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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 646)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vom 12. Dezember 1997

Der Sächsische Landtag hat am 13. November 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 68) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Worte: „Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. S. 2261)“ ersetzt durch die Worte „Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 689)“.
2.
In § 2 werden die Worte „5 des Rentenreformgesetzes 1992“ durch die Worte „8 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 696)“ ersetzt.
3.
In § 3 Abs. 1 werden die Worte „3 des Rentenreformgesetzes 1992“ durch die Worte „4 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 689)“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Worte „zum Erlaß einer Verwaltungsvorschrift zu § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB IV) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I S. 2261, berichtigt BGBl. 1990 I S. 1337)“ durch die Worte „gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520),“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Rentenreformgesetzes 1992,“ wird durch die Angabe „§ 115 a Abs. 3 Satz 5 SGB V, nach § 76 Abs. 2 Satz 6, Abs. 4, § 82 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, § 92 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 696), und zuständige Behörde nach § 121 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB V sowie zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 Abs. 2 Satz 5 SGB V und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB XI“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen. Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 695) und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 3 SGB VII ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „eingerichtet“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen nach § 274 Abs. 1 SGB V, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB XI, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit§ 274 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch für die durch Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Komma nach den Worten „die landesunmittelbaren Krankenkassen“ durch das Wort „und“ ersetzt. Die Worte „und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemißt sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.“
6.
§ 6 wird aufgehoben.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „zuständigen Behörden dürfen“ durch die Worte „zuständige Behörde darf“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 SGB X sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356), bestimmten Verwaltungsbehörden.“
 
c)
§ 7 wird § 6.
8.
§ 8 wird aufgehoben.
9.
Der bisherige § 9 wird § 7.

Artikel 2
Neufassung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 22, S. 646

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 1997

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002