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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Ende der Bergaufsicht

Vollzitat: Richtlinie Ende der Bergaufsicht vom 26. August 2003 (SächsABl. S. 914)

Bekanntmachung
des Sächsischen Oberbergamtes
der Richtlinie zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht
(Richtlinie Ende der Bergaufsicht)

Vom 26. August 2003

Das Sächsische Oberbergamt hat am 26. August 2003 die Richtlinie zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht erlassen. Die Richtlinie regelt die Verfahrensweise zur Feststellung der Beendigung der Bergaufsicht gemäß § 69 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3335) geändert worden ist, und enthält allgemeine Bestimmungen für sämtliche Bergbaubetriebe und darüber hinaus Festlegungen zu den speziellen Anforderungen an den Braunkohlenbergbau und den untertägigen Bergbau.

Die Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Die Richtlinie kann auf der Internetseite der Sächsischen Bergbehörde heruntergeladen werden

(www.bergbehoerde.sachsen.de).

Freiberg, den 26. August 2003

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident

Richtlinie
zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht
(Richtlinie Ende der Bergaufsicht)

Vom 26. August 2003

Inhaltsverzeichnis

1
Anwendungsbereich
2
Anforderungen zur Beendigung der Bergaufsicht
2.1
Verfahrensweise bei Vorliegen eines Abschlussbetriebsplanes
2.1.1
Anzeige zur Durchführung des Abschlussbetriebsplanes
2.1.2
Prüfung durch die zuständige Bergbehörde
2.1.3
Abschlussbefahrung
2.1.4
Protokoll zur Abschlussbefahrung
2.1.5
Ergänzende Maßnahmen zur Erfüllung der in § 69 Abs. 2 BBergG geforderten Kriterien
2.1.6
Ende der Bergaufsicht
2.2
Verfahrensweise ohne Vorliegen eines Abschlussbetriebsplanes
3
Spezielle Anforderungen für den Braunkohlenbergbau
3.1
Grundwasserwiederanstieg
3.2
Standsicherheit von Böschungen und Kippen
4
Spezielle Anforderungen an den untertägigen Bergbau
4.1
Flutung des Grubengebäudes
4.2
Dokumentation der Verwahrungsarbeiten
4.3
Dauerhaft zu erhaltende Tagesöffnungen und Grubenbaue
4.4
Tätigkeiten im Geltungsbereich strahlenschutzrechtlicher Vorschriften
5
In-Kraft-Treten
Anlage
Muster des Protokolls zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht
1
Anwendungsbereich

Die Bergaufsicht endet Kraft Gesetzes unter den in § 69 Abs. 2 Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3335) geändert worden ist, geregelten Voraussetzungen nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes nach § 53 Abs. 1 BBergG beziehungsweise nach den vom Bergamt angeordneten Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 BBergG . Mit der Beendigung der besonderen Aufsicht durch die Bergbehörden nach dem Bundesberggesetz gelten die allgemeinen Zuständigkeiten insbesondere der Umwelt- und Ordnungsbehörden.
Eine Beendigung der Bergaufsicht kann den gesamten Betrieb aber auch Teile des Betriebes erfassen, wenn eine Betriebseinstellung räumlich oder sachlich abgrenzbare Betriebsteile betrifft. Wird ein nicht eingestellter Bergbaubetrieb außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG ganz oder teilweise fortgeführt, gelten die Regelungen dieser Richtlinie entsprechend.
Diese Richtlinie regelt die Verfahrensweise zur Feststellung der Beendigung der Bergaufsicht gemäß § 69 Abs. 2 BBergG. Die in Punkt 2 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen gelten für sämtliche Bergbaubetriebe. In Punkt 3 und 4 werden darüber hinaus Festlegungen zu den speziellen Anforderungen an den Braunkohlenbergbau und den untertägigen Bergbau getroffen.
Die Anforderungen zur Nachtragung, zum Abschluss und zur Kontrolle des Risswerkes gemäß § 63 BBergG in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche ( Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094), bleiben unberührt. Die im Rahmen des Abschlusses des Risswerkes im Einzelfall erforderlichen Arbeiten hat der Bergbauunternehmer mit dem Oberbergamt abzustimmen.

