Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung
Vom 30. April 1999
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof wird die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung vom 10. Juni 1997 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 7/1997) wie folgt geändert:
- 1
- Kapitel B, Abschnitt IV. erhält nachstehende Fassung:
IV.
Beratung und Betreuung in Frauen- und
Kinderschutzhäusern
- 1.
- Zweck der Förderung
Um lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt gegen Frauen und deren Kinder schnell und wirksam begegnen zu können, sind entsprechend dem örtlichen Bedarf Zufluchtsstätten notwendig, die mißhandelten oder von Mißhandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft und beratende Hilfe bieten. Deshalb fördert der Freistaat Sachsen den Aufbau und Betrieb solcher Einrichtungen. - 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, die physisch oder psychisch mißhandelte oder von Mißhandlung bedrohte Frauen und ihre Kinder aufnehmen, beraten oder betreuen. - 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, wie zum Beispiel Fraueninitiativen und Frauenvereine, als Zuwendungsempfänger anerkannt werden. - 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1.
- Die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung muß die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der frauenhausspezifischen Arbeit bieten.
- 4.2.
- Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung personell mindestens besetzt ist:
- a)
- mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder
- b)
- mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
- Fachkräfte sind:
- a)
- Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen;
- b)
- staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit;
- c)
- Frauenhausmitarbeiterinnen, die sich berufsbegleitend in derartigen Ausbildungen befinden und
- d)
- Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung.
- 4.3.
- Der Träger der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung soll für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeiterinnen sorgen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Supervision.
Persönliche Beratung von hilfesuchenden Frauen muß jederzeit gegeben sein. - 4.4.
- Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Kommunen und Landkreise angemessen an den Kosten zu beteiligen.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1.
- Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 5.2.
- Förderfähig sind die Personalkosten für Fachkräfte, die in der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung tätig sind sowie die Sachkosten für die Ausstattung der Einrichtung.
- 5.3.
- Der Zuschuß beträgt bis zu 23 000 DM (11 759,71 Euro) für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig tätige vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens einem Viertel der Vollarbeitszeit wird der Vomhundertsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht.Die Zuwendung zu den Sachkosten beträgt bis zu 5 000 DM (2 556,46 Euro) pro Jahr und Einrichtung.
- 5.4.
- Der Zuschuß wird nur gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem die geförderte Fachkraft tatsächlich tätig ist. Wird eine nach Beginn der Förderung freiwerdende Stelle für eine zuschußfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuß entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht besetzt ist.
- 6.
- Antrags- und Bewilligungsverfahren
- 6.1.
- Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Freie Träger reichen den Antrag – falls angeschlossen – über den jeweiligen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ein. - 6.2.
- Dem Antrag ist die Konzeption der Arbeit der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung, eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten beizufügen. Der Stellungnahme der Kommune soll die Notwendigkeit der Einrichtung und die Kostenbeteiligung der Kommune zu entnehmen sein.
- 6.3.
- Dem Verwendungsnachweis ist mit dem Sachbericht eine anonymisierte Statistik mit Angaben zur Kapazität der Einrichtung (getrennt nach Frauen und Kindern), zur Zahl und Länge der Aufenthaltsdauer der aufgenommenen Frauen und Kinder, zum Einzugsgebiet sowie über die Beratungstätigkeit beizufügen.
- 2
- Kapitel B, Abschnitt VI. erhält nachstehende Fassung:
VI.
Familien- und Seniorenerholung
- 1.
- Zweck der Förderung
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Die Seniorenerholung soll einen Beitrag zur Aktivierung und Integration älterer und alter Menschen leisten. Durch staatliche Zuwendungen sollen einkommensschwachen Familien beziehungsweise Senioren Erholungsaufenthalte ermöglicht werden. - 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1.
- Gefördert werden Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familien- beziehungsweise Seniorenerholung geeignet anerkannt werden.
- 2.2.
- Gefördert werden Erholungsaufenthalte von Eltern und von Alleinerziehenden oder einem Elternteil jeweils gemeinsam mit wenigstens einem Kind – „Familienferien“ –; in begründeten Ausnahmefällen auch von Großeltern mit ihren Enkeln und volljährigen Geschwistern mit ihren jüngeren Geschwistern.
Als alleinerziehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrenntlebende Mütter oder Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt.
Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld nach § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder eine andere Leistung im Sinne des § 4 BKGG gezahlt wird. - 2.3.
