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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung und der Verordnung über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung und der Verordnung über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 21. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 116)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung und der Verordnung
über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vom 21. Februar 2002

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist,
2.
§ 13 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), das durch Artikel 42 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

In § 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Entschädigung der nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der Bodenschätzungsausschüsse (Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung – BodSchätzEntVO) vom 19. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 57) wird die Angabe „sechzehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „8,50 EUR“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Höhe des Anteils
der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 8. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 809) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „2 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „2 Millionen bis 10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 000 000 bis 5 000 000 EUR“ ersetzt.
3.
In Nummer 3 wird die Angabe „10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe  „5 000 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 21. Februar 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 116

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002