2
Anforderungen zur Beendigung der Bergaufsicht

Gemäß § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes oder entsprechender Anordnungen des zuständigen Bergamtes zu dem Zeitpunkt, ab dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

2.1
Verfahrensweise bei Vorliegen eines Abschlussbetriebsplanes
2.1.1
Anzeige zur Durchführung des Abschlussbetriebsplanes

Der Bergbauunternehmer hat die Durchführung des Abschlussbetriebsplanes dem zuständigen Bergamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Unternehmer die Erklärung abzugeben, dass seiner Auffassung nach die Maßgaben des § 69 Abs. 2 BBergG erfüllt sind und dass mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes die Folgenutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorbereitet ist.
Die Anzeige hat schriftlich unter Einhaltung folgender Mindestanforderungen zu erfolgen:

  • Die Durchführung der im Abschlussbetriebsplan dargestellten Maßnahmen und die Erfüllung der in dessen Zulassung festgesetzten Nebenbestimmungen sind vollständig, in nachvollziehbarer und konkreter Form darzustellen.
  • Für durchgeführte Sicherungsmaßnahmen sind gegebenenfalls erforderliche Unterlagen (Gutachten, Nachweise, Gefährdungsdokumentationen) zum Nachweis der Wirksamkeit beizufügen.
  • Der Anzeige ist eine Erklärung des Unternehmers beizufügen, dass das Risswerk für die Teile des Betriebes, in denen die Bergaufsicht enden soll, vollständig nachgetragen wurde und dass alle für den Abschluss der betreffenden Bestandteile des Risswerkes erforderlichen Arbeiten durchgeführt worden sind.
  • Die der Anzeige beigefügten Karten, Risse oder sonstigen risslichen Darstellungen sind auf der Grundlage des vollständig nachgetragenen bergmännischen Risswerkes zu erstellen. Bei der Anfertigung dieser Unterlagen sind die Vorschriften und Normen für die Anfertigung des Risswerkes sinngemäß anzuwenden. Die der Anzeige beigefügten Risse und Karten ersetzen nicht den Abschluss des Risswerkes.
  • Der Anzeige ist eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab, für die Sanierungsbetriebe des Braunkohlenbergbaus im Maßstab ³ 1 : 2 000, beizufügen. In dieser ist die Fläche, für welche die Bergaufsicht enden soll, darzustellen. Weiterhin ist ein Verzeichnis mit den Koordinaten der Eckpunkte dieser Fläche, ihr Flächeninhalt sowie ein Verzeichnis der betreffenden Flurstücke beizufügen.
  • Sollen Anlagen des Bergbaubetriebes nach Beendigung der Bergaufsicht erhalten bleiben und anderweitig nachgenutzt werden, ist mit der Anzeige eine Genehmigung beziehungsweise Bestätigung der außerhalb des Bergrechts zuständigen Behörde beizubringen.
Der Bergbauunternehmer wird zu vorgenannter Anzeige mit der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes beauflagt. Bei bereits zugelassenen Betriebsplänen kann im Einzelfall durch nachträgliche Auflagen nach § 56 Abs. 1 BBergG oder durch die Zulassung einer Betriebsplanergänzung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BBergG eine Anzeigeverpflichtung aufgenommen werden. Der Eingang der Anzeige ist zu bestätigen.
2.1.2
Prüfung durch die zuständige Bergbehörde

Nach Vorlage der Anzeige prüft das zuständige Bergamt, ob die im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ob aus Sicht des Bergamtes Erkenntnisse oder Sachverhalte vorliegen, die einem Ende der Bergaufsicht entgegenstehen und ob weitere Unterlagen oder Prüfungen durch Dritte erforderlich sind.
Die Prüfung kann unter Einbeziehung Dritter in Form der Beteiligung von Fachbehörden oder als Gutachten von vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen gestaltet werden.

