Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk
(LAKVO)
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Vom 29. Juni 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 1995
Es wird verordnet aufgrund von
- § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG -) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 885) und
- § 1 Abs. 1 der Verordnung- der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S .59)
§ 1
Errichtung der Ausgleichskasse
Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch die Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine gemeinsame Ausgleichskasse.
§ 2
Leistungspflicht
(1) Leistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister, die im Freistaat Sachsen einen Kehrbetrieb verwalten sowie die nach § 21 SchfG Nutzungsberechtigten.
(2) Anspruchsberechtigt sind alle Leistungspflichtigen für den Zeitraum von höchstens 36 Monaten, in dem sie einen Lehrling ausbilden. 2
§ 3
Ausgleichszahlungen
(1) Jeder Ausgleichsberechtigte nach § 2 Abs. 2 erhält jährlich 20 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im Dezember eines jeden Jahres oder nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Antrag des Anspruchsberechtigten gezahlt. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung erlischt, wenn er nicht bis spätestens 31. Dezember für das betreffende Jahr bei der Verwaltung der Ausgleichskasse eingegangen ist.
(3) Besteht das Ausbildungsverhältnis nicht im ganzen Jahr, werden die Leistungen nach Kalendermonaten berechnet. Als Kalendermonat gilt der Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis mindestens 15 Tage besteht.
(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen gegen Ansprüche der Innung ist ausgeschlossen. 3
§ 4
Umlagen
(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Verwaltung der Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden von den Leistungspflichtigen zu gleichen Teilen durch eine Umlage aufgebracht.
(2) Die Höhe der Umlage wird am Ende eines jeden Kalenderjahres durch den Verwalter der Ausgleichskasse berechnet. Jeder Leistungspflichtige hat bis zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres eine Vorauszahlung in zwei gleichen Teilbeträgen auf die Umlage zu entrichten, deren Höhe nach dem vorauszusehenden Bedarf vom Verwalter der Ausgleichskasse zu bestimmen ist.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der anteiligen Umlage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt. Dies gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 SchfG entsprechend.
(4) Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes, in deren Bereich der Schuldner seinen Kehrbezirk hat, von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Buchst. 1d der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (ZustVO-SchfG) vom 10. Dezember 1991 (SächsGVBI. 1992 S. 18) beigetrieben. Der Schuldner ist vorher zu hören. 4
§ 5
Verwaltung
(1) Die Schornsteinfegerinnungen bestimmen gemeinsam einen Verwalter der Ausgleichskasse.
(2) Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt von dem Vermögen der Stelle, bei der die Ausgleichskasse errichtet wird, zu verwalten. Es darf nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden. Über Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt Rechnung zu führen.
(3) Der Verwalter hat zum Jahresabschluß eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist von der nach § 6 für die Aufsicht zuständigen Handwerkskammer zu prüfen.
§ 6
Aufsicht
Die Aufsicht über die Ausgleichskasse führt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Handwerkskammer Dresden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 5
Dresden, den 29. Juni 1992
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert