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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Tierzuchtdurchführungsverordnung

Vollzitat: Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 5. April 1993 (SächsGVBl. S. 325), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 187) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
(Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDVO)

Vom 5. April 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2009

Aufgrund von § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 3 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 168) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständige Behörde im Sinne von

1.
§ 4 Abs. 2 mit Ausnahme der Zuchtwertfeststellung, § 7 Abs. 1, 2, 3a bis 6, § 9 Abs. 5 bis 7, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 3, § 18 und § 19a des Tierzuchtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1133), in der jeweils geltenden Fassung und
4.
§ 1 Satz 3 der Verordnung über Zuchtorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), die durch Artikel 359 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Es entscheidet in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 und § 14 Abs. 4 des Tierzuchtgesetzes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales. Im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 obliegt die Überwachung in veterinärhygienischer Hinsicht der Landesdirektion.

(2) Im übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Tierzuchtgesetzes und dieser Verordnung das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 1

§ 2
Festsetzung weiterer Leistungsmerkmale

(1) Bei der Beurteilung der äußeren Erscheinung von Bullen, Ebern, Schaf und Ziegenböcken sind mindestens die Merkmale Rahmen und Form zu berücksichtigen, die bei Ziegenböcken getrennt ausgewiesen werden. Dabei ist bei Schaf und Ziegenböcken, soweit rassebedingt erforderlich, die Eignung zur Landschaftspflege zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Bei den Töchtern eines Bullen, der in der Besamung zu amtlichen Prüfungen eingesetzt wurde, ist die äußere Erscheinung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung nach einem linearen Bewertungssystem zu beurteilen.

(3) Die Merkmale der äußeren Erscheinung, die Bemuskelung und die Wollqualität werden nach einem Notensystem von 1 bis 9 bewertet. Als Mittel der Leistungen wird bei der Eigenleistungsprüfung für die äußere Erscheinung, die Bemuskelung und die Wollqualität die Note 5 (durchschnittlich) festgelegt. Die Note 9 stellt den besten Wert dar. Bei Pferden werden die Merkmale der äußeren Erscheinung nach einem Notensystem von 1 bis 10 bewertet, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt.

(4) Bei den Töchtern eines Bullen, der in der Besamung zu amtlichen Prüfungen eingesetzt wurde, ist das Leistungsmerkmal Melkbarkeit in der ersten Laktation der Töchter zu ermitteln und für den Bullen ein Zuchtwert festzustellen.

(5) Bei der Stationsprüfung im Zuchtwertteil Fleischleistung werden bei Schafen die Leistungsmerkmale Futterverwertung und Verfettung zusätzlich ermittelt und in den Zuchtwert einbezogen.

(6) Bei Ziegen der Zuchtrichtung Wolle wird auch der Zuchtwert Wollqualität festgestellt. 2

§ 3
Zuchtverwendung männlicher Tiere

(1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das männliche Tier zum Decken weiblicher Tiere desselben Halters verwendet wird und die im Bestand regelmäßig gehaltenen weiblichen Tiere im deckfähigen Alter folgende Anzahl nicht überschreiten:

Zuchtverwendung männlicher Tiere
Lfd. Nr. Art Art
1. Bei Rindern, Schweinen, Ziegen 5 Tiere;
2. bei Schafen 15 Tiere;
3. bei Pferden 3 Tiere.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannte Zweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 4
Antrag auf Besamungserlaubnis

(1) Der Antrag auf Besamungserlaubnis ist schriftlich einzureichen und muß außer den in § 11 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Anlagen enthalten:

1.
Die Anschrift der Besamungsstationen;
2.
den Standort des Vatertieres zum Zeitpunkt der Samengewinnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Vorführung des Vatertieres verlangen, wenn dies zur Feststellung seiner Identität und zur Überprüfung des äußeren Erscheinungsbildes erforderlich ist.

§ 5
Erteilung der Besamungserlaubnis

Für die Erteilung der Besamungserlaubnis werden in der Anlage zu dieser Verordnung Anforderungen hinsichtlich des Zuchtwertes festgesetzt.

§ 6
Mitteilungspflicht der Besamungsstationen

Die Besamungsstationen teilen der für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständigen Behörde unverzüglich unter Vorlage der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, der Bluttypenkarte und des Nachweises der Besamungserlaubnis mit, wenn sie Samen von männlichen Tieren anbieten oder abgeben, denen von einer Behörde außerhalb des Freistaates Sachsen eine Besamungserlaubnis erteilt wurde.

§ 7
Besamungen für amtliche Prüfungen

(1) Bei Bullen wird die Anzahl der Besamungen für amtliche Prüfungen auf höchstens 2 000 innerhalb eines Jahres festgesetzt.

