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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.04.2005 bis 15.09.2005

Hausordnung des Sächsischen Landtags (Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags über das Betreten der Grundstücke und Gebäude des Sächsischen Landtags sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung auf den Grundstücken des Sächsischen Landtags)

Vollzitat: Hausordnung des Sächsischen Landtags (Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags über das Betreten der Grundstücke und Gebäude des Sächsischen Landtags sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung auf den Grundstücken des Sächsischen Landtags) vom 15. April 2005 (SächsABl. S. 298), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. März 2008 (SächsABl. S. 499) geändert worden ist, ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. August 2005 (SächsABl. S. 851)

Hausordnung
des Sächsischen Landtags
(Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags über das Betreten der Grundstücke und Gebäude des Sächsischen Landtags sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung auf den Grundstücken des Sächsischen Landtags)

Vom 15. April 2005

Aufgrund des Artikels 47 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen erlasse ich die nachfolgende Allgemeine Anordnung.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Hausordnung gilt für das Landtagsgebäude.

(2) Als Landtagsgebäude im Sinne des Absatz 1 gelten alle Gebäude und Grundstücke, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen.

§ 2
Hausrecht

(1) Unter der Bezeichnung Hausrecht werden sämtliche Befugnisse zusammengefasst, die in dem Eigentum oder Besitz am Landtagsgebäude oder seiner Räumlichkeiten begründet sind oder sich aus der öffentlichen Aufgabe des Landtagsgebäudes ergeben.

(2) Inhaber des Hausrechts im Landtagsgebäude ist der Präsident des Landtags. Die Ausübung des Hausrechts kann weiter übertragen werden. Wird das Hausrecht von anderen Personen ausgeübt, kann es der Präsident des Landtags jederzeit wieder an sich ziehen.

§ 3
Zutrittsregelung

(1) Zutritt zum Landtagsgebäude haben:

  • Mitglieder des Landtags,
  • Mitglieder der Staatsregierung,
  • der Präsident des Rechnungshofes,
  • der Sächsische Datenschutzbeauftragte,
  • die Sächsische Ausländerbeauftragte,
  • Mitarbeiter der Fraktionen,
  • Mitarbeiter der Landtagsverwaltung
    und
  • Mitglieder der Landespressekonferenz.

(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass – Ziel oder Zweck des Besuches sind beim Hausordnungs- und Assistenzdienst kurz anzugeben – ist gestattet:

Inhabern

  • eines Abgeordnetenausweises eines anderen deutschen Landesparlaments, des Deutschen Bundestags sowie des Europäischen Parlaments,
  • eines Diplomatenpasses,
  • eines Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
  • einer Codekarte für Mitarbeiter von Abgeordneten,
  • eines Mitgliedsausweises der „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Sächsischen Landtags e. V.“

(3) Zutritt ist außerdem den Mitarbeitern von Unternehmen (einschließlich des Landtagsrestaurants) in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Landtag gestattet. Der Hausordnungs- und Assistenzdienst ist zuvor durch die Unternehmensleitungen oder durch die auftragsauslösende Stelle im Hause hiervon zu unterrichten.

(4) Zutritt zum Landtagsgebäude erhalten insoweit auch Personen, denen die Genehmigung zur Nutzung der Landtagskantine erteilt worden ist.

(5) Zugang und Verlassen des Gebäudes haben grundsätzlich über den Altbau-Eingang zu erfolgen. Abgeordnete können dafür auch die Tiefgarage benutzen.

(6) Der Zutritt zum Neubau (Elbflügel) für Teilnehmer an Sitzungen, Beratungen oder Veranstaltungen sowie Besucher von Ausstellungen wird durch den Hausordnungs- und Assistenzdienst beaufsichtigt. Zutrittsverfahren werden anlassbezogen festgelegt.

(7) Der Zutritt von Einzelbesuchern und Besuchergruppen regelt sich nach § 5.

(8) Im Rahmen erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen können an allen Zugängen ergänzende Kontrollen angeordnet werden. Das gilt insbesondere an Plenarsitzungstagen.

(9) Für den Zutritt zu den Außenstellen des Landtags gelten die Zutrittsregelungen sinngemäß. Die Durchführung obliegt den jeweiligen Struktureinheiten in eigener Zuständigkeit.

§ 4
Zutritt zum Plenarbereich

(1) Der Plenarbereich besteht aus dem kreisrunden Sitzungssaal und dem Foyer auf Ebene 0 (Sitzungsbereich) sowie der Besucher- und Pressetribüne auf Ebene 2 (Zuhörerraum).

