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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 29.11.2008

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz
(StrZuVO)

Vom 2. Juni 2006

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 in Verbindung mit Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128, 1137) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
 
a)
§ 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist,
 
b)
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist:

§ 1
Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

(1) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz werden auf die Regierungspräsidien übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Regierungspräsidien sind zugleich Anhörungsbehörde nach § 17 Abs. 3a bis 3c FStrG. Erstreckt sich ein nach § 17 FStrG festzustellender oder zu genehmigender Plan oder die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung auf mehrere Regierungsbezirke, ist das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich das Vorhaben überwiegend auswirkt. In Zweifelsfällen bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das zuständige Regierungspräsidium.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 8 Satz 1 FStrG für die Bundesautobahnen auf das Autobahnamt Sachsen übertragen. Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2
Übertragung von Ermächtigungen

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3
Zuständigkeiten der Straßenbauämter

Die Aufgaben der Straßenbauämter nehmen wahr:

1.
im Regierungsbezirk Chemnitz
 
a)
das Straßenbauamt Chemnitz
für das Gebiet der Landkreise Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis und Mittweida,
 
b)
das Straßenbauamt Plauen
für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Plauen und des Landkreises Vogtlandkreis,
 
c)
das Straßenbauamt Zwickau
für das Gebiet der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Stollberg und Zwickauer Land;
2.
im Regierungsbezirk Dresden
 
a)
das Straßenbauamt Bautzen
für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Görlitz, der Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis,
 
b)
das Straßenbauamt Meißen-Dresden
für das Gebiet der Landkreise Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis, der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda und der Landkreise Kamenz, Meißen und Riesa-Großenhain;
3.
im Regierungsbezirk Leipzig
 
a)
das Straßenbauamt Döbeln
für das Gebiet der Landkreise Döbeln, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz,
 
b)
das Straßenbauamt Leipzig
für das Gebiet der Landkreise Delitzsch und Leipziger Land.

§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft, mit Ausnahme des § 3 Nr. 3 Buchst. a, der am Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561) und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 5. August 1999 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661), mit Ausnahme des § 3 Nr. 3 Buchst. a, der mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Verordnung außer Kraft tritt.

Dresden, den 2. Juni 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 160
    Fsn-Nr.: 471-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 29. November 2008