(2) Bei Ebern wird die Anzahl der Besamungen für amtliche Prüfungen auf höchstens 1 500 innerhalb eines Jahres festgesetzt.

(3) Bei Hengsten wird die Anzahl der Besamungen (zu besamende Stuten) für amtliche Prüfungen auf höchstens 200 innerhalb von zwei Jahren festgesetzt.

(4) Bei Schaf und Ziegenböcken wird die Anzahl der Besamungen für amtliche Prüfungen auf höchstens 150 innerhalb eines Jahres festgesetzt.

§ 8
Aufzeichnungen über Gewinnung, Lagerung und
Abgabe von Samen

(1) Jede Samenportion ist während oder unmittelbar nach ihrer Herstellung so zu kennzeichnen, daß ihre Identifizierung jederzeit möglich ist.

(2) In der Besamungsstation sind getrennt für jedes Vatertier folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:

1.
Datum der Samenentnahme;
2.
Menge und Qualität des Ejakulats;
3.
Art, Anzahl, Kennzeichnung und Aufbewahrung der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen;
4.
Anzahl, Kennzeichnung und Empfänger der abgegebenen und von der Besamungsstation verwendeten sowie Anzahl und Kennzeichnung der vernichteten Samenportionen mit Angabe des Datums der Abgabe, Verwendung oder Vernichtung;
5.
Bemerkungen über das Deckverhalten des Vatertieres und andere für die künstliche Besamung erhebliche Beobachtungen.

(3) Für erworbenen Samen hat die Besamungsstation getrennt für jedes Vatertier Aufzeichnungen über Art, Anzahl, Kennzeichnung, Aufbewahrung und Datum des Erwerbs der Samenportionen sowie Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 Nr. 4 vorzunehmen.

(4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 9
Abgabe und Verwendung des Samens

(1) Die Besamungsstation darf nur an ihre Mitglieder oder an diejenigen, mit denen sie einen schriftlichen Besamungsvertrag abgeschlossen hat, oder an andere Besamungsstationen Samen abgeben.

(2) Samen darf nur im Sinne von § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b des Tierzuchtgesetzes an Tierärzte, Besamungsbeauftragte und Tierhalter (Besamer) unter Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung ausgeliefert werden.

(3) Die Besamer bescheinigen den Empfang und sind verpflichtet,

1.
Art, Anzahl und Kennzeichnung der erhaltenen, zur Besamung verwendeten, unbrauchbar gewordenen oder an die Besamungsstation zurückgegebenen Samenportionen fortlaufend nachzuweisen;
2.
bei Verwendung des Samens einen Besamungsschein in dreifacher Fertigung auszustellen und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
 
a)
Name und Anschrift des Tierhalters,
 
b)
amtliches Kennzeichen des besamten Tieres,
 
c)
Name und Kennzeichen des Vatertieres, von dem der Samen stammt,
 
d)
Datum der Besamung,
 
e)
Name oder Kennummer der Besamungsstation, die den Samen ausgeliefert hat,
 
f)
Vermerk, zum wievielten Mal das Tier in aufeinanderfolgenden Brunstperioden besamt worden ist, Datum der vorausgegangenen Besamung sowie Name und Kennzeichen des Vatertieres, von dem der Samen stammte;
3.
eine Kartei für jeden Tierhalter mit den Angaben gemäß Nummer 2 Buchst. b, c und d zu führen;
4.
Beobachtungen, die mögliche Erbfehler der in der künstlichen Besamungen eingesetzten Vatertiere erkennen lassen, der Besamungsstation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Je eine Fertigung des Besamungsscheines verbleibt beim Besamen der Besamungsstation und dem Tierhalter. Der Besamer hat sie zwei Jahre, die Besamungsstation fünf Jahre aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, daß die Speicherung der Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 auf elektronischen Datenträgern als Besamungsschein oder Kartei gilt. 3

§ 10
Gewinnung von Samen außerhalb einer Besamungsstation

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungspräsidium zulassen, daß von Einzeltieren Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, wenn gewährleistet ist, daß die Vorschriften des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes eingehalten werden..

§ 11
Kennzeichnung der weiblichen Tiere

Alle künstlich zu besamenden Tiere sind dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei Pferden genügt eine eingehende Beschreibung. Nicht gekennzeichnete Tiere dürfen nicht besamt werden.

§ 12
Tätigkeit des Stationstierarztes

(1) Der Betreiber der Besamungsstation hat den Verantwortungsbereich des Stationstierarztes oder Vertragstierarztes schriftlich festzulegen. Dem Tierarzt sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

1.
Überwachung der Vatertiere auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Besamungserlaubnis,
2.
Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen,
3.
Überwachung der Gewinnung, Prüfung, Behandlung und Verwendung des Samens in der Besamungsstation,
4.
Überwachung der im Auftrag der Besamungsstation tätigen Besamen

(2) Bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Besamungsergebnissen sind die betreffenden Vatertiere, die Gewinnung, Behandlung und Verwendung des Samens und die Besamung zu überprüfen.

