1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ergänzende Anordnung des Sächsischen Landtags gemäß § 2 Abs. 3 der Hausordnung des Sächsischen Landtags

Vollzitat: Ergänzende Anordnung des Sächsischen Landtags gemäß § 2 Abs. 3 der Hausordnung des Sächsischen Landtags vom 29. August 2005 (SächsABl. S. 851), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2007 (SächsABl. S. 234) geändert worden ist

Ergänzende Anordnung
des Sächsischen Landtags
gemäß § 2 Abs. 3 der Hausordnung des Sächsischen Landtags

Vom 29. August 2005

[Geändert durch Änd. vom 15. Februar 20007 (SächsABl. S. 234]

Hinsichtlich der Bereitstellung des Landtagsvorplatzes für öffentliche Versammlungen entsprechend § 2 Abs. 3 der Hausordnung des Sächsischen Landtags erlasse ich die nachfolgende ergänzende Anordnung.

  1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsfunktion der Plenarsitzungen des Parlaments des Sächsischen Landtags gilt für die Nutzung des Bernhard-von-Lindenau-Platzes vor dem Landtag, dass dieser ausschließlich an Sitzungstagen des Parlaments für öffentliche Versammlungen überlassen werden kann. Diese müssen dabei einen fest umrissenen Zusammenhang zu den jeweiligen Beratungsthemen der betreffenden Sitzungswoche oder zu den in zeitlicher Nähe in den Ausschüssen behandelten parlamentarischen Initiativen erkennen lassen.
    Gleichfalls können öffentliche Versammlungen an einem regulären Sitzungstag des Ausschusses, an dem die gegenständliche Thematik mit Drucksachennummer auf der konkreten Tagesordnung steht, genehmigt werden.
  2. Zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Landtagsvorplatzes nach Nummer 1 ist außerdem, dass ausgeschlossen werden kann, dass innerhalb der Versammlungen oder aus ihnen heraus
    • Straftaten begangen werden,
    • gegen Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz und der Sächsischen Verfassung (vgl. dazu BVerfGE 2, 1 [12 f], 5, 85 [140]), gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker gerichtete Äußerungen oder sonstige Handlungen vorgenommen werden,
    • die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft oder einzelne ihrer Maßnahmen verherrlicht oder verharmlost werden oder
    • die Arbeitsfähigkeit oder die Würde des Landtags oder eines seiner Organe, Gremien, Fraktionen oder Mitglieder angegriffen oder beeinträchtigt wird (zwingende Versagungsgründe).
  3. Nicht ausräumbare Zweifel daran, ob ein zwingender Versagungsgrund vorliegt, führen zur Versagung.
  4. Sind zwingende Versagungsgründe nicht zu erkennen, ergeht die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch auf positive Entscheidung besteht nicht. Einer positiven Entscheidung können Nebenbestimmungen entsprechend § 36 Abs. 2 VwVfG beigegeben werden.
  5. Diese ergänzende Anordnung tritt mit der Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags vom 29. August 2005 (SächsABl. S. 851) in Kraft.

Dresden, den 29. August 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 37, S. 851

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2007

    Fassung gültig bis: 10. Februar 2010