Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Abwasserabgabe
Vom 3. März 1998
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Erhebung der Abwasserabgabe vom 8. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 569), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1270) wird wie folgt geändert:
- 1.
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Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„Gemäß § 8 Abs. 3 SAbwaG sind für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem AbwAG oder dem SAbwaG amtliche Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke A 1 bis A 8 werden als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben.
Die höheren Wasserbehörden stellen den Abgabepflichtigen Vordrucke in einfacher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung. Die Vordrucke A 1 und A 2 werden den Abgabepflichtigen ohne gesonderte Anforderung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Erklärungspflicht übersandt. Die Vordrucke A3 bis A8 werden auf Anforderung zugesandt.“ - 2.
- Die in der Anlage enthaltenen Vordrucke A 1 bis A 10 werden durch die Vordrucke A 1 bis A 8 (Anlage) ersetzt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Dresden , den 3. März 1998
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz