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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes der Richtlinie für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes der Richtlinie für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich vom 17. Juni 2003 (SächsABl. S. 860)

Bekanntmachung
des Sächsischen Oberbergamtes
der Richtlinie für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich
(Richtlinie Gurtbandförderer)

Vom 17. Juni 2003

Das Sächsische Oberbergamt hat am 17. Juni 2003 die Richtlinie für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich erlassen. Die Richtlinie enthält Regelungen zum Einsatz von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbau als Untersetzung der in § 55 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3335) geändert worden ist, bezeichneten Rechtsgüter und Belange sowie zur Konkretisierung der Anforderungen des § 17 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093).
Die Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Die Richtlinie kann auf der Internetseite der Sächsischen Bergbehörde heruntergeladen werden

(www.bergbehoerde.sachsen.de).

Freiberg, den 17. Juni 2003

Sächsisches Oberbergamt
Dr. Hagen
Bergdirektor

Richtlinie

für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich
(Richtlinie Gurtbandförderer)

Vom 17. Juni 2003

Inhaltsverzeichnis

1
Allgemeines
2
Betriebsplanpflichtige Maßnahmen
3
Errichtung
4
Inbetriebnahme und Betrieb
5
Instandhaltung, Wartung und Reparatur
6
Überwachung
7
In-Kraft-Treten

Anlage – Begriffbestimmungen

 

