1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV BBiG-Entschädigung

Vollzitat: VwV BBiG-Entschädigung vom 25. September 2008 (SächsABl. S. 1517)

Verwaltungsvorschrift
der Landesdirektion Leipzig
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung)

Vom 25. September 2008

Die Landesdirektion Leipzig als zuständige Stelle erlässt gemäß

  1. § 40 Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, und
  2. § 4 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBl I S. 854) geändert worden ist, folgende Entschädigungsregelung:

I.
Geltungsbereich

1.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
 
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
 
b)
für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
2.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.

II.
Entschädigung für bare Auslagen

Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisenkosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), erstattet.

III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:

Entschädigung Prüfungsausschüsse
Laufende Nummer  Art Betrag
  1. Sitzungsentschädigung  
  pro Sitzung pauschal 6 EUR
  2. Verdienstausfallentschädigung  
  pro Zeitstunde pauschal 15 EUR
  pro Tag höchstens 100 EUR
  Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
  3. Erstellung von Prüfungsaufgaben für  
  schriftliche Prüfungen mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40 EUR
  und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeitstunde)  
  a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen 27 EUR
  b) für die Fortbildungsprüfungen
(einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs - und arbeitspädagogischen Qualifikation)
32 EUR.
  4. Erstellung von Prüfungsaufgaben für praktische Prüfungen mit Lösungsvorschlag je nach konkretem Aufwand  
  a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen bis zu 50 EUR.
  b) für die Fortbildungsprüfungen
(einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation)
bis zu 70 EUR.
  5. Begutachtung von Prüfungsaufgaben
(Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss) je Bearbeiterstunde
 
  a) für die Zwischen- und Abschlussprüfungen 8,50 EUR.
  b) für die Fortbildungsprüfungen
(einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation)
12,50 EUR.
  6. Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde  
  a) in den Zwischen- und Abschlussprüfungen 1,40 EUR.
  b) in den Fortbildungsprüfungen
(einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation)
1,70 EUR.
  7. Bewertung einer Projekt- oder Hausarbeit bis zu 20 EUR.
  8. Abnahme von mündlichen/praktischen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer  
  a) in den Abschlussprüfungen 1,90 EUR.
  b) in den Fortbildungsprüfungen
(einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation)
2,70 EUR.
  9. Abnahme von praktischen Prüfungen in den technischen Berufen je Zeitstunde 5 EUR.
10. Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde 5 EUR.
11. Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 vom Hundert der Entschädigungssätze nach Nummer 3 und 4 gewährt werden.
12. Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummer 3 bis 7 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt.

IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungssausschuss

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.

V.
Antragsfrist

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht wird.

VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 18. Juli 2005 (SächsABl. S. 739) außer Kraft.
3.
Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 12. September 2008 – Az.: 13-6040/3 genehmigt.

Leipzig, den 25. September 2008

Landesdirektion Leipzig
Steinbach
Präsident der Landesdirektion

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 45, S. 1517
    Fsn-Nr.: 712-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015