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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Behinderten VO/Gartenbau

Vollzitat: Behinderten VO/Gartenbau vom 2. November 2004 (SächsGVBl. S. 624)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter im Gartenbau
(Behinderten VO/Gartenbau)

Vom 2. November 2004

Aufgrund des § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, in Verbindung mit der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuordnung der landesrechtlichen Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Freistaat Sachsen vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 400) wird entsprechend dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 2. November 2004 verordnet:

§ 1
Bezeichnung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf „Gartenbauwerker“ ist ein Ausbildungsberuf des Gartenbaus. Diese Berufsausbildung betrifft arbeits- und bildungsfähige Jugendliche und Erwachsene, bei denen auf Grund ihrer Behinderung auch bei unterstützenden Maßnahmen in der berufstheoretischen und in der berufspraktischen Ausbildung ein Ausbildungsabschluss in den nach § 25 BBiG anerkannten Ausbildungsberufen zunächst nicht erreicht werden kann. Die Berufsausbildung darf nur nach dieser Verordnung erfolgen.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Garten- und Landschaftsbau,
2.
Gemüsebau,
3.
Obstbau und
4.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Ausbildungsziel

(1) Die Berufsausbildung soll Behinderte befähigen, als Helfer Tätigkeiten in gärtnerischen Bereichen zu verrichten. Der nach dieser Verordnung auszubildende Personenkreis hat das Ausbildungsziel erreicht, wenn er unter Anleitung beziehungsweise auf Anweisung richtig handelt.

(2) Der Gartenbauwerker unterscheidet sich vom Gärtner insbesondere durch individuelle Einschränkungen der Leistungsfähigkeit entsprechend der behinderungsbedingten Defizite. Deshalb ist deren Kompensation und die Entwicklung der Stärken des Behinderten vorrangiges Ausbildungsziel, um ein hohes Arbeitsvermögen zu erreichen.

(3) Durchgehende Planungen, selbständiges Lösen von Komplexaufgaben und größere Kommunikationsleistungen sind nicht Schwerpunkt der Ausbildungsverordnung.

§ 4
Ausbildungsinhalte

(1) Gegenstand der Berufsausbildung in der beruflichen Grundbildung sind insbesondere:

1.
Ausbildungsbetrieb, einfache betriebliche Zusammenhänge und Abläufe,
2.
Grundsätze des Natur- und Umweltschutzes und rationelle Energie- und Materialverwendung,
3.
Böden, Erden und Substrate,
4.
Grundlagen für die Kultur und Verwendung von Pflanzen,
5.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen sowie Materialien und Werkstoffe im Überblick.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a)
Mitwirken beim Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
b)
Mitwirken beim Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
c)
Befestigte Flächen unter Anleitung herstellen,
e)
Mitwirken bei der Herstellung von Bauwerken in Außenanlagen,
e)
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten.
2.
in der Fachrichtung Obstbau
a)
Mitwirken beim Anlegen von Obstpflanzungen,
b)
bei der Durchführung von Produktionsverfahren mitwirken,
c)
Mitwirken beim Ernten, Aufbereiten und Lagern
d)
Mitwirken bei der Vermarktung.
3.
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau
a)
Kulturräume, Kultureinrichtungen und Produktionsflächen im Überblick,
b)
Mitwirken bei der Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)
bei der Durchführung von Produktionsverfahren mitwirken,
d)
Mitwirken beim Ernten, Aufbereiten und Lagern,
e)
Mitwirken bei der Vermarktung und Verwendung.
4.
in der Fachrichtung Gemüsebau
a)
Kulturräume, Kultureinrichtungen und Produktionsflächen im Überblick,
b)
Mitwirken bei der Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)
bei der Durchführung von Produktionsverfahren mitwirken,
d)
Mitwirken beim Ernten, Aufbereiten und Lagern,
e)
Mitwirken bei der Vermarktung.

§ 5
Ausbildungsrahmenplan

Die Berufsausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan des Regierungspräsidiums Chemnitz (Anlage).

§ 6
Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7
Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein einfaches Berichtsheft in Form eines vom Regierungspräsidium Chemnitz festgelegten Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und dies schriftlich zu vermerken.

§ 8
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und Hinweise zur behindertenspezifischen Durchführung der Abschlussprüfung liefern.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr sowie das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und theoretisch, der theoretische Teil in der Regel schriftlich durchzuführen. Soweit der Grad der Behinderung keine schriftliche Prüfung zulässt, kann die Beantwortung der Fragen auch in mündlicher Form erfolgen.

