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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Ausgleich besonderer Härten im Sonderlastenausgleich Hartz IV

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Ausgleich besonderer Härten im Sonderlastenausgleich Hartz IV vom 29. August 2006 (SächsABl. S. 818), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Ausgleich besonderer Härten im Sonderlastenausgleich Hartz IV
(VwV Härteausgleich)

Vom  29. August 2006

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlässt folgende Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167):

1.  Ausgleichsverfahren

Die gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SächsAGSGB zur Verfügung stehenden Mittel werden im Rahmen der Festsetzung für das Jahr 2005 zum Ausgleich der Differenzen zwischen im Sonderlastenausgleich des Jahres 2005 angerechneten und tatsächlich angefallenen Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger verwandt. Ausgleichsberechtigt sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Landkreise und Kreisfreie Städte), deren tatsächlich angefallenen Ausgaben für KdU die im Sonderlastenausgleich angerechneten Ausgaben für KdU übersteigen.
Ab dem Ausgleichsjahr 2006 werden die Mittel gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 SächsAGSGB in die Ausgleichsmasse eingebracht.

2.  Deckelung

Ist die Differenz zwischen angerechneten und tatsächlich angefallenen Ausgaben für KdU für Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger größer als der gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 SächsAGSGB für den Ausgleich zur Verfügung stehende Betrag, wird dieser entsprechend des jeweiligen prozentualen Anteils an der Gesamtdifferenz zwischen angerechneten und tatsächlich angefallenen Ausgaben für KdU für Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf die einzelnen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufgeteilt.

3.  Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. August 2006

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 37, S. 818
    Fsn-Nr.: 80-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. September 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023