2.1.3
Abschlussbefahrung

Sofern die Prüfung durch das zuständige Bergamt keine Beanstandungen ergab oder bestehende Bedenken durch den Bergbauunternehmer ausgeräumt werden konnten, wird unter Leitung des Bergamtes gemeinsam mit dem Bergbauunternehmer eine Befahrung der Flächen, für die die Bergaufsicht enden soll, durchgeführt. Im Rahmen der Befahrung ist wiederum zu prüfen, ob die Maßgaben des § 69 Abs. 2 BBergG erfüllt sind, insbesondere ob die Folgenutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorbereitet ist.
Zur Abschlussbefahrung können bei Bedarf durch das zuständige Bergamt Dritte hinzu gezogen werden. Hauptsächlich kommen dabei die gemäß § 54 Abs. 2 BBergG am Zulassungsverfahren des Abschlussbetriebsplanes beteiligten Träger öffentlicher Belange sowie Gemeinden als Planungsträger in Betracht. Sofern erforderlich, können weiterhin Fachbehörden, vom Oberbergamt anerkannte Sachverständige, Grundstückseigentümer und Nachnutzer einbezogen werden.
Die Abschlussbefahrung ist mit den Teilnehmern kurz auszuwerten.

2.1.4
Protokoll zur Abschlussbefahrung

Über das Ergebnis der Abschlussbefahrung ist durch das zuständige Bergamt ein Protokoll zu erstellen.
Sofern die Abschlussbefahrung ergeben hat, dass die Vorgaben des § 69 Abs. 2 BBergG erfüllt sind, das heißt, dass

  • die Maßgaben des Abschlussbetriebsplanes, aller Betriebsplanergänzungen und -änderungen einschließlich ihrer Zulassungen erfüllt sind und somit die Folgenutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorbereitet ist,
  • nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden,
kann die Bergaufsicht enden.
Zum Ende der Bergaufsicht sollte das Risswerk ordnungsgemäß abgeschlossen sein beziehungsweise muss diesbezüglich eine für den Unternehmer verpflichtende Regelung im Abschlussprotokoll getroffen werden.
Das Protokoll zur Abschlussbefahrung ist nach Vorgabe des in der Anlage beigefügten Musters zu erstellen. Es muss bei Erfordernis abgewandelt oder ergänzt werden.
2.1.5
Ergänzende Maßnahmen zur Erfüllung der in § 69 Abs. 2 BBergG geforderten Kriterien

Wird bei der Prüfung der Anzeige zur Durchführung des Abschlussbetriebsplanes oder im Rahmen der Abschlussbefahrung festgestellt, dass der Abschlussbetriebsplan nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder dass trotz ordnungsgemäßer Durchführung Gefahren oder gemeinschädliche Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden können oder die Wiedernutzbarmachung nicht in dem nach Abschlussbetriebsplan gebotenem Maß erfüllt wurde, bleibt die Bergaufsicht bestehen, soweit dadurch verbleibende Dauerfolgen des Bergbaus nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage öffentlich-rechtlich erfasst werden. Dies ist durch das zuständige Bergamt dem Bergbauunternehmer in Form des als Anlage beigefügten Musters mitzuteilen. Der Bergbauunternehmer hat eine entsprechende Ergänzung des Abschlussbetriebsplanes gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BBergG einzureichen und diese in einem neuen Verfahren gemäß § 54 BBergG überprüfen zu lassen.
Die Möglichkeit gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträglich Auflagen für die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes festzulegen oder bereits bestehende Auflagen durch Anordnungen oder mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, bleibt unberührt.
Nach Durchführung der ergänzenden Maßnahmen zum Abschlussbetriebsplan ist erneut in Anlehnung an die Punkte 2.1.1 bis 2.1.5 dieser Richtlinie zu verfahren.

2.1.6
Ende der Bergaufsicht

Die Bergaufsicht endet zu dem im Protokoll zur Abschlussbefahrung festgelegten Zeitpunkt. Die bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes beteiligten Träger öffentlicher Belange, die Gemeinden, gegebenenfalls die Grundstückseigentümer und die zukünftigen Nutzer sowie das Oberbergamt sind davon in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ihnen eine Kopie des Protokolls zur Abschlussbefahrung und zur Festlegung des Endes der Bergaufsicht zuzuleiten.
Es besteht die Möglichkeit, dass tätigkeitsbezogen für Maßnahmen, welche sachlich nicht der beabsichtigten Feststellung des Endes der Bergaufsicht zuzuordnen sind und die nicht unmittelbar in Flächen eingreifen, für welche die Bergaufsicht enden soll, weiterhin Bergaufsicht besteht. Art und Umfang der Maßnahmen sowie der Betriebsplan, in dem die Maßnahmen dargestellt sind, und dessen Zulassung sind im Protokoll der Abschlussbefahrung zu benennen.