(3) Der Besamungsstation gemeldete Beobachtungen, die mögliche Erbfehler der in der künstlichen Besamung eingesetzten Vatertiere erkennen lassen, sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

(4) Werden bei Nachkommen von Spendentieren Erbfehler festgestellt, ist die Besamungserlaubnis zurückzunehmen.

§ 13
Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb
einer Embryotransferstation

(1) Eine Einrichtung zum Transfer von Embryonen (Embryotransferstation) muß über geeignete Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen verfügen. Embryotransferstationen müssen so ausgerüstet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; sie können ortsfest oder mobil betrieben werden.

(2) Ortsfeste Stationen müssen mindestens über einen Raum verfügen, in dem die Embryonen untersucht und behandelt werden können und der von dem Aufenthaltsort der Spendentiere während der Entnahme getrennt ist. Außerdem muß ein Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, das bei der Entnahme und bei der Behandlung der Embryonen verwendet wurde, vorhanden sein.

(3) Bei der Embryoentnahme durch mobile Embryotransferstationen müssen veterinärhygienisch einwandfreie Bedingungen gewährleistet sein.

(4) Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für die Gewinnung, Aufbereitung, das Einfrieren und für die Lagerung von Embryonen verwendet werden, müssen entweder nach Gebrauch beseitigt oder vor neuer Verwendung fachgerecht desinfiziert oder sterilisiert werden.

(5) Sterilisation und Lagerung der für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Embryotransferstation notwendigen Gerätschaften und sonstiger Materialien, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen notwendig sind, müssen in ortsfesten Einrichtungen erfolgen.

(6) Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.

(7) Vor Einleitung der Superovulation muß sich die Embryotransferstation die Bluttypenkarte des Spendertieres und bei Mitgliedern von Zuchtorganisationen außerdem die Anzeige des Embryotransfers an die für das Mitglied zuständige Zuchtorganisation vorlegen lassen.

§ 14
Anbieten und Abgeben von Embryonen

(1) Räume, in denen zum Anbieten oder zur Abgabe bestimmte Embryonen gelagert werden, dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Die Räume müssen leicht zu säubern und zu desinfizieren sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Räumen auch Samen gelagert werden, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407BWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194/10) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(3) Spendertiere, deren Embryonen zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, müssen am Tag der Embryoentnahme

1.
einem Tierbestand angehören, der keinen veterinärbehördlichen Sperrmaßnahmen unterliegt und
2.
frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit ist.

(4) Darüber hinaus müssen die Spendertiere die sich aus Anhang B der Richtlinie 89/556BWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 302/1) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Anforderungen erfüllen.

§ 15
Aufzeichnungen

(1) Die Embryotransferstation hat jeden Embryo während oder unmittelbar nach seiner Gewinnung so zu kennzeichnen, daß durch das Kennzeichen seine Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(2) Die Embryotransferstation hat getrennt für jede Entnahme von Embryonen folgende Aufzeichnungen zu machen:

1.
Ort und Datum der Entnahme;
2.
Anzahl, Kennzeichen, Qualität, Aufbereitung und Aufbewahrung der entnommenen Embryonen.

(3) Wer Embryonen anbietet oder abgibt, hat Aufzeichnungen über

1.
Anzahl und Kennzeichen der zur Übertragung vorgesehenen Embryonen,
2.
Anzahl, Kennzeichen und Empfänger der abgegebenen, der übertragenen sowie Anzahl und Kennzeichen der vernichteten Embryonen mit Angabe des Datums der Abgabe, Übertragung und Vernichtung sowie über
3.
Kennzeichen, Qualität, Aufbewahrung für jeden erworbenen Embryo mit Angabe des Datums des Erwerbs zu machen.

(4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 16
Auslieferung und Übertragung von Embryonen

(1) Werden Embryonen an Tierärzte oder Besamungsbeauftragte im Sinne von § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes (Überträger) ausgeliefert, so bescheinigen diese den Empfang. Sie sind verpflichtet,

1.
Anzahl, Qualität und Kennzeichen der erhaltenen, übertragenen, unbrauchbar gewordenen oder an den Abgeber zurückgegebenen Embryonen fortlaufend nachzuweisen;
2.
bei Übertragung des Embryos einen Embryotransferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
 
a)
Name und Anschrift des Halters des Empfängertieres und bei Mitgliedschaft des Halters in einer Zuchtorganisation deren Namen,
 
b)
amtliches Kennzeichen des Empfängertieres,
 
c)
Datum der Übertragung,
 
d)
Name und Kennzeichen der Eltern des Embryos,
 
e)
Name oder Kennung der Embryotransferstation, die den Embryo ausgeliefert hat.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten für die Übertragung von Embryonen durch Embryotransferstationen entsprechend.