1
Allgemeines
Zur Wahrung der in § 55 Bundesberggesetz ( BBergG ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3335) geändert worden ist, bezeichneten Rechtsgüter und Belange und zur Konkretisierung der Anforderungen des § 17 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, untersetzt die folgende Richtlinie den Einsatz von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich.
Die Richtlinie gilt im Freistaat Sachsen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Errichtung, dem Betrieb, der Überwachung und Instandhaltung sowie bei der Änderung und Demontage von stationären ortsfesten und ortsbeweglichen Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich sowie von in diesem Bereich eingesetzten Gurtbandförderern mobiler und semimobiler Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik, soweit sie dem Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.
Die Richtlinie gilt neben der Richtlinie zur Errichtung, zum Betrieb, zur Änderung, zur Überwachung und zur Stilllegung von schwimmenden Geräten (Richtlinie Schwimmende Geräte) vom 11. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 73) ebenfalls für Gurtbandförderer von Schwimmbandanlagen, jedoch nicht für Gurtbandförderer im Bereich der Braunkohlentagebaue, die der Richtlinie zum Umgang mit Tagebaugeräten und Bandanlagen in Braunkohlentagebauen ( Richtlinie Tagebaugeräte ) vom 18. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 250) unterliegen.
Die weiteren Unternehmerverpflichtungen insbesondere nach den §§ 3, 6, 7 und 17 ABBergV bleiben von dieser Richtlinie unberührt und sind unabhängig von der Betriebsplanpflicht vom Unternehmen zu erfüllen.
2
Betriebsplanpflichtige Maßnahmen
2.1
Das Errichten und Betreiben (einschließlich Überwachung und Instandhaltung) von Gurtbandfördern darf nur auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplanes erfolgen.
2.2
Den Antragsunterlagen für die Zulassung von Gurtbandförderern nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie ist die vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft (EG) niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitäts- oder Herstellererklärung gemäß dem Anhang II der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 98/79/EG vom 27. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1), beizufügen.
2.3
Bei Vorlage der EG-Konformitäts- oder Herstellererklärung/-bescheinigung sowie der Kennzeichnung mit CE-Zeichen gemäß der Richtlinie 98/37/EG (Konformitätsnachweise) ist davon auszugehen, dass die Zulassungsbedingungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG für die Errichtung von Gurtbandförderern vorliegen.
3
Errichtung
3.1
Gurtbandförderer sind unter Beachtung der Herstellervorgaben (Montageanleitung, et cetera) bestimmungsgemäß und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitstechnik zu errichten, zu betreiben, zu warten und zu demontieren.
3.2
Gurtbandförderer, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, müssen den Beschaffenheitsanforderungen gemäß der Richtlinie 98/37/EG entsprechen und somit die Konformitätsnachweise (Ziffer 2.3) nach deren Anhang II besitzen.
3.3
Für Gurtbandförderer, die vor dem 31. Dezember 1992 bereits zur Verfügung standen, ist eine auf einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ABBergV) basierende Konformitätsbewertung nach dem Standard der Richtlinie 98/37/EG erforderlich, wenn wesentliche Änderungen an ihnen vorgenommen werden beziehungsweise wurden.
3.4
Gurtbandförderer und die dazugehörenden Einrichtungen (zum Beispiel begehbare Bandkanäle und Abzugstunnel et cetera) sind so zu errichten, dass sie auch während des Betriebes wenigstens auf einer Seite sicher und ohne Gefahr begangen werden können. Sie müssen an Stellen, an denen Befahrungswege den Förderer kreuzen, sicher über- beziehungsweise unterquert werden können und in Bereichen, die während des Betriebes einer regelmäßigen Wartung und Überwachung bedürfen, gefahrlos zugänglich sein.
Die für ein sicheres Begehen notwendige Mindestdurchgangsbreite von 0,5 m und die notwendigen Mindestdurchgangshöhen von 2,0 m für Wartungsstege und -gänge beziehungsweise 2,5 m für allgemeine Befahrungswege sind einzuhalten.
3.5
An Gurtbandförderern sind die Auflaufstellen des Fördergurtes in zwangsgeführten Bereichen durch Abweiser, Abdeckungen oder Verkleidungen so zu sichern, dass Körperteile von Personen und Gegenstände nicht in die Auflaufstellen gelangen beziehungsweise hineingezogen werden können.
Ausgenommen hiervon sind Auflaufstellen an Tragrollen (Ober- und Untertrum), sofern sie nicht den Festlegungen im Sinne der Begriffsbestimmung „Zwangsgeführte Fördergurtbereiche“ unterliegen.
3.6
Nach Anhang I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 393 S. 13) sind die Gurtbandförderer mit Not-Abschaltvorrichtungen (Not-Aus) zu versehen. Diese müssen fahrwegseitig so angeordnet sein, dass sie von jeder Stelle des Arbeits- und Befahrungsbereiches aus gefahrlos und leicht zugänglich sowie so schnell erreichbar sind, dass der Gurtbandförderer bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden kann.
Festlegungen zur Ausführung (Pilztaster, Reißleine et cetera) und räumlichen Anordnung (zum Beispiel maximaler Abstand von Pilztastern) sind unter Beachtung der Erreichbarkeit in Verbindung mit der erforderlichen Stillsetzungszeit vom Unternehmer auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ABBergV zu treffen.
4
Inbetriebnahme und Betrieb
4.1
Der Betrieb von Gurtbandförderern darf nur auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung und eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes nach § 3 Abs. 1 ABBergV erfolgen. Als Mindestanforderungen für die mit der Inbetriebnahme und dem Betrieb von Gurtbandförderern verbundenen Maßnahmen sind die nachfolgenden Kriterien als notwendige Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter innerhalb des Betriebes im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG sicherzustellen.
4.2
Die nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG von den Herstellern zu liefernde Betriebsanleitung der eingesetzten Gurtbandförderer ist den mit der Bedienung beauftragten Personen zur Kenntnis zu geben.
4.3