2.2
Verfahrensweise ohne Vorliegen eines Abschlussbetriebsplanes

Wird für einen Bergbaubetrieb, der eingestellt werden soll oder bereits eingestellt ist, auch nach Aufforderung durch das zuständige Bergamt kein Abschlussbetriebsplan vorgelegt, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der in § 55 Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen durch die zuständige Bergbehörde gemäß § 71 Abs. 3 BBergG gegenüber dem Bergbauunternehmer anzuordnen. Hierzu zählen auch die vollständige Nachtragung und der Abschluss des Risswerkes.
Nach Durchführung dieser Maßnahmen ist in Anlehnung an die Punkte 2.1.1 bis 2.1.4 sowie Punkt 2.1.6 Satz 1 dieser Richtlinie zu verfahren.

3
Spezielle Anforderungen für den Braunkohlenbergbau

Die speziellen geotechnischen Randbedingungen in den Großtagebauen des Braunkohlenbergbaus, wie Standsicherheiten, Trittsicherheiten und die hydrologischen Verhältnisse erfordern bezüglich der im Rahmen der Wiedernutzbarmachung vorzubereitenden Folgenutzung eine besondere Verfahrensweise. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Beendigung der Bergaufsicht sind mindestens die Regionale Planungsstelle und das Regierungspräsidium zu beteiligen.
Sofern es zur Umsetzung der Freistellung nach dem Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH über die Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649; BGBl. 1990 II S. 1226), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788, 1928) geändert worden ist, kommt, ist bei der Prüfung nach Punkt 2.1.2 durch das zuständige Bergamt das Sächsische Oberbergamt mit einzubeziehen, welches die freistellungsrelevanten Gesichtspunkte prüft. Bei der Abschlussbefahrung ist zusätzlich die Geschäftsstelle des Steuerungs- und Budgetausschusses einzubeziehen. Im Übrigen bleibt der Vollzug des Freistellungsvertrages von dieser Richtlinie unberührt.
Zum Nachweis des Ausschlusses von Gefahren und gemeinschädlichen Einwirkungen im Sinne von § 69 Abs. 2 BBergG muss die Anzeige nach Punkt 2.1.1 bei eingestellten Braunkohlentagebauen als Abschlussdokumentation geführt werden. Sie muss bei Erfordernis jedoch mindestens folgende Aussagen enthalten:

3.1
Grundwasserwiederanstieg

Der Grundwasserwiederanstieg ist räumlich und zeitlich durch Hydrogeologische Berechnungen hinreichend zu belegen. Diese sind auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes über die geotechnische Sicherheit im Bergbau über Tage (Richtlinie Geotechnik) vom 1. August 1997 (SächsABl. S. 769), verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 59) zu erstellen.
Die Beendigung der Bergaufsicht ist grundsätzlich erst bei abgeschlossenem Grundwasserwiederanstieg und abgeschlossenem Restlocheinstau möglich. Ausnahmen von der Maßgabe sind nur statthaft, wenn

  • der räumliche und zeitliche Verlauf des Grundwasserwiederanstiegs durch Hydrogeologische Berechnungen hinreichend belegt ist und
  • der Nachweis angetreten werden kann, dass durch das aufgehende Wasser und den prognostizierten Endwasserstand keine Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen zu besorgen sind und die Folgenutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorbereitet ist. Gefahren, die durch das aufgehende Wasser und den prognostizierten Endwasserstand für einzelne Sachgüter bestehen können, sind, soweit sie nicht als Gemeinschaden einzustufen sind, nicht im Rahmen des § 69 Abs. 2 BBergG zu bewerten. Sie unterliegen dem Bergschadensrecht und sind gemäß §§ 114 ff. BBergG ausschließlich zivilrechtlich zu regeln.
3.2
Standsicherheit von Böschungen und Kippen