(4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführung von Arbeiten an der Pflanze,
2.
Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
3.
Vermehren von Pflanzen,
4.
Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
5.
Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
6.
Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.

Dabei soll er zeigen, dass er die Aufgaben auf seine spezifische Behinderung abgestimmt, durchführen und die Ergebnisse kontrollieren sowie Sicherheit und Arbeitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

(5) Der Prüfling soll im theoretischen Teil der Prüfung in höchstens 60 Minuten Fragen aus folgenden Gebieten beantworten:

1.
Berufsausbildung, Aufbau und Organisation der Ausbildungsstätte,
2.
Grundlage der Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale grundlegende Zusammenhänge,
3.
Grundkenntnisse der Botanik und Pflanzenkunde,
4.
Bodenkunde, Materialkunde,
5.
Pflegemaßnahmen an Maschinen und Geräten.
Innerhalb der theoretischen Prüfung sind Pflanzenkenntnisse bis zu 20 Minuten (15 Pflanzen) in der Regel mündlich zu prüfen.

§ 9
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Garten- und Landschaftsbau

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden vier landschaftsgärtnerische Aufgaben bearbeiten. Die Aufgabenlösung ist in einem integrierten Prüfungsgespräch zu erläutern. Der Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens zwei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Auszubildende soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

   1.
aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:
 
a)
Durchführung von Erdarbeiten,
 
b)
Herstellen befestigter Flächen, einschließlich Vermessung,
 
c)
Be- und Verarbeiten von Naturstein,
 
d)
Bauen mit Betonfertigteilen;

Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmung und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

   2.
aus dem Bereich Vegetationstechnik:
 
a)
Pflanzungen vorbereiten und durchführen,
 
b)
Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,
 
c)
Pflegemaßnahmen durchführen;

Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Landschaftsgärtnerische Arbeiten und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

   1.
im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
 
a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
 
b)
Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
 
c)
Herstellen von befestigten Flächen,
 
d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
 
e)
Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,
 
f)
Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
 
g)
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
 
h)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;
   2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen (20),
 
b)
Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,
 
c)
heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,
 
d)
Wildkräuter und Unkräuter;
   3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
bauliche Anlagen,
 
c)
Maschinen und Geräte,
 
d)
Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Grundlage der Auftragsbeschaffung,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
j)
Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
k)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
l)
Grundlagen der Kalkulation;
   4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

zeitliche Höchstwerte
Nummer Prüfungsfach Zeit
1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

§ 10
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbereich vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung insgesamt höchstens vier Stunden vier komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens zwei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden:

   1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion
 
a)
Vermehren von Gemüsepflanzen,
 
b)
Flächen zur Pflanzung beziehungsweise Aussaat vorbereiten,
 
c)
Durchführen von Pflanzungen,
 
d)
Durchführen von Direktsaaten per Hand,
 
e)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
 
f)
Durchführen einfacher Pflanzenschutzmaßnahmen,
 
g)
Durchführen einfacher Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material Verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

   2.
aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:
 
a)
Ernten von Gemüse,
 
b)
Aufbereiten und Sortieren von Gemüse,
 
c)
Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse;

Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Anbau und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf verschiedener Gemüse im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

   1.
im Prüfungsfach Anbau
 
a)
Bau und Leben der Pflanzen,
 
b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
 
c)
Produktionsverfahren,
 
d)
Frucht- und Nutzungsfolgen,
 
e)
Arbeiten an der Pflanze,
 
f)
Böden, Erden und Substrate,
 
g)
Düngung und Bewässerung,
 
h)
Pflanzenschutz,
 
i)
Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,
 
j)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, (Dienstleistung) und Arbeit,
 
k)
Umgang mit einfachen Maschinen und Geräten;
   2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen (20),
 
b)
Gattungen, Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung und Marktbedeutung,
 
c)
Anbau- und Absatzzeiten,
 
d)
Wildkräuter und Unkräuter;
   3.
Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
bauliche Anlagen,
 
c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
 
d)
Materialien und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Vermarktung,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
j)
Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
k)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
l)
Aufwendungen und Erträge;
   4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

zeitliche Höchstwerte
Nummer Prüfungsfach Zeit
1. im Prüfungsfach Anbau 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

§ 11
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Obstbau

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Obstbau erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbereich vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung insgesamt höchstens vier Stunden vier komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit mindestens zwei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.

