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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 578)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes

Az: 51-5400.01/1

Vom 11. Juni 1999

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes ( VwV Gutachten und Zeugnisse) vom 30. April 1998 (SächsABl. S. 384) wird wie folgt geändert:
Nummer 9.3 erhält folgende Fassung:
„9.3 Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnissen
9.3.1 Veranlassung durch die zu untersuchende Person
Beantragt eine nach den Nummern 2 bis 4 zu untersuchende Person die Erstellung eines Gutachtens beim Gesundheitsamt im eigenen Namen, ist diese Person gemäß § 2 Abs. 1 SächsVwKG Veranlasser und Kostenschuldner.
9.3.2 Veranlassung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn
Beauftragt der Dienstherr oder Arbeitgeber das Gesundheitsamt direkt mit der Erstellung des Gutachtens, ist dieser gemäß § 2 Abs. 1 SächsVwKG Veranlasser und Kostenschuldner. Er ist gemäß § 4 Abs. 1 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit, wenn es sich um eine der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Nach § 5 SächsVwKG sind Auslagen jedoch grundsätzlich zu erheben.
9.3.3 Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Gesundheitsamt
Wer die Kostenübernahme gegenüber dem Gesundheitsamt schriftlich erklärt hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 SächsVwKG ebenfalls Kostenschuldner. Sind danach mehrere Kostenschuldner vorhanden, haften sie gemäß § 2 Abs. 4 SächsVwKG als Gesamtschuldner. Die Gebührenbefreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 SächsVwKG finden bei der Übernahme von Kosten gemäß § 2 Abs. 2 SächsVwKG keine Anwendung.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 27, S. 578

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003