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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 346), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
(SMS) für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe

Vom 10. Juni 1997

[Geändert durch VwV vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682)]

Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21) – sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

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Zuwendungszweck
 
Ziel der Landesregierung ist es, das Leistungsangebot im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen auf- bzw. auszubauen und zu konsolidieren. Das SMS gewährt hierbei im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 SGB VIII finanzielle Zuschüsse an die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe.
Orientierungsgrundlage für eine Zuwendung bildet das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
Gemäß der Aufgabenteilung zwischen den obersten Landesjugendbehörden ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus für den Bereich Jugendarbeit (§ 11) und Jugendverbandsarbeit (§ 12) zuständig, in allen übrigen Angelegenheiten das SMS. 
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Zuwendungsbereiche
 
Die Angebote und Leistungen beziehen sich auf folgende Arbeitsfelder:
2.1.
Förderung der Erziehung in der Familie nach §§ 16 bis 18 und 20 SGB VIII, Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII sowie Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII.
2.2.
Gewinnung, Beratung und Anleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere im Rahmen erzieherischer Hilfen (§ 73 in Verbindung mit §§ 27 ff SGB VIII zum Beispiel als Betreuer, Erziehungsbeistand, Vormund, Pfleger).
2.3.
Die Förderung in Tagespflege, einer Tagespflegestelle oder einer Tagesgruppe und selbstorganisierte Förderung von Kindern (§§ 23, 25 und 32 SGB VIII).
2.4.
Vollzeitpflege in Unterstützung oder anstelle der Herkunftsfamilie, einschließlich Adoptionsvermittlung, (§§ 33, 36 Satz 2 SGB VIII, §§ 1741 ff BGB und die Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes).
Die Gewinnung geeigneter Formen der Familienpflege und ihre Beratung für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Minderjährige (§ 33 Satz 2 SGB VIII).
2.5.
Sozialpädagogische Familienhilfe im Sinne von § 31 SGB VIII.
2.6.
Sozialpädagogische Angebote für delinquente, straffällig gewordene junge Menschen (§ 29 SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG und § 41 Abs. 2 SGB VIII). Hinzu kommt die Einzelbetreuung, soweit sie nicht durch die Jugendgerichtshilfe anderweitig sichergestellt ist (§ 30 SGB VIII, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG).
2.7.
Schaffung von Angeboten im sozialen Umfeld und lokalen Brennpunkt (gemeinwesenorientierte Jugendsozialarbeit, mobile Jugendsozialarbeit, streetwork et cetera) im Sine von § 13 SGB VIII.
2.8.
Schulsozialarbeit im Sinne von § 13 SGB VIII,
2.9.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Sinne von § 14 SGB VIII,
2.10.
Fort-/Weiterbildung und Beratungsdienste bei anerkannten gemeinnützigen Trägern, die zentrale Themen der Jugendhilfe aufgreifen und die notwendige Fachlichkeit garantieren.
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Zuwendungsvoraussetzungen
 
Soweit die Maßnahmen und Angebote von freien Trägern erbracht werden, ist eine Vereinbarung und enge Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Jugendamt/Jugendhilfeausschuß anzustreben.
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Art und Umfang, Höhe der Förderung
4.1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Eigenbeteiligung liegt bei mindestens 10 vom Hundert. Förderungen, die ausschließlich als Personalkostenzuschüsse gewährt werden, erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
4.2.
Personalkostenzuschüsse können gewährt werden für sozialpädagogische Fachkräfte. Als Bemessungsgrundlage gilt für die vollzeitlich tätige Fachkraft pro Kalenderjahr bei einer Eingruppierung:
Bemessungsgrundlage
Blickpunkt wo bis zu
bis zu BAT-O V c bis zu 25 000 DM
von BAT-O V a/b bis IV b bis zu 30 000 DM
in BAT-O IV a und darüber bis zu 35 000 DM
Die Zuwendung kann grundsätzlich nur für eine Fachkraft bewilligt werden, die bei dem Zuwendungsempfänger fest angestellt ist. Für eine Fachkraft im Rahmen von ABM kann die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt werden, wenn nach Beendigung der Maßnahme ein festes Arbeitsverhältnis angeboten wird und der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich an dessen Mitfinanzierung beteiligt.
4.3.
Gewährt werden Zuschüsse für Sachkosten, die bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2 anfallen. Dabei soll der Landesanteil 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen.
4.4.
Weitere Zuwendungsmöglichkeiten sind:
4.4.1.
Anschubhilfen für freie Träger, die Einrichtungen oder soziale Dienste übernehmen und aufgrund ihrer Situation nicht in der Lage sind, diese Vorhaben zur realisieren (ausgenommen Kindertagesstätten).
4.4.2.
Finanzierung praxisbezogener Forschungsvorhaben und Fachtagungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe.
4.4.3.
Finanzielle Hilfen in Form einer einmaligen Zuwendung, um Jugendhilfestrukturen aufzubauen oder zu erhalten; dies umfaßt Personal- und Sachkostenzuschüsse und bezieht sich vorwiegend auf neu entstehende Träger (Vereine, Verbände, Initiativgruppen).
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Zuwendungsempfänger sind:
5.1.
Kreise und Kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Gemeinden
5.2.
Träger der freien Jugendhilfe
5.3.
ausnahmsweise auch Initiativgruppen, die nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind.
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Verfahren
6.1.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt.
Anträge von Trägern der freien Jugendhilfe sind dem Landesjugendamt mit einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes zuzuleiten. Landesweit agierende Vereine und Verbände der freien Jugendhilfe können die Anträge direkt beim Landesjugendamt einreichen.
Freie Träger, die einem Spitzenverband angeschlossen sind, reichen den Antrag über den jeweiligen Spitzenverband ein, der eine Stellungnahme hinzufügt.
6.2.
Die Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde in der Regel bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen, mindestens aber 8 Wochen vor Maßnahmebeginn.
6.3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S.1), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Von dem Zuwendungsempfänger ist bis spätestens am 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres der Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
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Ausnahmeregelungen
 
Das SMS kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den unter Nummer 2 bis 5 aufgeführten Förderkriterien zulassen.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 25. Mai 1992 (SächsABl. S. 801) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 346

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001