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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Vermögensgesetzes
(SächsAGVermG)

Vom 24. August 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit

(1) 1Der Vollzug

1.
des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung sowie
4.
weiterer Rechtsvorschriften

obliegt, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, bis zum 31. Dezember 2000 den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Ab 1. August 2008 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben

1.
der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und für das Gebiet des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises, des Landkreises Zwickau sowie des Landkreises Mittelsachsen mit Ausnahme der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig, Ziegra-Knobelsdorf,
2.
der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden und für das Gebiet des Landkreises Görlitz, des Landkreises Bautzen, des Landkreises Meißen sowie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und
3.
der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und für das Gebiet des Landkreises Leipzig, des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig und Ziegra-Knobelsdorf

als Weisungsaufgaben.

(3)  (aufgehoben)

(4) Mit dem Übergang der Zuständigkeit werden die bei den bisher zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren von den Ämtern in den in Absatz 2 bezeichneten Kreisfreien Städten übernommen.1

§ 2
Interkommunaler Kostenausgleich

(1) Zwischen den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, und den Gebietskörperschaften, für die sie tätig werden, erfolgt ein interkommunaler Kostenausgleich; dieser wird dadurch geleistet, dass die Landkreise an die nach § 1 Abs. 2 jeweils zuständige Kreisfreie Stadt einen Kostenausgleich für jeden nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz sowie weiteren Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bis zum Wechsel der Zuständigkeit Aufgaben zuweisen, noch zu bearbeitenden Fall zahlen.

(2) 1Für Aufgabenübertragungen auf die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig, die aufgrund freiwilliger Vereinbarung durch Rechtsverordnung nach § 5 bis zum 31. Dezember 2000 wirksam werden, können die betroffenen Landkreise die Höhe des Kostenausgleichs einvernehmlich festlegen oder einen Kostenausgleich ausschließen. 2Wird keine Bestimmung über die Kosten getroffen, beträgt der Kostenausgleich 766,94 EUR.
3Für Zuständigkeitsübertragungen, die nach diesem Gesetz zum 1. Januar 2001 wirksam werden, beträgt die Kostenpauschale 971,45 EUR. 4Der Kostenausgleichsbetrag darf die tatsächliche Ersparnis einer Gebietskörperschaft, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatte, nicht übersteigen. 5Sie hat hierfür entsprechende Nachweise vorzulegen. 6Die Anforderungen an diese Nachweise können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgelegt werden.

(3) 1Die mit einem Antrag angemeldeten Ansprüche nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Rechtsvorschrift entsprechen je einem Fall im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1. 2Ein Fall für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Rechtsvorschriften entspricht einem Mantelbogen im Sinne der Anlage 4 der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG).2

§ 3
Widerspruchs- und Klageverfahren

1Sind im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, tragen die Landkreise, in deren Gebiet der Ausgangsbescheid erlassen wurde, im Fall der Auferlegung die Kosten dieser Verfahren. 2Ein Vergleich kann nur mit Zustimmung eines benannten Vertreters dieser Gebietskörperschaften, geschlossen werden. 3Freiwillige Vereinbarungen können eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung vorsehen. 4§ 123 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.3

§ 4
Aufsicht

(1) 1Die Landesdirektion Sachsen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. 2Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.

(2) Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten lassen.4

§ 5
Rechtsvorschriften

1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu bestimmen. 2Danach kann ein solches Amt auch für mehrere Kreise, Kreisfreien Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden.5

§ 6
In- Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) außer Kraft.

(2) 1Am 31. Dezember 2000 treten außer Kraft:

1.
die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (VermGZuVO) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 359),
2.
die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (2. VermGZuVO) vom 30. März 1999 (SächsGVBl. S. 187) und
3.
die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (3. VermGZuVO) vom 31. März 2000 (SächsGVBl. S. 132).

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. August 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 11, S. 360
    Fsn-Nr.: 33-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012