1998 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre um je 20 vom Hundert ihres Ausgangsbetrages. § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. I S. 590), und § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. I S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. I S. 590), sowie die Vorbemerkungen Nummer 23 Abs. 3 Satz 1 und Nummer 24 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBI. I S. 1065) gelten für die Dauer des Bezugs dieser Ausgleichszulage entsprechend.

Artikel 3
Neufassung

Der Staatsminister der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a) und Artikel 2 am 1. Januar 1998 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 23, S. 657
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2014