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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 23.09.1992 bis 23.06.1998

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe vom 26. August 1992 (SächsGVBl. S. 419), die zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe

Vom 28. August 1992

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 12 Abs. 4 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1992 (BGB1. I S. 719),
  2. § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265):

§ 1
Vollzug der Bundes-Apothekerordnung

Zuständige Behörde in Fällen des § 4 Abs. 1 bis 3 und der §§ 6 bis 8, 10, 11 der Bundes-Apothekerordnung ist das Regierungspräsidium.

§ 2
Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker

(1) Zuständige Behörde in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 11 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

(2) Zuständige Behörde im Fall des § 20 der Approbationsordnung für Apotheker ist das Regierungspräsidium, das für die Erteilung der Approbation nach § 1 zuständig ist.

§ 3
Vollzug des Gesetzes über den Beruf des Pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1) Zuständige Behörde im Fall des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich der Antragsteller die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten erfolgreich abgelegt hat.

(2) Zuständige Behörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich der Antragsteller

  1. seinen Wohnsitz hat oder
  2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder
  3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat.

(3) Zuständige Behörde im Fall des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus.

§ 4
Vollzug der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten

(1) Zuständige Behörde in den Fällen des § 4 Abs. 3, des § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 5 und des § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200) ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich die Lehranstalt ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde im Fall des § 13 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

(3) Zuständige Behörde im Fall des § 13 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten ist das Regierungspräsidium, das nach § 3 Abs. 2 zuständig ist.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. August 1992

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 30, S. 419

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. September 1992

    Fassung gültig bis: 23. Juni 1998