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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV des SMK zur Änderung der VwV des SMK zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen

Vollzitat: VwV des SMK zur Änderung der VwV des SMK zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen vom 1. August 1999 (MBl. SMK S. 252)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe 1) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen

Az.: 31-6511.00/2

Vom 1. August 1999

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien (Sekundarstufe 1) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen vom 16. Juli 1997 wie folgt geändert:

1.
Anlage 2 erhält folgende Fassung:
 
Stundentafeln für die Grundschule – Sorbisch (A)
Muttersprache
Stundentafeln A
Klasse 1 2 3 4
Klasse 1 2 3 4
Religion/Ethik 1 2 2 2
Deutsch 2 4* 5* 5*
Sorbisch
Heimatkunde/
Sachunterricht
8 7 8 9
Mathematik 4 5 5 5
Kunsterziehung
Werken
Musik
1
1   3
1
1
1   3
1
1
1   3
1
1
2   4
1
Sport 3 2 3 3
Summe 21 23 26 28
Förderunterricht 2 2 1 1
Begegnungssprache     1 1
1.
*Klassen mit mehr als 15 Schülern sind in Gruppen zu teilen.
2.
In der 2., 3. und 4. Klasse werden einzelne Themen des Heimatkunde/Sachunterrichts im Fach Deutsch unterrichtet.
3.
Richtwerte für den Sorbischunterricht
1., 3. und 4. Klasse: 6 Stunden
2. Klasse:                5 Stunden
4.
Die Anteile der einzelnen Fächer innerhalb des Fächerblockes können je nach didaktischen Erfordernissen epochal flexibel verwendet werden. Innerhalb des Schuljahres müssen die Zeitanteile jedes Faches gewahrt bleiben.
5.
Der Unterricht in der Begegnungssprache wird fakultativ erteilt. Für die Schüler, die nicht am Unterricht im Fach Begegnungssprache teilnehmen, wird eine 2. Stunde Förderunterricht erteilt.
2.
Anlage 3 erhält folgende Fassung:
Stundentafel für die Grundschule – Sorbisch (B)
Zweitsprache
Stundentafel B
Klasse 1 2 3 4
Klasse 1 2 3 4
Religion/Ethik 1 2 2 2
Sorbisch 1* 3* 3* 3*
Deutsch
Heimatkunde/
Sachunterricht
9 8 9 10
Mathematik 4 5 5 5
Kunsterziehung
Werken
Musik
1
1   3
1
1
1   3
1
2
1   3
1
1
2   4
1
Sport 3 2 3 3
Summe 21 23 26 27
Förderunterricht 2 2 1 1
Begegnungssprache     1 1
 
1.
*Der Sorbischunterricht wird als Gruppenunterricht erteilt.
 
2.
In der 2. Klasse werden einzeln e Themen des Heimatkunde/Sachunterrichts im Fach Sorbisch behandelt.
 
3.
Sorbisches Liedgut ist im Lehrplan für das Fach Sorbisch enthalten.
 
4.
Richtwerte für den Deutschunterricht
1., 3. und 4. Klasse: 7 Stunden
2.Klasse:                6 Stunden
 
5.
Die Anteile der einzelnen Fächer innerhalb des Fächerblockes können je nach didaktischen Erfordernissen epochal flexibel verwendet werden. Innerhalb des Schuljahres müssen die Zeitanteile jedes Faches gewahrt bleiben.
 
6.
Der Unterricht in der Begegnungssprache wird fakultativ erteilt. Für die Schüler, die nicht am Unterricht im Fach Begegnungssprache teilnehmen, wird eine 2. Stunde Förderunterricht erteilt.
3.
Anlage 4 erhält folgende Fassung:
 
Stundentafel für die Grundschule – Sorbisch (C)
Fremdsprache
Stundentafel C
Klasse 1 2 3 4
Klasse 1 2 3 4
Religion/Ethik 1 2 2 2
Sorbisch 1* 3* 3* 3*
Deutsch
Heimatkunde/
Sachunterricht
9 8 9 10
Mathematik 4 5 5 5
Kunsterziehung
Werken
Musik
1
1   3
1
1
1   3
1
2
1   5
2
1
2   5
2
Sport 3 2 2 2
Summe 21 23 26 27
Förderunterricht 2 2 1 1
Begegnungssprache     1 1
 
1.
*Der Sorbischunterricht wird als Gruppenunterricht erteilt.
 
2.
In der 2. Klasse werden einzelne Themen des Heimatkunde/Sachunterrichtes im Fach Sorbisch behandelt.
 
3.
Richtwerte für den Deutschunterricht
1., 3. und 4. Klasse: 7 Stunden
2. Klasse:                6 Stunden
 
4.
Die Anteile der einzelnen Fächer innerhalb des Fächerblockes können je nach didaktischen Erfordernissen epochal flexibel verwendet werden. Innerhalb des Schuljahres müssen die Zeitanteile jedes Faches gewahrt bleiben.
 
5.
Der Unterricht in der Begegnungssprache wird fakultativ er­ teilt. Für die Schüler, die nicht am Unterricht im Fach Begegnungssprache teilnehmen, wird eine 2. Stunde Förderunterricht erteilt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieser Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1999 Nr. 7, S. 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007