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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst

Vollzitat: Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst vom 7. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 161)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst
(Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst – ZuBeschrPädVdVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst (Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst – ZuBeschrPädVdVO) und zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Vom 7. Juni 2006

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel-, und Förderschulen sowie die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen.

§ 2
Zulassungszahlen, Bedarfsfächer

(1) Für den Zulassungstermin 2006 werden Bewerber höchstens in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):

Zulassungszahlen, Bedarfsfächer
  Lehramtsart Bewerberzahl
1. Lehramt an Grundschulen: 67,
2. Lehramt an Mittelschulen: 54,
3. Lehramt an Förderschulen: 40,
4. Höheres Lehramt an Gymnasien: 67,
5. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen: 57.

Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Plätze auf andere Lehrämter übertragen werden.

(2) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien besteht für die Fächer Deutsch, Geografie, Geschichte, Englisch, Französisch, Kunst und Sport eine Ausbildungskapazität von höchstens 6 Plätzen je Fach, die vorzugsweise für Bewerber zu nutzen ist, die eine Fachkombination mit einem der in Absatz 4 genannten Fächer vorweisen. Satz 1 gilt auch, wenn der Bewerber in einem der in Satz 1 oder Absatz 4 genannten Fächer eine Erweiterungsprüfung gemäß § 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I ) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgelegt hat.

(3) Für das Lehramt an Förderschulen ist die Ausbildungskapazität in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik auf höchstens 8 Plätze, in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik auf höchstens 16 Plätze begrenzt; an den Sprachheilschulen, an denen der Hauptschul- oder Realschulabschluss erworben werden kann, ist die Ausbildungskapazität im Fach Geografie erschöpft und im Fach Deutsch auf höchstens 2 Plätze, im Fach Kunst auf höchstens einen Platz und im Fach Sport auf höchstens 3 Plätze begrenzt.

(4) An der Ausbildung im Höheren Lehramt an Gymnasien besteht für den Zulassungstermin 2006 in folgenden Fächern ein besonderer öffentlicher Bedarf:

1.
Chemie,
2.
Ethik/Philosophie,
3.
Informatik,
4.
Latein,
5.
Physik,
6.
Katholische Religion,
7.
Evangelische Religion,
8.
Sorbisch.

(5) An der Ausbildung im Lehramt an Grundschulen besteht für den Zulassungstermin 2006 in folgenden Fächern ein besonderer öffentlicher Bedarf:

1.
Ethik/Philosophie,
2.
Französisch,
3.
Evangelische Religion,
4.
Katholische Religion,
5.
Sorbisch.

§ 3
Verteilung der Ausbildungsplätze

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die

1.
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben,
2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
3.
das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
4.
das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
5.
infolge der Geburt ihres Kindes Elternzeit im Sinne des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852, 3854), in Anspruch genommen oder ihr minderjähriges Kind tatsächlich betreut haben, oder
6.
bereits zugelassen waren, wegen der Dienstpflicht nach Nummer 1 oder wegen einer Tätigkeit nach den Nummern 2 bis 5 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnten.

Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 10 Prozent der vorhandenen Plätze je Lehramt nicht übersteigen.

(2) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für die Zulassungstermine 2004 und 2005 wegen Mangels an Plätzen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Die Zahl der hiernach zugelassenen Bewerber darf 10 Prozent der vorhandenen Plätze je Lehramt nicht übersteigen.

(3) Von den nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Plätzen werden vergeben

1.
55 Prozent nach Eignung und Leistung der Bewerber,
2.
25 Prozent nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen (Wartezeit) und der dadurch fiktiv verbesserten Prüfungsleistung,
3.
5 Prozent bei besonderen persönlichen oder sozialen Härtefällen und
4.
15 Prozent an Bewerber, die eine Ausbildung in Fächern durchlaufen, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht.

(4) Können nicht alle Bewerber, die die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 erfüllen, zugelassen werden, gilt Absatz 3 entsprechend. Sind im Rahmen der Auswahl gemäß Absatz 3 Bewerber ranggleich, haben die Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 wahrgenommen haben oder die zwei erfolglose Bewerbungen gemäß Absatz 2 nachweisen; im Übrigen entscheidet das Los. Bleiben im Rahmen der Auswahl gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 4 Plätze frei, werden diese gemäß Absatz 3 Nr. 1 vergeben.

(5) Bei der Auswahl gemäß den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 wird nur die Wartezeit berücksichtigt, in welcher der Bewerber zu jedem Zulassungstermin einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt hat; die bis zu einer Unterbrechung der Bewerbungen verstrichene Zeit bleibt unberücksichtigt. Besondere Fristen für die Bewerbung zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind so lange gehemmt, wie der Vorbereitungsdienst infolge der Beschränkung der Zulassung nicht begonnen werden kann.

§ 4
Auswahlkriterien

(1) Bei der Auswahl nach Eignung und Leistung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel-, und Förderschulen sowie das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Gesamtnote maßgebend, die der Bewerber in der Ersten Staatsprüfung erhalten hat.

(2) Bei der Auswahl nach Eignung und Leistung zum Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen haben die Bewerber Vorrang, die die Erste Staatsprüfung abgelegt haben. Für Bewerber mit einer Ausbildung in Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer) stehen höchstens 5 Plätze, für Bewerber mit einer Ausbildung in Wirtschaftspädagogik mit einem allgemein bildenden Zweitfach stehen höchstens 10 Plätze zur Verfügung. Für Bewerber mit einem Studienabschluss als Pflege- und Gesundheitswissenschaftler mit der Hauptstudienrichtung Pflege und Gesundheitspädagogik oder Medizinpädagogik stehen insgesamt höchstens 5 Plätze zur Verfügung. Bleiben bei der Auswahl nach Satz 3 Plätze frei, werden diese vorrangig an Bewerber mit einer Ausbildung in Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer) vergeben.

(3) Im Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird zunächst die gemäß den Absätzen 1 und 2 maßgebende Note zu Grunde gelegt. Diese verbessert sich bei ununterbrochener Bewerbung für jede aus Mangel an Plätzen erfolglose Bewerbung fiktiv um 0,25. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 161
    Fsn-Nr.: 710-1.66

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2006

    Fassung gültig bis: 27. Dezember 2009