(3) Je eine Fertigung des Embryotransferscheines verbleiben bei dem, der die Übertragung vorgenommen hat, der Embryotransferstation und dem Halter des Empfängertieres. Wer die Übertragung vorgenommen hat, hat sie zwei Jahre, die Embryotransferstation fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Die Embryotransferstation hat eine Übertragung von Embryonen auf Tiere, deren Halter Mitglieder einer Zuchtorganisation sind, dieser innerhalb von drei Monaten zu melden.

§ 17
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer

1.
entgegen § 3 männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen verwendet, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind;
2.
entgegen § 8 Samenportionen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;
3.
entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht;
4.
entgegen § 11 Satz 3 nicht gekennzeichnete Tiere besamt;
5.
entgegen § 15 Embryonen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;
6.
entgegen § 16 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. 4

§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. April 1993

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage
(zu § 5) 5

Festsetzung von Anforderungen für die Erteilung der Besamungserlaubnis

1
Bullen
Der Zuchtwert (Index) muß mindestens 101 Punkte betragen.
1.1
Bullen der Zuchtrichtungen Milch und Zweinutzung für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen
1.1.1
Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milchleistung oder Milch- und Fleischleistung zusammen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.
1.1.2
Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.
1.2
Bullen der Zuchtrichtungen Milch und Zweinutzung mit Ergebnissen aus der Vollgeschwisterprüfung im Rahmen eines Nukleuszuchtprogrammes Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch-, Fleisch- und Zuchtleistung zusammen. Der Zuchtwertteil Milchleistung muß mindestens eine Genauigkeit von 30 vom Hundert aufweisen.
1.3
Bullen der Zuchtrichtungen Milch und Zweinutzung mit Ergebnissen aus der Nachkommensprüfung
1.3.1
Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milchleistung und Melkbarkeit oder Milchleistung, Fleischleistung und Melkbarkeit zusammen. Die Zuchtwertteile Milchleistung und Melkbarkeit müssen mindestens eine Genauigkeit von 50 vom Hundert aufweisen. Außerdem muß das Ergebnis der Beurteilung der äußeren Erscheinung von mindestens 20 Töchtern vorliegen.
1.3.2
Abweichend von Nummer 1.3.1 kann der Zuchtwert auch nur im Zuchtwertteil Fleischleistung ermittelt werden. Er muß mindestens 112 Punkte betragen.
1.3.3
Wird ein Zuchtwert für eine Zuchtleistung ermittelt, ist dieser anzugeben.
1.4
Bullen der Zuchtrichtung Fleisch
1.4.1
Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.
1.4.2
Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.
2
Eber in der Reinzucht
Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und Zuchtleistung zusammen und muß mindestens 101 Punkte betragen.
2.1
Eber für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen
Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.
2.2
Eber mit Nachkommen
Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren beruhen.
3
Hengste
3.1
Hengste für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen
3.1.1
Sofern ein Ergebnis der Eigenleistungsprüfung vorliegt, muß es über dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegen.
3.1.2
Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Gesamtnote 7,0 beurteilt sein.
3.2
Hengste mit Nachkommen
3.2.1
Die Nachkommen dürfen keine die Wirtschaftlichkeit erheblich einschränkenden Mängel aufweisen.
3.2.2
Hengste, deren älteste Nachkommen höchstens dreijährig sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis der Beurteilung von mindestens 20, bei Kleinpferden und Kaltblutern mindestens 10 Fohlen in den Merkmalen der äußeren Erscheinung unter Berücksichtigung des Bewegungsablaufes aufweisen.
3.2.3
Hengste, deren älteste Nachkommen mindestens vierjährig sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis aufweisen, das bei Turniersportprüfungen auf den Leistungen von mindestens 5 Nachkommen beruht oder das in den Merkmalen der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes auf der Beurteilung von mindestens 15, bei Kleinpferden und Kaltbluter mindestens 5, Nachkommen im Alter nicht unter zwei Jahren beruht.
4
Schafböcke
 
Der Zuchtwert (Index) setzt sich aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung, Wollqualität, Zuchtleistung und äußerer Erscheinung sowie bei der Zuchtrichtung Milch zusätzlich aus dem Zuchtwertteil Milchleistung zusammen und muß mindestens 101 Punkte betragen. Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.
Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf Ergebnissen der Eigenleistungs- oder Geschwisterprüfung auf Station beruhen.
5
Ziegenböcke
Der Zuchtwert muß ein positives Ergebnis aufweisen. Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 19, S. 325
    Fsn-Nr.: 634-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2009

    Fassung gültig bis: 6. September 2013