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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 30.06.2002

Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205) geändert worden ist

Erstes Gesetz
zur Euro-bedingten Änderung
des sächsischen Landesrechts

Vom 19. Oktober 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999

Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für den Freistaat Sachsen

§ 24 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG ) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356), wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Angabe „Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ ersetzt.
2.
In Satz 5 wird das Wort „Diskontsatzes“ durch die Angabe „Basiszinssatzes im Sinne des § 1 DÜG“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit

In § 25 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), wird das Wort „Diskontsatz“ durch die Angabe „Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung
des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

In § 22 Abs. 4 Satz 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG ) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Angabe „Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung
der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung

§ 44 Abs. 4 bis 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675), wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Diskontsatzes“ durch die Angabe „Basiszinssatzes im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ ersetzt.
2.
In § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „einem dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank entsprechenden Zinssatz“ durch die Angabe „dem jeweiligen um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Privatwaldverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung – PWaldVO) vom 14. November 1996 (SächsGVBl. S. 496) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Lombardsatz“ durch die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ ersetzt.
2.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Lombardsatz“ durch die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ ersetzt.

Artikel 7
Ersetzung des Diskontsatzes
und anderer Bezugsgrößen

(1) Soweit in Verwaltungshandlungen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242).

(2) Soweit in Verwaltungshandlungen der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz). Dies gilt nicht für die Zinsperoiden, die auf den Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu einem vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitpunkt Bezug nehmen. Insoweit verbleibt es bei dem zu Beginn der Zinsperoide geltenden Lombardsatz. 1

(3) Soweit in Verwaltungshandlungen die „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR-Sätze) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten an deren Stelle die jeweiligen Sätze gemäß § 1 der FIBOR-Überleitungs-Verordnung (FIBOR-VO) vom 10. Juli 1998 (BGBl. I S. 1863). § 2 Abs. 1 FIBOR-VO gilt entsprechend.

(4) Verwaltungshandlungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind

1.
Rechtsverordnungen, die von den den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden erlassen worden sind,
2.
Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, die von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, den Gemeinden und Landkreisen, den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes sowie den Beliehenen erlassen oder abgeschlossen worden sind.

Artikel 8
Abweichende Regelungen

(1) Soweit durch dieses Gesetz Satzungen geändert werden, kann der jeweilige Satzungsgeber hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

(2) Soweit durch dieses Gesetz ein Verwaltungakt geändert wird, kann die erlassende Behörde, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichende Regelungen treffen, soweit der Betroffene hierdurch keinen Vermögensnachteil erleidet und soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

(3) Soweit durch dieses Gesetz Verwaltungsvorschriften geändert werden, kann der jeweilige Vorschriftengeber hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

(4) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen. Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

Artikel 8a
Übergangsvorschriften

In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind und auf die die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), Anwendung findet, gilt für Erstattungsansprüche § 44 Abs. 6 SäHO als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist. 2

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Oktober 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 19, S. 505
    Fsn-Nr.: 50-6A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2002