Durch den Bergbauunternehmer ist der Nachweis der geotechnischen Sicherheit für verbleibende Böschungen und Kippenflächen zu erbringen.
Der Nachweis der geotechnischen Sicherheit und die Bewertung der Standsicherheit hat auf der Grundlage der Richtlinie Geotechnik und der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit an setzungsfließgefährdeten Kippen (Richtlinie Setzungsfließen) vom 21. September 1999 (SächsABl. S. 908) zu erfolgen. Die Bewertung der Standsicherheit hat dabei die im Abschlussbetriebsplan vorausgesetzte Folgenutzung zu berücksichtigen.
Beim Nachweis der geotechnischen Sicherheit für Kippenflächen ist insbesondere auf mögliche Grundbrüche in Folge von Verflüssigung einzugehen. Die Bewertung der Tragfähigkeit und der Trittsicherheit als bestimmende Standsicherheitsfaktoren ist auf der Grundlage von Standsicherheitsberechnungen vorzunehmen. Als Voraussetzung dieser Standsicherheitsberechnungen sind im Vorfeld die Grundwasserverhältnisse durch Hydrogeologische Berechnungen ausreichend genau zu klären.
Ist in den Berechnungen keine ausreichende Standsicherheit für die vorgesehene Folgenutzung nachweisbar, kann das Ende der Bergaufsicht durch die Bergbehörde nicht ausgesprochen werden. Es ist zu prüfen, ob die Bodenverhältnisse durch geotechnische Maßnahmen verbessert werden können oder ob die vorgesehene Folgenutzung den Bodenverhältnissen angepasst werden sollte.
Es obliegt dem Bergbauunternehmer, diese Fragen zu klären. Er hat zu prüfen, ob eine Abänderung planerischer Grundlagen erforderlich ist. Ist dies der Fall, hat er entsprechend Punkt 2.1.5 dieser Richtlinie zu verfahren und gegebenenfalls eine Ergänzung des Abschlussbetriebsplanes gemäß § 54 Abs. 1 BBergG zur Zulassung einzureichen. Die Prüfung ihrer Zulässigkeit ist den jeweiligen Genehmigungsverfahren der Betriebspläne oder gegebenenfalls der Sanierungsrahmenpläne vorbehalten.

4
Spezielle Anforderungen an den untertägigen Bergbau

Bei der Beendigung der Bergaufsicht für untertägige Bergbaubetriebe sind die über die allgemeinen Anforderungen hinaus gehenden speziellen Probleme zu berücksichtigen. Zur Sicherstellung der Maßgaben des § 69 Abs. 2 BBergG muss die Anzeige nach Punkt 2.1.1 bei Erfordernis mindestens folgende Aussagen enthalten:

4.1
Flutung des Grubengebäudes

Die Flutung der untertägigen Grubenbaue einschließlich der damit verbundenen Auswirkungen auf die Vorflut und das Grundwasser ist räumlich und zeitlich durch Hydrogeologische Berechnungen hinreichend zu belegen.
Die Beendigung der Bergaufsicht im Bereich von untertägigen Grubenbauen ist grundsätzlich erst nach abgeschlossener Flutung des Grubengebäudes möglich. Ausnahmen von der Maßgabe sind nur statthaft, wenn

  • der räumliche und zeitliche Verlauf der Flutung durch Hydrogeologische Berechnungen hinreichend belegt ist,
  • der Nachweis angetreten werden kann, dass durch das aufgehende Wasser und den prognostizierten Endwasserstand keine Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen zu besorgen sind und die Folgenutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorbereitet ist. Gefahren, die durch das aufgehende Wasser und den prognostizierten Endwasserstand für einzelne Sachgüter bestehen können, sind, soweit sie nicht als Gemeinschaden einzustufen sind, nicht im Rahmen des § 69 Abs. 2 BBergG zu bewerten. Sie unterliegen dem Bergschadensrecht und sind gemäß §§ 114 ff. BBergG ausschließlich zivilrechtlich zu regeln.
4.2
Dokumentation der Verwahrungsarbeiten