(2) Die Zutrittsberechtigung zum Sitzungssaal bestimmt sich nach den Regelungen der Geschäftsordnung des Landtags in der jeweils geltenden Fassung. Hiernach haben Zutritt

  • die Mitglieder des Landtags,
  • die Mitglieder und Beauftragten der Staatsregierung,
  • der Präsident des Rechnungshofes,
  • der Sächsische Datenschutzbeauftragte.

(3) Weiterhin ist der Zutritt zum Sitzungssaal gestattet

  • den Mitarbeitern der Landtagsverwaltung, die zum Dienst im Sitzungssaal eingeteilt sind, einschließlich der Gaststenografen,
  • den technischen Mitarbeitern von Hörfunk- und Fernsehübertragungen, soweit deren Anwesenheit im Sitzungssaal zur Gewährleistung dieser Übertragungen unumgänglich ist.

(4) Der Zutritt anderer Personen zum Sitzungssaal ist nur mit Genehmigung des Präsidenten gestattet.

(5) Zutritt zum Foyer des Plenarbereiches erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, während der Plenarsitzungen mit den im Plenarbereich anwesenden Mitgliedern des Landtags oder der Staatsregierung zusammenzutreffen.

(6) Die Sitzplätze auf der Tribüne (Ebene 2) können von allen Berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 eingenommen werden, sofern Plätze reserviert wurden oder frei zur Verfügung stehen. Die Hälfte der ersten Reihe ist in der Regel für die Presse reserviert.

(7) An sitzungsfreien Tagen kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung und nach Anmeldung entsprechend § 5 Abs. 3 besichtigt werden.

§ 5
Zutritt von Einzelbesuchern, Besuchergruppen

(1) Das Landtagsgebäude ist für Besucher werktags von 7.30 bis 18.00 Uhr zugängig. Das gilt auch für Mitarbeiter der Abgeordneten. Abweichungen davon sind dem Hausordnungs- und Assistenzdienst schriftlich anzuzeigen.

(2) Besucher ohne Nachweis einer Berechtigung nach § 3 Abs. 1 bis 4 erhalten Zutritt aufgrund einer nachzuweisenden Einladung oder Bestätigung eines Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landtagsverwaltung. Die Mitarbeiter des Hausordnungs- und Assistenzdienstes haben sich vor Weiterleitung der Besucher durch Rückfrage bei dem zu Besuchenden oder dessen Beauftragten zu vergewissern, dass der Besuch angenommen wird. Ist dies nicht der Fall, wird ein Zutritt zum Gebäude versagt.

(3) Besuchergruppen erhalten Zutritt zur Besichtigung des Landtags über den Eingang Neubau (Elbflügel) nach vorheriger Anmeldung und Terminabsprache. Der Aufenthalt von Besuchergruppen im Gebäude bedarf der durchgängigen Begleitung eines Bediensteten der Landtagsverwaltung. Im Ausnahmefall können Einzelbesucher oder Besuchergruppen in durchgängiger Begleitung eines Abgeordneten oder des Mitarbeiters einer Fraktion geführt werden.

(4) Besucher, die als Zuhörer an einer Plenarsitzung teilnehmen, unterliegen den Verhaltens- und Ordnungsregeln nach §§ 6 und 7.

§ 6
Verhalten und Ordnung im Landtagsgebäude
im Allgemeinen

(1) Ruhe und Ordnung sind im Landtagsgebäude zu wahren. Die Arbeit des Landtags darf nicht gestört werden.

(2) Es ist verboten, Spruchbänder, Flugblätter oder ähnliche Informationsmaterialien, mit denen Einfluss auf die politische Meinungs- und Willensbildung genommen werden kann oder soll, in das Landtagsgebäude zu verbringen oder verbotswidrig verbrachte Informationsmittel im Landtagsgebäude zu zeigen oder zu verteilen. Fraktionsmaterial darf in den Fraktionsbereichen ausgelegt werden. Auslegen und Verteilen von Parteimaterial sind unzulässig, ebenso das Anbringen von politischen Parolen, Äußerungen und Ähnlichem an oder vor dem Landtagsgebäude.