- Gefördert werden auch Erholungsaufenthalte von Senioren – „Seniorenerholung“ –, sofern diese die Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente erreicht haben.
- 2.4.
- Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens sieben, jedoch höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen.
- 2.5.
- Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen sind nicht Gegenstand dieser Förderung.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände. Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 4 berechtigten Endempfänger weiter. - 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1.
- Die Zuwendungen können derselben Familie nur für eine aus Landesmitteln geförderte Erholungsmaßnahme im Jahr gewährt werden.
- 4.2.
- Berechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat.
- 4.3.
- Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld und Erziehungsgeld – die in Nummer 5.2 festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen.
Bei monatlich unterschiedlichem Bruttoeinkommen ist der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen innerhalb der letzten sechs Monate vor Antritt des Erholungsaufenthaltes (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zugrunde zu legen.
Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), kann eine Prüfung zur erhöhten Einkommensgrenze nach Nummer 5.2 Satz 1 entfallen. Berechnungsgrundlage ist der letzte Monat vor Antritt der Familienferien.
Zur Ermittlung des monatlichen Bruttoeinkommens von Selbständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA; Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Überschußrechnung – § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) aus dem Zeitraum der letzten sechs Monate vor Antritt des Urlaubs erforderlich; dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen. - 4.4.
- Für die Seniorenerholung ist nur die niedrige Einkommensgrenze nach Nummer 5.2 Satz 3 maßgeblich.
Erholungsaufenthalte der Bewohner von Heimen der Altenhilfe sind förderfähig, sofern ihr monatliches Einkommen den für sie geltenden monatlichen Pflegesatz um nicht mehr als 250 DM (127,82 Euro) übersteigt. - 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1.
- Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von Individualzuschüssen zu den Aufenthaltstagen gewährt (Festbetragsfinanzierung). Dabei gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
- 5.2.
- Der Zuschuß bei Familienferien beträgt höchstens 15 DM (7,67 Euro) pro Aufenthaltstag je teilnehmendes Kind, wenn das Einkommen nach Nummer 4.3 den Betrag von
Zuschuß Betrag DM Betrag EUR Gegenstand 1 200 DM (613,55 Euro) für den Haushaltsvorstand bei Verheirateten beziehungsweise 1 550 DM (792,50 Euro) bei Alleinerziehenden und 700 DM (357,90 Euro) für jedes weitere Familienmitglied (erhöhte Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
Er beträgt höchstens 15 DM (7,67 Euro) pro Aufenthaltstag je teilnehmende Person, wenn das genannte Einkommen den Betrag vonHöhe des Betrags Betrag DM Betrag EUR Gegenstand 1 000 DM (511,29 Euro) für den Haushaltsvorstand bei Verheirateten beziehungsweise 1 350 DM (690,24 Euro) bei Alleinerziehenden und 500 DM (255,65 Euro) für jedes weitere Familienmitglied (niedrige Einkommensgrenze) nicht übersteigt. - 6.
- Antrags- und Bewilligungsverfahren
- 6.1.
- Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales.
- 6.2.
- Förderanträge sind an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände im Freistaat Sachsen zu richten.
Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Haushaltjahr schriftlich zu versichern. Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formblattes vor Urlaubsantritt zu stellen.
Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit.
Nach erfolgtem Erholungsaufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller ausgereicht. Der Nachweis ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Erholungsaufenthaltes vorzulegen. - 6.3.
- Verfahren für Spitzenverbände und Familienverbände
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde an. Dieser ist durch Angabe der erwarteten Teilnehmerzahlen und durchschnittlichen Urlaubsdauer zu begründen.
Sie erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Kosten eine Pauschale von 25 DM (12,78 Euro) je bearbeiteten Antrag. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen.
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres. - 6.4.
- Der dem Verwendungsnachweis beigefügte Sachbericht soll mindestens folgende Angaben enthalten: Anzahl der geförderten Familien bzw. Senioren; Anzahl der Teilnehmer (davon Erwachsene und Kinder); Häufigkeitsverteilungen für die Familiengröße, die Zuwendungshöhe und die Dauer des Ferienaufenthaltes – jeweils getrennt nach niedriger beziehungsweise erhöhter Einkommensgrenze. Ferner sind die Begründungen für im Einzelfall genehmigte Ausnahmen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- 3
- In-Kraft-Treten
- Vorstehende Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Dresden, den 30. April 1999
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler