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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.1997 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren vom 1. August 1997 (SächsABl. S. 922), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 1999 (SächsABl. 2001 S. 1155) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren

Az.: 3-0523.1/36

Vom 1. August 1997

1
Im Strafverfahren und im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), können die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens dem zur Kostentragung Verurteilten insoweit auferlegt werden, als das Gerichtskostengesetz ( GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), die Erhebung von Kosten vorsieht (§ 1 Abs. 1 GKG).
Die Auslagen, die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde auferlegt werden können, sind in § 107 Abs. 3 0WiG abschließend aufgeführt.
2
Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die Auslagen im vorbereitenden Verfahren, die der Polizei bei der Erforschung von Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten entstehen.
Allerdings können nur die in der Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis (KV) – beziehungsweise die in § 107 Abs. 3 OWiG aufgeführten Arten von Auslagen in der dort genannten Höhe in Rechnung gestellt werden. Diese sind von der Polizei in den Akten zu vermerken oder zu den Akten mitzuteilen, unabhängig davon, ob eine Verurteilung zu erwarten ist und ob Aussicht besteht, die Kosten einzuziehen.
Zu diesem Zweck ist ein Polizeikostennachweis nach dem Muster der Anlage zu erstellen.
3
Als Auslagen der Polizei werden aufgenommen:
3.1
Schreibauslagen für Ausfertigungen und Abschriften (auch Ablichtungen), die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9000).
Ausfertigungen und Abschriften, die anderen Dienststellen auf deren Antrag erteilt werden, sind nicht auslagenpflichtig. Für die Erteilung von Mehrfertigungen der Vernehmungsniederschrift (soweit dies nach der Strafprozeßordnung [ StPO] zulässig ist) sind keine Schreibauslagen vorzumerken.
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gehören Schreibauslagen nicht zu den Auslagen im Sinne von § 107 Abs. 3 OWiG.
3.2
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme des Telefondienstes (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9001 beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 1 OWiG), nicht jedoch Benutzungsentgelte für polizeieigene Fernmeldeeinrichtungen.
3.3
Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9002 beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG).
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde zählen auch die Kosten für andere Zustellungsarten durch die Post zu den Auslagen im Sinne von § 107 Abs. 3 OWiG.
3.4
Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9003).
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde zählt diese Pauschale nicht zu den Auslagen im Sinne von § 107 Abs. 3 OWiG.
3.5
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, zum Beispiel Kosten für die Bekanntmachung in Tageszeitungen, Rundfunk- und Fernsehdurchsagen, Herstellung und Anbringen von Fahndungsplakaten (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9004 beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 4 OWiG).
3.6
Entschädigungen für Zeugen (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9005 beziehungsweise §§ 59 und 107 Abs. 3 Nr. 5 OWiG). Auf § 18 Abs. 7 SächsPolG wird hingewiesen.
3.7
Entschädigungen für Sachverständige, auch wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9005 beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 5 OWiG).
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) gilt entsprechend (§ 59 OWiG, § 18 Abs. 7 SächsPolG); in den Polizeikostennachweis dürfen höchstens die Sätze nach dem ZSEG aufgenommen werden.
Zu den Entschädigungen für Sachverständige gehören insbesondere folgende Kosten soweit sie zu Beweiszwecken angefallen sind: Kosten für Blutentnahmen, Blutuntersuchungen und sonstige ärztliche Untersuchungen, Kosten für eine von der Polizei angeordnete Leichenschau, Kosten für technische Sachverständige, Kosten für die Untersuchung von Lebensmitteln.
Soweit Polizeibeamte im Rahmen ihrer Dienstaufgaben als Sachverständige tätig werden, werden diese Kosten nicht zu den Kosten des Verfahrens gemeldet (siehe Nummer 4).
3.8
Entschädigungen für Dolmetscher und Übersetzer im Verfahren der Verwaltungsbehörde in jedem Fall (§§ 59 und 107 Abs. 3 Nr. 5 0WiG).
Kosten für Dolmetscher und Ubersetzer, die in einem Verwaltungsverfahren entstanden sind, das der Vorbereitung eines Strafverfahrens dient, werden nicht geltend gemacht.
Dagegen können diese Kosten im gerichtlichen Verfahren dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht alleine darauf beruhen, daß der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Dolmetscher- und Übersetzungskosten sind daher im gerichtlichen Verfahren vorzumerken, wenn
  • die Kosten durch die Heranziehung von Zeugen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder die Verwertung fremdsprachiger Unterlagen entstanden sind oder
  • der Beschuldigte die Kosten durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat und ihm deshalb das Gericht diese Kosten im Einzelfall auferlegt (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9005).
In der Spalte „Bemerkungen“ des Polizeikostennachweises sind die Umstände aufzuführen, die es rechtfertigen, den Beschuldigten die Dolmetscherkosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG, aufzuerlegen. Ansonsten ist zu vermerken, daß die Kosten nur vorsorglich mitgeteilt werden.
Soweit mehrere trennbare Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen vorliegen, sind die entstandenen Kosten entsprechend aufgeschlüsselt vorzumerken.
3.9
Entschädigung von Dritten, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
  • Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,
  • Auskunft erteilen,
  • die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (§ 100b Abs. 3 StPO) ermöglichen oder
  • durch femmeldetechnische Maßnahmen die Ermittlung von solchen Telefonanschlüssen ermöglichen, von denen ein bestimmter Telefonanschluß angewählt wurde (Fangeinrichtung) beziehungsweise der von einem Telefonanschluß hergestellten Verbindungen ermöglichen (Zählvergleichseinrichtung).
Diese Kosten können von den Verurteilten nach KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9005 erhoben werden (§ 17a ZSEG).
3.10
Die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten und Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung vom Räumen (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9006 Buchst. a beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 6 OWiG). Reisekostenpauschalvergütungen und Fahndungskostenpauschalen können nicht erhoben werden.
3.11
Kosten einer Beförderung von Personen (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9008 Buchst. a beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 8 OWiG), zum Beispiel Vorführung von Beschuldigten oder Zeugen, Überführung des Verhafteten oder Beschuldigten in eine Haftanstalt.
Die Kosten sind unter Zugrundelegung der in Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) vom 2. April 1992 (SächsABl. S. 479) genannten Entgelte zu berechnen.
3.12
Beträge, die mittellosen Personen (auch dem Beschuldigten oder Betroffenen) für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9008 Buchst. b und § 107 Abs. 3 Nr. 9 OWiG). Nach diesen Bestimmungen können im übrigen sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren die Kosten nur bis zur Höhe der nach dem ZSEG an Zeugen zu zahlenden Beträge auf den Betroffenen überbürdet werden.
3.13
An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9009 Buchst. a beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 10 Buchst. a OWiG), insbesondere für Beförderungen von Überführungsstücken und Beweisgegenständen. An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Leichen (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9009 Buchst. b), nicht dagegen die Kosten der Bergung von Leichen.
3.14
An Dritte zu zahlende Beträge für die Verwahrung von Tieren und Sachen und für die Fütterung von Tieren (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9009 Buchst. a beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 10 Buchst. a OWiG), zum Beispiel Kosten der Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge und Kosten für die Verwahrung von Leichen (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9009 Buchst. b). Bei Verwahrung auf polizeieigenem Gelände können keine Verwahrkosten geltend gemacht werden.
3.15
An Dritte zu zahlende Beträge für die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9009 Buchst. d beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 10 Buchst. c OWiG), zum Beispiel Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines privaten Wachdienstes entstehen.
3.16
Kosten, die durch an Dritte zu zahlende Beträge für die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen (KV Nummer 9009 Buchst. c, § 107 Abs. 3 Nr. 10 Buchst. b OWiG) anfallen.
3.17
Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern 3.1 bis 3.16 bezeichneten Art zustehen in der dort genannten Höhe. Dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9012 beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 12 OWiG).
Werden Behörden oder öffentliche Einrichtungen als Sachverständige in Anspruch genommen, gilt Nummer 3.7.
3.18
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (KV Nummern 9014, 9015 in Verbindung mit Nummer 9013 beziehungsweise § 107 Abs. 3 Nr. 13 OWiG).
4
Die laufenden persönlichen oder sächlichen Ausgaben für die Polizei, auch soweit sie ausschließlich oder überwiegend durch die Mitwirkung der Polizei bei der Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verursacht werden, können nicht geltend gemacht werden.
Dasselbe gilt für Auslagen, die in Nummer 3 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Nicht geltend gemacht werden können demzufolge insbesondere Porto- und Fernsprechgebühren (ausgenommen Nummer 3.3), Kosten für die Inanspruchnahme von Polizeibeamten, Kosten für allgemeinen Geschäftsbedarf, Kosten für Lichtbildaufnahmen, für die Unterhaltung und den Einsatz von Geräten und Ausrüstungsgegenständen, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Personen, die von der Polizei vorläufig festgenommen wurden.
5
Kann bei Auslagen, die für mehrere Straf- oder Bußgeldverfahren entstanden sind, der auf das einzelne Verfahren entfallende Anteil nicht ausgeschieden werden, so sind die Auslagen entsprechend dem auf das einzelne Verfahren entfallenden Aufwand zu verteilen (vergleiche KV Nummer 9005, 9006). Dies gilt entsprechend für Auslagen, die zugleich in einem anderen Verfahren, zum Beispiel nach dem Polizeigesetz, entstanden sind.
6
Die den Justiz- und Bußgeldbehörden des Freistaates Sachsen mitgeteilten polizeilichen Auslagen werden der Polizei unabhängig davon, ob sie eingezogen werden können, nicht erstattet. Dasselbe gilt für polizeiliche Auslagen, die den Justiz- und Bußgeldbehörden anderer Bundesländer mitgeteilt werden. Dagegen hat die Polizei für Auslagen, die ihr bei der Ausführung von Ersuchen von Bundesgerichten, der Generalbundesanwaltschaft von Polizeidienststellen oder Bußgeldbehörden des Bundes erwachsen, einen Erstattungsanspruch, soweit die ersuchende Stelle die Auslagen von den Betroffenen einziehen kann und es sich um Beträge von mehr als 50 DM handelt. Die ersuchende Stelle ist im Polizeikostennachweis zu bitten, den eingezogenen Betrag unter Angabe des Aktenzeichens zu überweisen.
7
Kosten im Ermittlungsverfahren sächsischer Staatsanwaltschaften sind ausnahmsweise von der Staatsanwaltschaft (Justizhaushalt) zu tragen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die entweder aus verfahrensrechtlichen Gründen der Anordnungskompetenz der Polizei vollständig – auch bei Gefahr im Verzug – entzogen sind – wie zum Beispiel die Kosten der Telefonüberwachung oder der Leichenöffnung –, oder die aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Staatsanwaltschaft unmittelbar getroffen werden, wie zum Beispiel rechtlich und tatsächlich schwierige Aufträge an Sachverständige. In letzterem Falle tritt die Staatsanwaltschaft auch nach außen hin als Auftraggeber auf. Zusagen der Kostenübernahme, die von diesen Grundsätzen abweichen, sind unzulässig.
8
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren vom 16. Dezember 1994 (SächsABl. 1995 S. 53) wird aufgehoben.


Dresden, den 1. August 1997

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Herzberg
Landespolizeipräsident

Anlage

Ort, Datum

Dienststelle

 
Tagebuchnummer
 

 

Polizeikosten-Nachweis
Muster –

im Strafverfahren/Bußgeldverfahren .........................................

gegen ..................................................................................

wegen ..................................................................................

sind hier folgende Auslagen entstanden:

Aufstellung der Auslagen
Auslagenart Rechnungssteller/Rechnungsdatum Betrag Bemerkung
Art der Auslagen Rechnungs-
steller
Rechnungs-
datum
Betrag
 DM
Bemer-
kungen




Schreibauslagen

Telekommunikations-
dienstleistungen

Kosten für Zustellungen

Versendung von Akten, pauschal

Bekanntmachungskosten

Zeugenentschädigungen

Auslagen für Sachverständige
- für Blutentnahme
- für Blutuntersuchung
- für Dolmetscher
- sonstiges

Dolmetscher und Übersetzungsleistungen

Entschädigung für die Herausgabe von Gegenständen, Überwachung Fernmeldeverkehr und Auskünfte Reisekostenvergütungen/ Auslagenersatz

Kosten für die Bereitstellung von Räumen

Personenbeförderungskosten

Reisekosten an mittellose Personen

Kosten für Sachbeförderung

Verwahrungskosten

Bewachungskosten

Zahlungen an Dritte

Auslagenersatz an andere inländische Stellen

Auslagenersatz an ausländische Stellen
     




Gesamtbetrag

     

(Nur bei Beträgen über 50 DM, die Behörden des Bundes mitgeteilt werden.)

Es wird gebeten, den eingezogenen Betrag zu überweisen auf Konto-Nummer: . . . . . . . . . . . . . .

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 34, S. 922
    Fsn-Nr.: 22-V97.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001