1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen

Vollzitat: Änderung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen vom 22. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 129)

Änderung der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen

Vom 22. Dezember 2004

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Sächsische Staatsministerin für Soziales, und die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen, beschließen folgende Änderungen der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 634), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Januar 2003 (SächsABl. S. 184),

  1. In der Eingangsformel werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ und „Präsident des Landesarbeitsamtes Sachsen“ durch „Bundesagentur für Arbeit“ und „Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen“ ersetzt.
  2. In Ziffer I werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
  3. In Ziffer II Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe 8 Millionen EUR durch die Angabe 12 Millionen EUR ersetzt. In Nummer 1 und 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“, „Landesarbeitsamt“ durch „Regionaldirektion“ sowie „Arbeitsämter“ durch „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
  4. In Ziffer II Nr. 2 wird die Buchungsstelle „9043/00098/01“ ergänzt.
  5. In Ziffer II Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „BA-Servicehaus – Zentralkasse“ ersetzt.
  6. In Ziffer III Nr. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“, der § „218“ durch § „217“ sowie das Wort „Landesarbeitsamt“ durch das Wort „Regionaldirektion“ ersetzt.
  7. In Ziffer IV Satz 1 wird das Wort „Landesarbeitsamt“ durch das Wort „Regionaldirektion“ ersetzt.
  8. In den Ziffern V bis VIII werden die Worte „Arbeitsamt“ durch „Agentur für Arbeit“ und „Bundesanstalt für Arbeit“ durch „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
  9. Die Laufzeit des Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms verlängert sich um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2007. Bei einer weiteren Verlängerung bis zum 31. Dezember 2010 soll die vorliegende Vereinbarung ebenfalls bis zum diesem Datum gelten.
  10. Der vom Integrationsamt zur Finanzierung des Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bereitgestellte Betrag von bisher 10 Millionen EUR wird um weitere 2,0 Millionen EUR auf insgesamt 12 Millionen EUR erhöht. Soweit noch Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen, kann in Abstimmung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und der Regionaldirektion Sachsen, der vereinbarte Betrag zu weiteren Förderungen nach dem Sächsischen Arbeitsmarktsprogramm zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, weiter aufgestockt werden.
  11. In Ziffer III wird folgende Nummer 3 ergänzt: „Die Agenturen für Arbeit bearbeiten und entscheiden die Anträge unabhängig davon, ob der einzustellende schwerbehinderte arbeitslose oder arbeitssuchende Mensch in die Zuständigkeit des Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3259) geändert worden ist, oder des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2904) geändert worden ist, fällt. Den Nachweis der Fördervoraussetzungen hat der antragstellende Arbeitgeber zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch für die individuellen Voraussetzungen von arbeitssuchenden Menschen nach den Vorschriften des SGB II.“
  12. In Ziffer IV wird folgender Satz ergänzt: „Die Agenturen für Arbeit erheben in geeigneter Form die Zahl der bearbeiteten Anträge, der geförderten Arbeitsplätze sowie die bewilligten Beträge abgegrenzt bezüglich der Zuständigkeit der Agentur, einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II beziehungsweise einer optierenden Kommune nach § 6a SGB II für den einzustellenden schwerbehinderten Menschen.“

Dresden, den 22. Dezember 2004

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Vorsitzende der Geschäftsführung
der Regionaldirektion Sachsen der BA
Karl Peter Fuß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 7, S. 129

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Februar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005