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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1997 bis 22.07.1998

Förderrichtlinie über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg und der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen

Vollzitat: Förderrichtlinie über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg und der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S 270), die zuletzt durch Ziffer VI der Richtlinie vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg und der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen

Az.: 35-0500.40

Vom 23. Mai 1997

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungen werden gewährt zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg und der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen.
Gymnasien im Sinne von Satz 1 sind:
 
a)
Gymnasien in Landesträgerschaft
  • Carl-Maria-von-Weber-Gymnasium, Sächsische Spezialschule für Musik Dresden
  • Sportgymnasium Leipzig
 
b)
Gymnasien mit vertiefter mathematisch-naturwissenschaft-licher Ausbildung
  • Johannes-Kepler-Gymnasium, Chemnitz
  • Gymnasium Dresden-Blasewitz
  • Wilhelm-Ostwald-Schule/Gymnasium Leipzig
  • Werner-Heisenberg-Gymnasium, Riesa
 
c)
Gymnasien mit vertiefter musischer Ausbildung
  • Gymnasium Kreuzschule, Dresden
  • Lessing-Gymnasium, Hoyerswerda
  • Thomasschule zu Leipzig Gymnasium
  • Rudolf-Hildebrand-Gymnasium, Markkleeberg
  • Clara-Wieck-Gymnasium, Zwickau
 
d)
Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung
  • LandkreisgymnasiumAnnaberg-Buchholz, Außenstelle Oberwiesenthal
  • Sportgymnasium Chemnitz
  • Sportgymnasium Dresden
  • Gymnasium Klingenthal
 
e)
Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung
  • Georgius-Agricola-Gymnasium, Chemnitz
  • Romain-Rolland-Gymnasium, Dresden
  • St. Augustin-Gymnasium, Grimma
  • Anton-Philipp-Reclam-Schule/Gymnasium Leipzig
  • Friedrich-Schiller-Gymnasium, Pirna
 
f)
Bergstadtgymnasium „Glück-auf“ Altenberg
 
Mittelschulen im Sinne von Satz 1 sind:
  • Comenius-Mittelschule Chemnitz
  • 10. Mittelschule Dresden
  • 43. Schule/Mittelschule Leipzig
  • Mittelschule Oberwiesenthal
  • Mittelschule Tannenbergsthal
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Schüler, die Schulen gemäß Nummer 2 besuchen und im Freistaat Sachsen ihren ersten Wohnsitz haben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung wird gewährt, wenn Schüler nach Nummer 3 wegen unzumutbarer Fahrdauer nicht täglich an ihren ersten Wohnsitz zurückkehren können und daher ein am Schulort befindliches Internat nutzen. Unzumutbar ist die Fahrdauer, wenn sie für An- und Rückfahrt vom ersten Wohnsitz zur Schule bei der Nutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden übersteigt.
4.2
Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn der Schüler Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) bezieht oder es unterläßt, einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG zu stellen, obwohl ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
4.3
Die in Nummer 4.2 genannte Rechtsfolge findet keine Anwendung, wenn im Bescheid über Ausbildungsförderung nach dem BAföG ein so niedriger Förderbetrag festgesetzt wurde, daß es unbillig wäre, die Zuwendung zu versagen. Unbilligkeit ist erst dann gegeben, wenn der Förderbetrag nach BAföG weniger als 75 vom Hundert der zu erwartenden Zuwendung beträgt. Wird die Zuwendung nach Satz 1 gewährt, hat der Zuwendungsempfänger das zuständige Amt für Ausbildungsförderung hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dem zuständigen Oberschulamt den Rückforderungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung alsbald nach Zugang vorzulegen. Erfüllt der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtung aus Satz 4 nicht, entfällt die Förderung nach dieser Förderrichtlinie rückwirkend; die nach Nummer 4.3 gewährte Zuwendung ist zurückzufordern.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt 75 vom Hundert der monatlich tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Internat, jedoch höchsten 450 DM monatlich.
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Verfahren
6.1
Die Zuwendung wird nachträglich vierteljährlich auf Antrag gewährt und auf das vom Antragsteller genannte Konto überwiesen. Anträge, die später als drei Monate nach Beendigung des Schuljahres, in dem die Kosten entstanden sind, beim zuständigen Oberschulamt eingehen, werden als verspätet abgelehnt
6.2
Dem Antrag sind zum Nachweis der entstandenen Kosten die entsprechenden Belege beizufügen. Minderjährige Schüler werden durch ihre/n Erziehungsberechtigte/n vertreten.
6.3
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist das Oberschulamt, in dessen Dienstbezirk die Schule liegt.
6.4
Ausnahmsweise kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte die Zuwendung auch als Abschlag im voraus gewährt werden.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 1997

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 6, S. 270

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 22. Juli 1998