Vor Beendigung der bergbaulichen Nutzung untertägiger Grubenbaue ist dem Bergamt durch den Bergbauunternehmer eine Dokumentation mit Bergschadenkundlicher Analyse vorzulegen, in der

  • die durchgeführten Verwahrungsarbeiten,
  • die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche,
  • die zu erwartenden Auswirkungen der Grubenbaue auf die Tagesoberfläche,
  • der geologische, hydrologische und geomechanische Zustand der Lagerstätte und des Deckgebirges sowie
  • die zu erwartenden gegenseitigen Beeinflussungen der Grubenbaue und weiterer unterirdischer Hohlräume,
auch unter Beachtung des aufsteigenden Grundwassers dargestellt werden.
Die Dokumentation hat den Zustand zum Ende der Bergaufsicht darzustellen. Ihr sind Übersichtskarten und rissliche Unterlagen beizufügen, auf denen insbesondere die verwahrten Grubenbaue und deren Einwirkungsbereiche dargestellt sind. Gegebenenfalls ist die Bergschadenkundliche Analyse mit Gutachten zu unterlegen.
4.3
Dauerhaft zu erhaltende Tagesöffnungen und Grubenbaue

Generell sind Grubenbaue und Tagesöffnungen des untertägigen Bergbaus zu verwahren und zu verschließen. Sollen Grubenbaue und Tagesöffnungen im Sinne einer geordneten Nachnutzung dauerhaft erhalten bleiben, kann die Bergaufsicht nach Durchführung der im Abschlussbetriebsplan hierfür vorgesehenen Maßnahmen enden, wenn

  • die Notwendigkeit und der Umfang der vorgesehenen Folgenutzung als Dauerfunktion belegt ist,
  • der Nachweis des Eintritts eines stationären Zustandes der vorgesehenen Dauerfunktion vorliegt,
  • die Dauerstandsicherheit gegeben und gegebenenfalls durch Gutachten belegt ist,
  • der Aufwand zur Aufrechterhaltung der Dauerfunktion hinreichend genau bestimmt wurde,
  • die wirtschaftliche Sicherstellung der Dauerfunktion nachgewiesen werden kann und
  • der Nachweis angetreten werden kann, dass durch die erhaltenen Tagesöffnungen und Grubenbaue keine Gefahren und gemeinschädlichen Einwirkungen im Sinne von § 69 Abs. 2 BBergG zu besorgen sind und die Folgenutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorbereitet ist.
4.4
Tätigkeiten im Geltungsbereich strahlenschutzrechtlicher Vorschriften

Sofern die Wiedernutzbarmachungsarbeiten im Geltungsbereich strahlenschutzrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, ist die Beendigung der Bergaufsicht grundsätzlich erst nach dem Abschluss der sich aus der Anwendung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden betriebsbezogenen Pflichten möglich. Die nach den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften neben dem Bergrecht bestehenden betriebsbezogenen Pflichten sind in die nach § 69 Abs. 2 BBergG erforderliche Prüfung einzubeziehen und in das System der sonstigen eventuell weiterhin bestehenden Pflichten aufzunehmen. Nach strahlenschutzrechtlichen Vorschriften darüber hinaus bestehende Verpflichtungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes, die sich aus der bloßen Nutzung oder Folgenutzung von Halden und Absetzanlagen als Eigentümer ergeben, sind nicht Gegenstand der vorgenannten Prüfung.
In der Anzeige nach Punkt 2.2.1 sind diesbezüglich ebenfalls Aussagen zum Zustand übertägiger Anlagen, zum Beispiel vorhandener Halden und Industrieller Absetzanlagen, des untertägigen Bergbaus zu treffen.

5
In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Die Richtlinie kann auf der Internetseite der Sächsischen Bergbehörde heruntergeladen werden

(www.bergbehoerde.sachsen.de).