Der Prüfling soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.
Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

   1.
aus dem Bereich Produktion:
 
a)
Vermehren von Pflanzen,
 
b)
Flächen zur Pflanzung vorbereiten,
 
c)
Pflanzungen durchführen,
 
d)
Erstellen von einfachen Stützkonstruktionen,
 
e)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze (Kronengestaltung und Erkennen sowie Bestimmen von Pflanzenkrankheiten/Schädlingen),
 
f)
Mitwirken bei Pflanzenschutzmaßnahmen,
 
g)
Mitwirken bei Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

   2.
aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:
 
a)
Ernten von Obst,
 
b)
Sortieren von Obst,
 
c)
Kennzeichnen und Verpacken von Obst;
Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Anbau und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im Mittelpunk stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

   1.
im Prüfungsfach Anbau:
 
a)
Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen der Obstgehölze,
 
b)
Grundlagen der Züchtung/Sortenschutz,
 
c)
Vermehrung und Anzucht,
 
d)
Unterlagen und ihr Einfluss auf die Obstarten,
 
e)
Produktionsverfahren,
 
f)
Anbau- und Pflanzsysteme,
 
g)
Arbeiten an der Pflanze,
 
h)
Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulierung,
 
i)
Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung,
 
j)
Standortbeurteilung,
 
k)
Düngung und Bewässerung,
 
l)
Pflanzenschutz,
 
m)
Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung;
   2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen (20),
 
b)
Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und Marktbedeutung,
 
c)
typische Absatz-, Blühtermine und Reifegruppen,
 
d)
Sorten- und Unterlagenkombinationen,
 
e)
Wildkräuter und Unkräuter,
 
f)
Sortenschutz,
 
g)
Artenschutz;
   3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
bauliche Anlagen,
 
c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
 
d)
Materialien und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Vermarktung,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
j)
Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
k)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
l)
Aufwendungen und Erträge;
   4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

zeitliche Höchstwerte
Nummer Prüfungsfach Zeit
1. im Prüfungsfach Anbau 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

§ 12
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Zierpflanzenbau

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden vier komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens zwei Aufgaben und der Bereich Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

   1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
 
a)
Vermehren von Zierpflanzen,
 
b)
Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,
 
c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
 
d)
Mitwirken bei Pflanzenschutzmaßnahmen,
 
e)
Mitwirken bei Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,
 
f)
Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen;

Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

   2.
aus dem Bereich Pflanzenverwendung:
 
a)
Bepflanzen von Gefäßen,
 
b)
Durchführen und Pflege von Innenraumbegrünungen,
 
c)
Bepflanzen von Rabatten;
Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Kulturführung und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

   1.
im Prüfungsfach Kulturführung:
 
a)
Bau und Leben der Pflanze,
 
b)
Grundlagen der Züchtung/Sortenschutz,
 
c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
 
d)
Arbeiten an der Pflanze,
 
e)
kultursteuernde Maßnahmen,
 
f)
Böden, Erde und Substrate,
 
g)
Düngung und Bewässerung,
 
h)
Pflanzenschutz,
 
i)
Ernte, Aufbereitung und Lagerung;
   2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen (20),
 
b)
Gattungen, Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und ihre Verwendung,
 
c)
typische Absatz- und Blühtermine,
 
d)
Wildkräuter und Unkräuter/Laub- und Nadelgehölze/Gemüse,
 
e)
Artenschutz;
   3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
Kulturräume und technische Einrichtungen,
 
c)
Maschinen und Geräte,
 
d)
Materialien und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Vermarktung,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
j)
Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
k)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
l)
Aufwendungen und Erträge;
   4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

zeitliche Höchstwerte
Nummer Prüfungsfach Zeit
1. im Prüfungsfach Kulturführung 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

§ 13
Bewertung der Prüfung

(1) Innerhalb der praktischen Prüfung gemäß § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der schriftlichen/mündlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.

(2) Die einzelnen Leistungen des Auszubildenden sind mit ganzen Noten zu bewerten.

(3) Aus der Summe der Einzelnoten der praktischen und schriftlichen/mündlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der praktischen und schriftlichen/mündlichen Prüfung. Die Note der praktischen Prüfung ist dabei dreifach, die Note der schriftlichen/mündlichen Prüfung einfach zu gewichten und auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird. Sie ist abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer der schriftlichen/mündlichen Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.

§ 14
Übergangsregelungen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Bis zum 31. Juli 2008 finden, außer in Fällen einer Vereinbarung nach Satz 1, auf Verlangen des Prüflings die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften über die Abschlussprüfung Anwendung.

§ 15
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter im Gartenbau (Behinderten VO/Gartenbau) vom 8. September 1997 (SächsGVBl. S. 542) außer Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2004

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 624
    Fsn-Nr.: 712-10/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 27. Juli 2017