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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes "Dresdner Elbwiesen und -altarme"

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes "Dresdner Elbwiesen und -altarme" vom 15. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 119)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Elbwiesen und -altarme“

Vom 15. Januar 2001

Aufgrund von § 19, § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 186), wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Dresdner Elbwiesen und -altarme“ ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,5 ha. 2Es umfasst auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Leuben, die Flurstücke 62 (teilweise), 63/1 (teilweise), 65/3 (teilweise) und 69/6 (teilweise).

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 000 eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(3) 1Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2Die Verordnung mit Übersichts- und Flurkarte wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2001

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Übersichtskarte

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 3, S. 119

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. März 2001