Freiberg, den 26. August 2003

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident

Anlage 
Muster des Protokolls zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht

Protokoll zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht

für

– genaue Bezeichnung des Tagebaus
– Teil des Tagebaus
– der Anlage oder Einrichtung

Zugrunde liegende Unterlagen

Abschlussbetriebsplan mit Zulassung vom Tag Monat Jahr
Anzeige/Abschlussdokumentation vom Tag Monat Jahr einschließlich Nachweisen/ Gutachten, risslichen Darstellungen und Übersichtskarte (Aufzählung der zutreffenden Unterlagen!)

Prüfung

Aussagen zu:

  • Erfüllung der Maßgaben des Abschlussbetriebsplanes einschließlich seiner Zulassung
  • Festgestellte Mängel, Nachlieferung von Unterlagen
  • Gegebenenfalls im Rahmen der vorgesehenen Abschlussbefahrung festgestellte Mängel
  • Vollständige Nachtragung des Risswerkes und Durchführung aller zum Abschluss des Risswerkes erforderlichen Arbeiten


Abschlussbefahrung

Datum:
Tag Monat Jahr
Zeit:
XX.XX Uhr
Teilnehmer:
Aufzählung oder Verweis auf beigefügte Anwesenheitsliste

Ergebnis der Abschlussbefahrung

Im Ergebnis der Prüfung und der Abschlussbefahrung wurde festgestellt, dass die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung des Abschlussbetriebsplanes gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 und Abs. 2 sowie § 69 Abs. 2 BBergG nachgewiesen ist/nicht nachgewiesen ist und somit der Eintritt von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe, Lagerstätten oder der Eintritt gemeinschädlicher Einwirkungen ausgeschlossen/nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Wiedernutzbarmachung erfolgte ordnungsgemäß und die vorgesehene Folgenutzung wurde entsprechend Abschlussbetriebsplan vorbereitet/wurde nicht entsprechend den Anforderungen des Abschlussbetriebsplanes vorbereitet.

Feststellung des Endes der Bergaufsicht

Der Abschlussbetriebsplan wurde für die Flächen/Betriebsteile/Anlagen ordnungsgemäß durchgeführt/nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Damit wird durch das Bergamt XXXX für
genaue Bezeichnung des Tagebaus/Teil des Tagebaus/der Anlage oder Einrichtung
der Firma
XXXX,
flächenmäßig dargestellt in den Anlagen  XXXX

das Ende der Bergaufsicht
am Tag Monat Jahr
kein Ende der Bergaufsicht

festgestellt.

Fallbezogene Ergänzungen:

  • Sofern es zur Umsetzung der Freistellung Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes kommt, gilt für Tagebaue und Anlagen des Braunkohlenbergbaus zusätzlich: „Der Bedingungseintritt und damit der Beginn der 9-monatigen Frist zum Erlass des Verwaltungsaktes nach dem Vertrag über die Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes zwischen dem Freistaat Sachsen und der LMBV (Freistellungsvertrag) kann erst nach Vorliegen des notariell bestätigten Vertrages in Urkundeneinheit mit den Anlagen festgestellt werden.“
  • Für tätigkeitsbezogene Maßnahmen (zum Beispiel Monitoring Grundwasserwiederanstieg), welche sachlich nicht der Feststellung des Endes der Bergaufsicht zuzuordnen sind und welche nicht unmittelbar in Flächen eingreifen, für welche die Bergaufsicht endet, besteht weiterhin Bergaufsicht. Art und Umfang der Maßnahmen sowie die entsprechenden Betriebspläne sind im Protokoll zu benennen.
  • Kann das Ende der Bergaufsicht nicht festgestellt werden, sind durch das zuständige Bergamt die für die Beendigung der Bergaufsicht erforderlichen Maßnahmen zum Vollzug des Abschlussbetriebsplanes einzuleiten beziehungsweise notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Abschlussbetriebsplanes durch den Bergbauunternehmer vornehmen zu lassen.
  • Die Feststellung des Endes der Bergaufsicht kann in den Fällen, in denen der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat, einen unklaren Rechtszustand zu bereinigen, in Gestalt eines feststellenden Verwaltungsaktes erfolgen.

Ort, Tag Monat Jahr

 

Unterschrift

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 38, S. 914
    Fsn-Nr.: 610-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2003