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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über den Abschußplan

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über den Abschußplan vom 4. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 243), die durch die Verordnung vom 21. April 1997 (SächsGVBl. S. 417) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über den Abschußplan
(AbschußplanVO)

Vom 4. Februar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juni 1997

Aufgrund von § 33 Abs. 7 Nr. 1 und 2 und § 53 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird verordnet:

§ 1
Abschußplan

(1) Für Rotwild, Damwild und Muffelwild ist ein Jahresplan, für Rehwild ein Dreijahresplan aufzustellen. Die Bestätigung eines Abschußplans ist bis spätestens 15. April bei der Jagdbehörde zu beantragen.

(2) Die Bestätigung des Abschußplans ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsLJagdG nicht erfüllt sind. Die Jagdbehörde setzt den Abschußplan fest, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt oder der Abschußplan nicht fristgerecht eingereicht wird.

(3) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für einen nachfolgenden Jagdbezirksinhaber.

(4) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplans die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdbezirksinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung der Jagdgenossenschaft oder des Inhabers des Eigenjagdbezirks und der betroffenen Hegegemeinschaft den Abschußplan ändern. 1

§ 2
Streckenliste, Hegeschau

(1) Die Abschußmeldung nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 SächsLJagdG ist bei Rotwild, Damwild und Muffelwild innerhalb einer Woche, im übrigen jeweils bis zum 30. September, 31. Dezember oder 31. März nach dem Zeitpunkt des Erlegens oder des Fundes zu erstatten.

(2) Eintragungen in die Streckenliste nach § 33 Abs. 4 Nr. 2 SächsLJagdG sind unverzüglich vorzunehmen.

(3) Zur Überwachung der Durchführung der Abschußpläne und zur Erhebung von Daten im Sinne des § 33 Abs. 7 Nr. 2

SächsLJagdG finden jährlich, jedes dritte Jahr öffentliche Hegeschauen statt. Die Durchführung der Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53 SächsLJagdG). Die Jagdbehörde legt im Benehmen mit der Forstbehörde den Zeitpunkt der Hegeschau fest.

(4) Bei der Hegeschau hat der Jagdbezirksinhaber der Jagdbehörde die ordnungsgemäß hergerichteten Trophäen des im vergangenen Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen. Sie kann von der Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen im Einzelfall befreien. Hat ein Dritter die Trophäen in Besitz oder Gewahrsam, so trifft ihn die Vorlegungspflicht. Der Jagdbezirksinhaber hat der Jagdbehörde den Namen und die Anschrift des Dritten mitzuteilen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt. 2

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 SächsLJagdG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 die Abschußmeldung bei Rotwild, Damwild und Muffelwild nicht innerhalb der Wochenfrist erstattet,
2.
entgegen § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 3 die Trophäen des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes nicht vorlegt. 3

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Februar 1993

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 15, S. 243

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juni 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2004