Gurtbandförderer sind vor der Erst-Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme einer Prüfung durch eine sachkundige Person oder Stelle zu unterziehen. Diese Prüfung soll schwerpunktbezogen die Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen, elektrische Einrichtungen sowie konstruktive Belange umfassen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
4.4
Das Mitfahren von Personen und das Transportieren von Arbeitsmitteln, Ausrüstung et cetera auf Gurtbandförderern ist verboten.
4.5
Fremdkörper oder Fördergut von beziehungsweise aus in Betrieb befindlichen Gurtbandförderern abzuziehen ist verboten.
4.6
Bei ortsbeweglichen Traggerüsten hat sich während des Verfahrvorgangs niemand auf, an oder im Schwenk- beziehungsweise Verfahrbereich des Gurtbandförderers aufzuhalten.
4.7
In Betrieb befindliche Gurtbandförderer dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen über- oder unterquert werden. Der Aufenthalt unter in Betrieb befindlichen, nicht voll eingehausten oder von außer Betrieb genommenen, nicht gegen eine Inbetriebnahme gesicherten Gurtbandförderern ist verboten.
Das Hineinbeugen und das Hineinhalten von Gegenständen in den Gefahrenbereich (Laufbereich bewegter Teile), das Betreten außerhalb der Befahrungseinrichtungen sowie das Besteigen, Übersteigen und Unterkriechen von in Betrieb befindlichen, nicht voll eingehausten oder von außer Betrieb genommenen, nicht gegen eine Inbetriebnahme gesicherten Gurtbandförderern ist verboten.
Den betrieblichen Gegebenheiten entsprechend sind erforderlichenfalls Absperrungen, Hinweis- oder Verbotsschilder anzubringen. Art und Umfang sind vom Unternehmer und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst festzulegen.
4.8
Gurtbandförderer dürfen nur von fachkundigen, befähigten, entsprechend unterwiesenen Personen bedient werden.
Ausgenommen hiervon sind Personen (zum Beispiel Auszubildende), die im Rahmen ihrer Ausbildung bezüglich der Bedienung und Wartung von Gurtbandförderern angelernt werden. Diese Personengruppe ist vorab ebenfalls entsprechend einzuweisen und zu unterweisen. Sie dürfen jegliche Arbeiten nur auf Anweisung und nur unter Aufsicht einer fachkundigen, befähigten Personen durchführen.
4.9
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen dürfen nur in zwingenden Ausnahmesituationen und nur auf Weisung der für diesen Bereich verantwortlichen Aufsichtsperson unwirksam gemacht werden. In derartigen Ausnahmefällen sind vorab geeignete Ersatzmaßnahmen zu treffen.
5
Instandhaltung, Wartung und Reparatur
5.1
Die Instandhaltung einschließlich systematischer Prüfung und Reparatur von Gurtbandförderern darf nur auf der Grundlage eines Instandhaltungsplanes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV erfolgen, der regelmäßig zu aktualisieren ist und im Betrieb verfügbar sein muss. Als Mindestanforderungen an die notwendige Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter innerhalb des Betriebes im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
5.2
Das Reinigen und Warten in Betrieb befindlicher Förderer (Fördergurt, Traggerüste, rotierende Teile et cetera) ist verboten.
5.3
Das Reinigen an stillgesetzten Förderern, die nicht planmäßig außer Betrieb genommen wurden (zum Beispiel durch Not-Aus) und somit nicht gegen eine Inbetriebnahme gesichert sind, darf nur von außen mit langstieligen, grifflosen und glatten Werkzeugen/Geräten (Krätzer et cetera) durchgeführt werden.
5.4
Das Entfernen von abgestreiftem oder abgerieseltem Fördergut ist unter in Betrieb befindlichen Förderern bei einem lichten Abstand kleiner 300 mm zwischen Tagebausohle und Untertrum verboten.
5.5
Ab einem lichten Abstand größer 300 mm zwischen Tagebausohle und Untertrum darf das abgestreifte oder abgerieselte Fördergut unter in Betrieb befindlichen Förderern nur mit langstieligen, grifflosen und glatten Werkzeugen/Geräten von außen entfernt werden, wenn ein sicherer Stand gewährleistet und dies ohne Gefahr möglich ist.
5.6
Für das Entfernen von abgestreiftem oder abgerieseltem Fördergut unter dem Förderer ist der Einsatz von Maschinen nur dann zulässig, wenn von diesen Arbeiten keine Gefährdungen ausgehen.
5.7
Das Einsteigen zwischen Ober- und Untertrum ist bei nicht planmäßig außer Betrieb genommen, das heißt nicht kraftstromseitig allpolig vom elektrischen Netz getrennten Gurtbandförderern verboten.
5.8
Vor dem Beginn von Wartungs-, Instandsetzungs-, Änderungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Arbeiten zur Behebung von Störungen oder Gefahrenpotentialen sind die Gurtbandförderer stillzusetzen und entsprechend dem Umfang der Arbeiten so zu sichern, das heißt kraftstromseitig allpolig vom elektrischen Netz zu trennen, dass ein unbefugtes, unbeabsichtigtes oder irrtümliches Inbetriebnehmen während dieser Maßnahmen nicht möglich ist. Derartige Arbeiten dürfen nur auf Anweisung der für den Bereich zuständigen verantwortlichen Person durchgeführt werden.
5.9
Liegen die Wartungs-, Instandsetzungs-, Änderungs- und Reparaturarbeiten im Einflussbereich anderer Geräte und Maschinen oder eines abfördernden Gurtbandförderers und ist eine Gefährdung durch diese nicht auszuschließen, so sind diese während der Arbeiten ebenfalls stillzusetzen und zu sperren.
6
Überwachung
6.1
Gurtbandförderer sind mindestens monatlich durch eine fachkundige, befähigte Person auf Funktion, Instandhaltungszustand und ihren sicherheitstechnischen Zustand zu prüfen. Dabei ist auf den sicheren Zustand, auf äußere erkennbare Schäden oder Mängel und vor allem auf das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit aller technischen Anforderungen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzugehen.
6.2
Gurtbandförderer sind mindestens aller zwei Jahre einer Prüfung durch eine sachkundige Person oder Stelle zu unterziehen, sofern in anderen Vorschriften und Regelwerken keine abweichenden Zeitabstände für derartige Prüfungen vorgeschrieben sind. Diese Prüfung soll schwerpunktbezogen die Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen, elektrische Einrichtungen sowie konstruktive Belange umfassen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
6.3
Darüber hinaus können in Abhängigkeit vom Beanspruchungsgrad und den konkreten betrieblichen Einsatzbedingungen beziehungsweise -verhältnissen nach Bedarf kürzere Prüffristen, als unter Nummern 1. und 2. festgelegt, erforderlich sein.
7
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Die Richtlinie kann auf der Internetseite der Sächsischen Bergbehörde heruntergeladen werden
 