(3) In den allgemein zugängigen Bereichen ist das Anbringen von Bildern, Plakaten, Aufklebern oder ähnlichen Darstellungsformen und das Aufstellen von Gegenständen, gleich welcher Art und welchen Inhalts, untersagt. Unter allgemein zugängigen Bereichen sind dabei alle Verkehrsflächen außerhalb der Büroräume zu verstehen. Darstellende und gestaltende Maßnahmen der Fraktionen in diesen Bereichen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten des Landtags. Diese ist zu versagen, wenn das Neutralitätsprinzip durch die beabsichtigte Maßnahme verletzt wird oder die Bestimmungen des Sicherheits- und Brandschutzes nicht eingehalten werden. Anderenfalls entscheidet der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Ausstellungen des Landtags werden grundsätzlich in der Ausstellungsebene im 2. Obergeschoss des Elbflügels durchgeführt.

(4) Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Tonaufnahmen im Landtagsgebäude sind nur mit Erlaubnis des Präsidenten des Landtags gestattet.

(5) Im Landtagsgebäude ist es untersagt, ohne Genehmigung Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Hiervon ausgenommen ist die Landtagskantine im Rahmen der vertraglichen Regelungen. Die Aufstellung von Verkaufsautomaten bedarf ebenfalls der Genehmigung. Firmenwerbung ist unzulässig.

(6) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind:

  • Blindenführhunde,
  • Diensthunde der Polizei.

(7) Das Parken im Landtagsbereich ist aus Sicherheitsgründen nur auf den markierten oder zugewiesenen Parkständen zulässig. Für die Vorfahrt zum Landtagsgebäude gilt die Regelung des Präsidiums. Ausnahmen von vorstehender Regelung kann der Präsident des Landtags zulassen.

(8) Das Mitbringen und Mitführen von Waffen (im Sinne des Bundeswaffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung) im Landtagsgebäude ist nur Vollzugsbeamten der Polizei gestattet, die durch den Präsidenten des Landtags mit der Wahrnehmung ihres Dienstes im Landtagsgebäude beauftragt sind.

(9) Personen, die die Ruhe und Ordnung im Hause stören oder in einer nicht der Würde des Landtags entsprechenden Weise erscheinen, haben nach Aufforderung sofort das Landtagsgebäude zu verlassen. Gleiches gilt für Personen, die den Anweisungen der Bediensteten des Landtags gemäß § 10 nicht Folge leisten oder innerhalb des Landtagsgebäudes ohne Berechtigung angetroffen werden.

§ 7
Zusätzliche Regelungen für Verhalten und Ordnung
bei Plenarsitzungen oder vergleichbaren
parlamentarischen Veranstaltungen

(1) Besucher, die als Zuhörer an einer Plenarsitzung teilnehmen, haben Mäntel, Taschen, Gepäckstücke, Schirme, Film- und Fotoapparate, Tonaufzeichnungsgeräte und dergleichen an der Garderobe abzugeben. Mitgeführte Mobiltelefone sind auszuschalten. Die Mitnahme von Handtaschen kann gestattet werden, sofern eine vorherige Kontrolle durchgeführt wurde.

(2) Personen, die sich im Besitz von Zuhörerkarten befinden, dürfen nur im Tribünenbereich des Plenarsaals Platz nehmen. Der Zugang erfolgt ausschließlich über den Zugang des Gebäudes Neubau (Elbflügel).

(3) Jede Zuhörerkarte berechtigt nur zum Besuch der aufgedruckten Sitzung.

(4) Kinder unter 14 Jahren ohne Begleitung eines Erwachsenen sind grundsätzlich nicht zugelassen.

(5) Zuhörer zu den Sitzungen des Landtags unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten. Den Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben, gleichviel in welcher Weise sie erfolgen, sowie sonstige laute Äußerungen untersagt.

(6) Wer im Zuhörerraum gegen Absatz 5 verstößt oder sonst die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann vom Ordnungsdienst (§ 10) auf Anordnung des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Der Präsident kann bei Störungen der Plenarsitzung den Zuhörerraum durch den Ordnungsdienst räumen lassen.

(7) Informationsmaterialien für Abgeordnete in jeglicher Form (Druckschriften, Briefe, Zeitungen, Bilder, Disketten et cetera) dürfen im Plenarbereich (§ 4 Abs. 1) nur mit schriftlicher Zustimmung des Präsidenten verteilt werden.

(8) Im Plenarsaal sind das Rauchen, Essen und Trinken nicht erlaubt.

(9) Das Telefonieren mit Mobiltelefonen im Plenarsaal ist nicht gestattet. Die Mobiltelefone sind auszuschalten.

(10) Bei Film- und Fotoaufnahmen ist es nicht zulässig, Schriftstücke auf den Plätzen der Abgeordneten so aufzunehmen, dass die Schriftstücke lesbar sind. Für Film- und Tonaufnahmen des Mitteldeutschen Rundfunks gilt die nach § 6 Abs. 4 erforderliche Genehmigung für den Plenarsaal an den vereinbarten Standorten sowie für den Hörfunk als erteilt.

