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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Betriebszweigumfang

Vollzitat: VwV Betriebszweigumfang vom 2. November 2004 (SächsABl. S. 1288)

Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Chemnitz
über den Umfang von Betriebszweigen bei der Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin und zum Landwirtschaftswerker/zur Landwirtschaftswerkerin
(VwV Betriebszweigumfang)

Vom 2. November 2004

Aufgrund von § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, §§ 44, 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, und §§ 1, 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168) und §§ 5, 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Bei der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen in den Ausbildungsberufen Landwirt/in und Landwirtschaftswerker/in sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige in der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen (§ 5 Abs. 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin). Daher ist bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten in den Ausbildungsberufen Landwirt/in und Landwirtschaftswerker/in zu entscheiden, in welchen Betriebszweigen die Berufsausbildung erfolgen kann.
2.
Der Betrieb bietet nach dem Umfang der einzelnen Betriebszweige die Voraussetzungen dafür, dass dem Lehrling die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin und der Verordnung zum Landwirtschaftswerker/zur Landwirtschaftswerkerin geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wenn folgende Mindestgrößen gegeben sind:
2.1
Betriebszweige der Pflanzenproduktion
Betriebszweige der Pflanzenproduktion
Betriebszweig x-fache der Existenzgrundlage Anbauflächen gleich oder größer als folgende ha-Werte
Betriebszweig x-fache der Existenzgrundlage Anbauflächen gleich oder größer als folgende ha-Werte
Getreidebau 2  8
Zuckerrübenbau 1  4
Kartoffelbau 1  4
Körnermais 2  8
Ölfrüchte 2  8
Hülsenfrüchte 1  4
Ackerfutterbau 2  8
Grünland/Ackergras 2  8
Waldbau 0,5 20
Feldgemüse 0,5  2
Obstbau 0,5  2
Sonder- und Spezialkulturen 0,5  0,6
 
Dabei sind alle wichtigen Stadien der Vegetationsperioden bei den betreffenden Kulturarten in die Ausbildung einzubeziehen.
2.2
Betriebszweige der Tierproduktion
Betriebszweige der Tierproduktion
Betriebszweig Mindestanzahl Tiere
Betriebszweig Mindestanzahl Tiere
Milchviehhaltung 15 Kühe
Rindeaufzucht/
Rindermast
30 belegte Stallplätze
Sauenhaltung/Ferkelerzeugung 15 Sauen
Schweineaufzucht/Schweinemast 80 belegte Mastplätze
Legehennenhaltung/Geflügelaufzucht 200 Legehennen
Geflügelmast 200 produzierte Einheiten/Jahr
Schafhaltung 50 Mutterschafe
Pferdehaltung 3 Zuchtstuten oder 15 Pferde
Mutterkuhhaltung 15 Mutterkühe
3.
Die Betriebszweige im Sinne von § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin sind nach den weiteren Kriterien des § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung nach § 1 Abs. 3 der Ausbildungsstättenverordnung ist die Stellungnahme der zuständigen Berufsgenossenschaft.
4.
Die Mindestgröße eines Ausbildungsbetriebes beträgt 16 ha. Diese Betriebsfläche entspricht dem Vierfachen der Existenzgrundlage nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791, 1802) geändert worden ist.
5.
Sollten in einem Unternehmen die laut § 5 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Landwirt oder die in der Ausbildungsverordnung zum Landwirtschaftsfachwerker geforderten Betriebszweige nicht gegeben sein, so gilt dieser Mangel gemäß § 22 Abs. 2 BBiG als behoben, wenn durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (pro Betriebszweig mindestens sechs Monate) dieser Mangel behoben wird.

Chemnitz, den 2. November 2004

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 52, S. 1288
    Fsn-Nr.: 712-V04.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. November 2004

    Fassung gültig bis: 16. Dezember 2010