(www.bergbehoerde.sachsen.de).

Freiberg, den 17. Juni 2003

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident

Anlage

Begriffsbestimmungen

Auflaufstellen sind die Stellen des Gurtbandförderers, an denen der umlaufende Fördergurt auf rotierende, tragende Führungs- und Antriebselemente (Trommeln, Rollen et cetera) aufläuft. An ihnen besteht Einzugsgefahr.

Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieser Richtlinie ist:

  • die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Verwendung, geeignet sind, oder
  • die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt.

Errichtung im Sinne dieser Richtlinie ist der Bau und die Montage eines Gurtbandförderers auf dem Betriebsgelände oder das Umbauen eines bereits vorhandenen Gurtbandförderers.

Fachkundige, befähigte Personen sind Personen, welche auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung (Berufsausbildung), ihrer Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse auf diesem Gebiet (zum Beispiel die Bedienung, Wartung und Überprüfung von Gurtbandförderern) verfügen und die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft beurteilen und mögliche Gefahren abschätzen und erkennen können.

Gurtbandförderer sind Stetigförderer mit endlos umlaufenden Fördergurten, die als Trag- und Zugorgan aus Textil- oder Stahlseileinlagen mit Decklagen aus Gummi oder Kunststoff bestehen und die von Tragrollen gestützt und über Trommeln oder gegebenenfalls über Treibgurte durch Reibschluss angetrieben oder abgebremst werden.
Konstruktiv wird zwischen ortsfesten und ortsbeweglichen Gurtbandförderern unterschieden.

Ortsbewegliche Gurtbandförderer besitzen fahrbare Traggerüste, die mittels Eigenantrieb oder fremdangetrieben auf Schienen verfahrbar oder auf Drehwerken, Rädern und Raupenfahrwerk frei beweglich sind.

Ortsfeste Gurtbandförderer besitzen stationäre starre Traggerüstkonstruktionen, sogenannte Traggerüstböcke.

Sachkundige Personen oder Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind Personen oder Institutionen (zum Beispiel TÜV), die auf Grund ihrer fachlichen Erfahrungen und Kompetenzen besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet besitzen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN-Normen und VDE-Bestimmungen) vertraut sind. Dies kann auch befähigtes Servicepersonal der Herstellerfirmen sein (zum Beispiel für die Erst-Abnahme, für erforderliche Prüfungen im Zusammenhang mit Kontrollen im Sinne von Rahmenwartungsverträgen et cetera).

Wesentliche Änderungen sind dann gegeben, wenn durch die Veränderungen bedingt neue erhebliche Gefahren auftreten können. Die Entscheidung, ob erhebliche Gefahren auftreten beziehungsweise vorliegen oder nicht, hat auf der Grundlage einer Gefährdungsanalyse nach § 3 ABBergV zu erfolgen.

Zwangsgeführte Fördergurtbereiche sind Auflaufstellen des Gurtbandförderers, an denen der Fördergurt infolge seiner Zwangsführung nicht um mindestens 50 mm nach oben ausweichen kann. Dazu zählen alle Auflaufstellen, an denen der Fördergurt:

  • in seiner Laufrichtung um mehr als 3 ab- beziehungsweise umgelenkt wird,
  • durch Vorspannung, Fördergut oder darüber liegende Bauteile oder Einrichtungen nicht nach oben ausweichen kann.
Insbesondere sind dies die Bereiche von Antriebs-, Umkehr- und Spanntrommeln, von Druckrollen sowie von Rollensätzen (Trag-, Stabrollen et cetera) an Bandkrümmungen, Gurtwendestationen sowie an Übergabestellen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 36, S. 860
    Fsn-Nr.: 610-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. September 2003

    Fassung gültig bis: 6. September 2009