§ 8
Benutzung der Bibliothek und des Archivs

(1) Das Informations- und Dienstleistungsangebot der Bibliothek steht Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen, den Mitarbeitern der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung sowie den Mitgliedern der Landespressekonferenz zur Verfügung.

(2) Mitglieder der Staatsregierung, Mitarbeiter der Ministerien und sonstiger Behörden sowie Privatpersonen können die Bibliothek als Präsenzbibliothek benutzen, soweit dies die Nutzung durch den unter Absatz 1 bezeichneten Kreis nicht beeinträchtigt.

§ 9
Landtagsrestaurant

Das Restaurant im Sächsischen Landtag ist öffentlich und wird durch einen Pächter privatrechtlich betrieben. § 2 bleibt unberührt.

§ 10
Ordnungsdienst, Ordnungsbestimmungen

(1) Zum Ordnungsdienst des Landtags gehören die Mitarbeiter des Hausordnungs- und Assistenzdienstes, die Bediensteten der Wach- und Schließgesellschaft, die Mitarbeiter des Sitzungsdienstes und die im Bedarfsfall mit Ordnungsaufgaben beauftragten weiteren Bediensteten der Landtagsverwaltung. Es können allen Bediensteten der Landtagsverwaltung Ordnungsaufgaben übertragen werden.

(2) Der Ordnungsdienst hat sich auf Wunsch durch Dienstausweis auszuweisen, sofern er nicht durch seine Dienstkleidung als solcher erkennbar ist.

(3) Der Ordnungsdienst hat zur Sicherung des Gebäudes und der sich darin aufhaltenden Personen sowie zum Schutz der parlamentarischen Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen alle Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben durchzuführen. Den Weisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

(4) Auf Verlangen des Ordnungsdienstes haben alle Personen, die sich im Landtagsgebäude aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen, sich auszuweisen und den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

(5) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landtagsgebäude ist der Ordnungsdienst berechtigt, die Personalien von Störern festzustellen.

(6) Über den Einsatz der Polizei im Landtagsgebäude entscheidet der Präsident des Landtags. Beamte der Schutz- oder Kriminalpolizei sind nicht befugt, im Landtagsgebäude ohne Beauftragung des Präsidenten polizeilich tätig zu werden. Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Landtagsgebäude durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei sind nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtags zulässig.

§ 11
Überlassung von Räumlichkeiten

(1) Räumlichkeiten des Landtagsgebäudes können für öffentliche oder beschränkt öffentliche Veranstaltungen überlassen werden, soweit Belange des Landtags nicht entgegenstehen.

(2) Die Überlassung der Räume im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums erfolgt durch den Präsidenten des Landtags. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Überlassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 12
Ausnahmen und Einschränkungen sowie zusätzliche und ergänzende Anordnungen

(1) Der Präsident des Landtags entscheidet über Ausnahmen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern im Geltungsbereich dieser Anordnung aus besonderem Anlass.

(2) Der Präsident des Sächsischen Landtags kann zusätzliche oder ergänzende Anordnungen erlassen. Sie werden in jeweils geeigneter Form bekannt gegeben.

§ 13
Verstöße gegen die Hausordnung

Verstöße gegen diese Hausordnung sowie gegen zusätzliche oder ergänzende Anordnungen nach § 12 können als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, Störungen des Parlaments als Straftaten gemäß § 106b des Strafgesetzbuches verfolgt werden (siehe Anhang).

Andere Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 14
Bekanntmachung

Die vorliegende Allgemeine Anordnung wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und außerdem im Landtagsgebäude in geeigneter Weise bekannt gemacht.

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Hausordnung tritt am 15. April 2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hausordnung des Sächsischen Landtags vom 3. November 1994 außer Kraft.

Dresden, den 15. April 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Anlage 
Anhang zur Hausordnung

1.    Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 47 Abs. 3

Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtags aus. Ohne seine Zustimmung darf in den Räumen des Landtags keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

2.    Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags

§ 98

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglied des Landtages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) Den Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben, gleichviel in welcher Weise sie erfolgen, sowie sonstige laute Äußerungen untersagt. Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung des Präsidenten entfernt werden. Bei störender Unruhe kann der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.

3.    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

4.    Strafgesetzbuch

§ 106b
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 15, S. 298
    Fsn-Nr.: 110-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 2005

    Fassung gültig bis: 15. September 2005